290 Abschnitt IV. Staatsangehörigkeit.
Durch K. O. 11. Aug. 1868 ist genehmigt, daß zum Gebrauch bei festlichen
Gelegenheiten für dazu geeignete Königliche Dienstgebäude Preußische National.
fahnen als Inventarienstücke derselben beschafft und die Kosten auf die Fonds zur
baulichen Unterhaltung dieser Gebäude übernommen werden.
Seine Majestät der Kaiser und König haben in Gemeinschaft mit Ihrer Majestät
der Kaiserin und Königin eine Ehejubiläums-Medaille gestifiet, welche würdige,
einer Unterstützung nicht bedürftige Ehepaare zur Erinnerung an die Feier an ihrer
goldenen oder diamantenen Hochzeit verliehen wird, Res. 25. Sept. 1882 (C. B. 4389).
Die früher übliche Bewilligung landesherrlicher Pathengeschenke an
Eltern von 7 Söhnen findet nicht mehr statt, doch ist die Bestimmung beibehalten,
daß auf Ansuchen der Eltern von 7 Söhnen, wenn ihre Persönlichkeit keinen Anlaß
zu Bedenken giebt, die Annahme einer Pathenstelle bei dem 7. Sohne Seitens
Seiner Majestät zugestanden und die Eintragung des Allerhöchsten Namens als Tauf-
zeugen in das Kirchenbuch gestattet werden darf. Die Annahme einer Pathenstelle
ist, falls sie nicht beim 7. Sohne stattgefunden hat, für den 8. zulässig, doch darf die
Genehmigung nur ertheilt werden, wenn die sämmtlichen 7 oder 8 Söhne in der-
selben Ehe und in ununterbrochener Folge ohne Dazwischenkunft von
Töchtern geboren sind und die Eltern keinen Anspruch auf ein Pathengeschenk
oder eine Unterstützung erheben. Die Regierungen haben selbständig zu prüfen
und zu entscheiden, ob das Gesuch um Eintragung des Allerh. Namens zu genehmigen
ist oder nicht, Res. 6ö. März 1870, 16. März 1872, 19. Jan. und 26. März 1874
(M. Bl. S. 93).
Die mit und neben einem Sohne (als Zwilling) erfolgte Geburt einer Tochter
ist als eine die Reihenfolge unterbrechende Dazwischenkunft einer solchen nicht anzu-
sehen, Res. 19. Jan. 1895 (M. Bl. S. 11).
Abschnitt 1IV.
Ueber die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatg-
angehörigkeit. — Die Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung
von Ausländern in preußen. — Die Verheirathung von Preußen
im Auslande und von Ausländern in Preußen. — Die Ertheilung
von Heimathsscheinen.
—... —— —— —
Vor Erlaß des Ges. 31. Dez. 1842 erwarben Ausländer durch Konsti-
tuirung eines Domizils die Eigenschaft als Preußischer Unterthan, Res. 5. Juli
1826 (A. S. 769) und 10. Febr. 1851 (I. 591 B), Erk. d. Rhein. App. Ger. H.
5. Juli 1846 (Rh. A. XXXIX. 250).
Bis zum Inkrafttreten des Ges. 31. Dez. 1842 wurde das Preußische Indigenat
— außer durch Abstammung von einem Preußen, durch Verheirathung einer Aus-
länderin mit einem Preußen und durch ausdrückliche Aufnahme — auch durch das
Aufschlagen eines festen Wohnsitzes im Inlande unter Genehmigung der Polizei-
obrigkeit erworben. War der feste Wohnsitz zehn Jahre hindurch fortgesetzt, so bedurfte
es des Nachweises der obrigkeitlichen Genehmigung nicht. Die Geburt im Inlande
allein begründet das Indigenat nicht, Erk. 30. Juni 1886 (M. Bl. S. 202.