288 Abschnitt III. Verschiedenes.
Res. 26. Juli 1890 (M. d. J. I. A. 7071): Es hat sich das Bedürfniß
herausgestellt, bei Reisen der Allerhöchsten Herrschaften den Berkehr auf den berührten
Stationen weiter zu beschränken, als solches in den §§. 82 und 94 der bei Reisen
der Allerhöchsten und höchsten Herrschaften zu beachtenden Bestimmungen aus dem
Jahre 1882 festgesetzt ist.
Sofern nicht im einzelnen Falle andere Vorschristen gegeben werden, ist in
dieser Beziehung Nachstehendes zu beachten: Wie bei der Abfahrt der Sonderzüge
von der Ausgangsstation und bei deren Ankunft auf der Bestimmungsstation, sind
während der Tageszeit auch auf den Zwischenstationen, auf welchen die Züge Aufent-
halt haben, die Bahnsteige, an denen die Züge halten, in der ganzen Länge des
Zuges — ausschließlich der Lokomotive und des Schutzwagens — vom Prblikum
frei zu halten. Der Zutritt zu dem so abgesperrten Raum darf nur solchen Personen,
Vereinen 2c. zugestattet werden, deren Anwesenheit Allerhöchst befohlen oder genehmigt
ist, sowie denjenigen Beamten, welche dienstlich dort unabkömmlich sind. Auch diese
dürfen aber nur so aufgestellt werden, daß eine freie Passage längs des ganzen
Zuges nicht behindert wird und es vor Allem möglich bleibt, vor der Abfahrt über-
sehen zu können, ob alle zur Benutzung des Sonderzuges befohlenen Personen ein-
gestiegen sind.
Werden solche Züge in der Zeit von Abends 10 Uhr bis Morgens 8 Uhr be-
fördert, so sind auf den berührten Zwischenstationen sowohl während der Durchfahrt
als auch während eines Aufenthalts dieser Züge die Bahnsteige vom Publikum frei-
zuhalten. Auch ist der Verkehr desselben auf den Zugangswegen zu den Stationen
thunlichst einzuschränken, und der Aufenthalt in den Eingangsfluren und den Warte-
räumen der Stationsgebäude nur denjenigen Personen zu gestatten, welche sich im
Besitze einer gültigen Fahrkarte befinden.
Den Königlichen Eisenbahn-Direktionen gebe ich hiervon mit dem Auftrage
Kenntniß, darnach das Erforderliche zu veranlassen.
Wegen Durchführung der gegebenen Bestimmungen haben die betreffenden
Eisenbahnbehörden oder Beamten sich mit den Ortspolizeibehörden ins Benehmen
zu setzen.
Landestrauer.
Trauer-Reglement vom 27. Oktober 1797 (Rabe IV. S. 291).
(Die übrigen Bestimmungen über die Hof-, Privat= und Familientafel find
aufgehoben durch Vd. 28. Nov. 1845, G. S. S. 830.)
Bei dem Ableben des Königs, der Königin oder einer verwittweten Königin von
Preußen trauern der Hof und die Kollegia sechs Wochen lang; die ersten drei Wochen
der Adel, wie bisher, mit Pleureusen, und Personen bürgerlichen Standes ohne
dieselben mit tiefer Trauer; die übrigen drei Wochen mit gewöhnlichen schwarzen
Kleidern, silbernen Degen und Schnallen. Die Subalternen der Kollegien trauern bloß
mit einem Flor um den Arm.
Die Musik und die Schauspiele werden acht Tage lang eingestellt.
Alles Drapiren der Wagen und Zimmer, sowie die schwarze Kleidung der Haus-
offizianten und Livree, ingleichen das Behängen der Kanzeln und Kirchstühle mit
schwarzem Tuche wird gänzlich verboten.
Die Glocken werden bei obgedachten drei Sterbefällen Mittags von 12 bis
1 Uhr vierzehn Tage lang geläutet. .
In den Kanzleien wird sechs Wochen lang schwarz gesiegelt; dagegen hört der
Gebrauch des auf dem Rande und Schnitte schwarz gefärbten Papiers völlig auf.
Unbrauchbare Akten sollen nach Prüfung des Inhalts ausgesondert und
(ledoch nur zum Einstampfen) verkauft werden. Die mit der Aussonderung beschäf-
tigten Subalternen können eine ihrer Mühwaltung entsprechende Remuneration er-
halten, welche aber als maxrimum 25 PéCt. des Erlöses nicht übersteigen darf und
deren Bewilligung den Ministerien des Innern und der Finanzen vorbehalten bleibt.
Res. 16. Dez. 1838 (A. S. 846), 22. Juli 1850 (M. Bl. S. 239), 12. Dez. 1857
(M. Bl. 1858 S. 2) und 14. Jan. 1866 (M. Bl. S. 17). Die vorstehende Be-
stimmung findet auf den Verkauf alter Zeitungen nicht Anwendung, Res. 30. April