Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IV. Staatsangehörigkeit. 291 
Desgl. galt vor Erlaß des Ges. 31. Dez. 1842 der Grundsatz, daß Jeder, 
der auswanderte, d. h. der unter gänzlicher Aufhebung seines Domizils, das 
Land verließ, schon damit aufhörte, Preußischer Unterthan zu sein, ohne 
Rücksicht darauf, ob er einen Auswanderungskonsens erhalten oder nicht, Res. 
5. Juli 1834 (A. S. 646) und 24. Dez. 1841. 
—...— 
Reichsgesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Koufessionen in 
bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung. 
Vonk 3. Juli 1869 (B. G. Bl. S. 292). 
Einziger Artikel. Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen 
Bekenninisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen 
Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theil- 
nahme an der Gemeinde= und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter 
vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein. 
Die Bestimmung in §. 71 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 
23. Juli 1847, daß ausländische Juden ohne Genehmigung des Ministers des Innern 
weder als Rabbiner und Synagogenbeamte noch als Gewerksgehülfen oder Gesellen 
angenommen werden dürfen, besteht noch in Kraft, Erk. 22. Dez. 1885 (E. Crim. 
XIII. 207) und 3. Mai 1886 (E. K. VI. 810). 
—.——..——.—....—...——.—— -- 
Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und 
Staatsangehörigkeit. 
Vom 1. Juni 1870 (VB. G. Bl. S. 355). 
§. 1. Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit:) in 
einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlusts). 
1) Kommentar von Cahn, 2. Aufl. Berlin 1896. Einführung des Ges. in 
Baden und Hessen Verf. 15. Nov. 1870 (B. G. Bl. S. 647); in Württemberg 
Vertr. 25 Nov. 1870 (B. G. Bl. S. 655); in Bayern Art. 9 Ges. 22. April 
1871 (R. G. Bl. S. 89); in Elsaß-Lothringen Art. 2 Ges. 8. Jan. 1873 (R. G. 
Bl. S. 51); in Helgoland Art. I, 1 Vd. 22. März 1891 (R. G. Bl. S. 21), 
jedoch vorbehaltlich des Rechtes der von der Insel herstammenden Personen, vermöge 
einer vor dem 1. Jan. 1892 von ihnen selbst oder bei minderjährigen Kindern von 
deren Eltern oder Vormündern abzugebenden Erklärung, die britische Staatsangehörig- 
keit zu wählen. 
Die Bestimmungen in §. 1 Abs. 2, §. 8 Abs. 3 und §. 16, die sich lediglich 
auf Angehörige der süddeutschen Staaten bezogen haben, sind durch Art. 9 Ges. 
22. April 1871 (R. G. Bl. S. 87) und Art. 2 Ges. 8. Jan. 1873 (R. G. Bl. 
S. 71) mit dem Zusatze aufgehoben worden, daß, wo vom Norddeutschen Bunde 2c. 
die Rede ist, das deutsche Reich 2c. zu verstehen ist. Die aufgehobenen Bestimmungen 
sind nicht abgedruckt. 
2) Die Bundesangehörigkeit und die Staatsangehörigkeit fallen in ihren Wir- 
kungen nicht zusammen. Doppelte Staatsangehörigkeit vergl. oben S. 3 Anmerkung 1 
und Res. 3. Okt. 1872 (M. Bl. S. 249). 
Wegen des Ausweises der Staatsangehörigkeit durch Heimathscheine, bezw. Staats- 
angehörigkeitsansweise s. weiter unten in diesem Abschn. « 
Wegen der Tragweite des Wortes „Reichsangehörigkeit“ vergl. Art. 3 der Reichs- 
verfassung oben S. 2. *½“ 
Die Angehörigkeit zu Elsaß-Lothringen heißt nicht Staatsangehörigkeit. da es 
kein selbständiger Bundesstaat, sondern unmittelbares Reichsland ist (§. 3 Ges. 9. Juni 
1871, R. G. Bl. S. 212), sondern Landesangehörigkeit. * 
Reichsangehörigkeit ohne Staatsangehörigkeit besteht für die in deutschen Schutz- 
19°
	        
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