286 Abschnitt III. Verschiedenes.
7. Die nachstehend unter II bis IV gegebenen Bestimmungen haben nur den
Fall im Auge, daß die Reisen mit der Eisenbahn erfolgen; sie finden finngemäß
aber auch bei Reisen mit Schiff oder zu Wagen mit den sich daraus ergebenden
Aenderungen Anwendung.
8. Hinsichtlich der Reisen Seiner Majestät des Kaisers und Königs, sowie aller
Mitglieder des Königlichen Hauses zwischen Potsdam, Charlottenburg, Spandau und
Berlin gilt der Grundsatz, daß innerhalb der genannten vier Orte beim Wechsel des
Hoflagers nirgends ein Empfang stattzufinden hat. Z
9. Beim Empfang Ihrer Mgjestäten des Kaisers und der regierenden Kaiserin
haben die Civilbeamten in Gala-Uniform mit dunklen Beinkleidern und die Geist-
lichen in Amtstracht zu erscheinen.
II. Empfang Seiner Majestät des Kaisers und Königs.
10. Beim Empfang Seiner Majestät des Kaisers und Königs ist je nach Befehl
zu unterscheiden: Großer und kleiner Empfang.
Großer Empfang.
11. Enthält die Mittheilung über die Reise Seiner Majestät den Vermerk,
daß großer Empfang befohlen ist, so sind damit nachstehende Maßnahmen angeordnet:
A. Der Oberpräsident meldet sich auf der ersten Station, auf welcher Seine
Majestät den Bezirk der Provinz betreten und der Zug hält, und begleitet
Seine Majestät grundsätzlich während der Fahrt durch die Provinz. Ob eine
Begleitung durch den Regierungs-Präsidenten und Landrath bezw. Oberamt-
mann innerhalb deren Bezirke stattfinden soll, bleibt der jedesmaligen Be-
stimmung vorbehalten.
B. Bei der Ankunft am Zielpunkt der Reise haben sich an der für den Empfang
bestimmten Stelle folgende Personen einzufinden, sofern sie an dem betreffenden
Orte stationirt sind oder befohlen werden:
a) die Vorstände der Regierungsbehörden: der Oberpräsident und der Ober-
präsidialrath, der Regierungs-Präsident, die Ober-Regierungsräthe und der
Ober-Forstmeister, sowie der Landrath bezw. Oberamtmann;
b) die Vorsitzenden des Provinzial-Landtages und des Provinzial-Ausschusses
sowie der Landes-Direktor; "
Ib) die Vorstände der Justizbehörden: der Präsident und die Senats-Präsidenten
des Oberlandesgerichts, der Oberstaatsanwalt; in den Orten, in denen sich
nur ein Amtsgericht befindet, der Amterichter oder, falls mehrere vor-
handen, der aufsichtsführende Richter;
d) der Präsident der Eisenbahndirektion;
e) der Berghauptmann und der Vorsitzende der Bergwerksdirektion in
Saarbrücken;
f) der Provinzial-Steuer-Direktor;
8) der Präsident der General-Kommission; — — —
h) der Ober--Postdirektor;
1) der Präsident des Konsistoriums, die evangelischen Generalsuperintendenten
die katholischen Bischöfe — in den Orten, in denen ein General-
superintendent bezw. ein Bischof nicht stationirt ist, der älteste Superintendent
bezw. Erzpriester — der Universitätskurator und Rektor, der Dirigent des
Provinzial-Schulkollegiums;
k) der Polizei-Präsident bezw. Polizei-Direktor;
h0 der Vorsteher der Gemeinden und in Stadtgemeinden auch der Stadt-
verordneten-Vorsteher;
m) der Vorsteher der Ortspolizeibehörde.
Kleiner Empfang.
12. Ist die Reise Seiner Majestät mit der Bestimmung angekündigt, daß
lleiner Empfang stattfinden soll, so hat eine Begleitung durch die Ober-Präsidenten,
Regierungs-Präsidenten und Landräthe bezw. Oberamtmänner nicht stattzufinden. In
dem als Reiseziel geltenden Orte melden sich alsdaun nur:
a) der Oberpräfident, der Regierungs-Präsident, der Landrath bezw. Oberamtmann;