Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

292 Abschnitt IV. Staatsangehörigkeit. 
§. 2. Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan nur 
begründet: 
1. durch Abstammung (8. 3), 
2. durch Legitimation (F. 4), 
3. durch Verheirathung (§. 5), 
4. für einen Deutschen durch Aufnahme und Sg. 6 ff 
5. für einen Ausländer durch Naturalisation!) " 
Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht. 
§. 3. Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben 
eheliche Kinder eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche 
Kinder einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. 
§. 4. Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Deutscher, und besitzt 
die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt das Kind 
durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation:) die 
Staatsangehörigkeit des Vaters. 
§. 5. Die Verheirathung ) mit einem Deutschen begründet für die 
Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes. 
§. 6. Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (§. 2 Nr. 4 und 5) er- 
folgt durch eine von dem Regierungspräsidenten ) ausgefertigte Urkunde. 
§. 7. Die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen 
Bundesstaates ertheilt, welcher um dteselbe nachsucht und nachweist, daß er in 
dem Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen 
habes), sofern kein Grund vorliegt, welcher nach §§. 2 bis 5 des Gesetzes 
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (B. G. Bl. S. 55) die Ab- 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 291. 
gebieten niedergelassenen Ausländer und die dort Eingebornen, Ges. 15. März 1888 
(R. G. Bl. S. 71) 8. 6. 5 
Die Reichsangehörigkeit kann diesen durch Naturalisation vom Reichskanzler, oder 
mit dessen Ermächtigung von anderen Kaiserlichen Beamten verliehen werden. Vergl. 
8. 8 a. a. O. Im Sinne des §F. 21 des Ges. 1. Juni 1870, sowie bei Anwendung 
des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 gelten die 
Schutzgebiete als Inland. Z 
2) Rückübernahme von Deutschen, die ihre Staatsangehörigkeit verloren, eine 
neue im Auslande aber nicht erworben haben s. weiter unten in diesem Abschn. 
Durch die Uebernahme werden sice nicht von selbst wieder Deutsche, es bedarf 
vielmehr der Aufnahme, bzw. Naturalisation, §§. 21, 8 des Ges. 
1!) Außerdem durch Gebietsabtretungen von Staat zu Staat und durch Option 
(vergl. z. B. Art. 11 Vertr. mit Costa Rica 18. Mai 1875, R. G. Bl. 1877 S. 13). 
2) Uneheliche Kinder einer Ausländerin, welche nach deren Geburt einen Preußi- 
schen Unterthanen heirathet, sind also, wenn nicht ihre Legitimation erfolgt, als Aus- 
länder zu behandeln. Vergl. Res. 21. Jan. 1862 (M. Bl. S. 25). Ebenso wird 
durch die Entlassung der Mutter aus ihrer Staatsangehörigkeit die des unehelichen 
minderjährigen Kindes nicht berührt, wenn es nicht in der Entlassungsurkunde 
namentlich aufgeführt ist, Res. 5. Juli 1850 (M. Bl. S. 210). 
:) Es bedarf also der Erfordernisse des §. 8 für sie nicht. Vergl. Res. 
20. Aug. 1845 (M. Bl. S. 254). Kein Preuße bedarf zu seiner Berheirathung 
einer polizeilichen Erlaubniß und steht demgemäß den Ortspolizeibehörden nicht das 
Recht zu, gegen die Uebersiedelung von Ausländerinnen durch Heirathen Widerspruch 
zu erheben, wenn aus der Niederlassung solcher Frauenspersonen Schaden für die 
Gemeinde zu befürchten steht, Res. 17. Juli 1843 (M. Bl. S. 118). 
) §. 155 Zust. Ges. 
* ) d. h. eine Wohnung oder ein Unterkommen in der betr. Gemeinde besitzt, 
mit der erklärten Absicht, seinen Aufenthalt daselbst zu nehmen, §. 1 Freizügigkeitöges. 
1. Nov. 1867 (B. G. Bl. S. 55), Sten. Ber. R. T. 1870 I. S. 260. Die 
Polizeibehörde ist weder verpflichtet, noch befugt, zu prüfen, ob das Unterkommen ein 
reelles und für den Unterhalt des Betreffenden ausreichendes ist, Res. 31. Aug. 1868 
(M. Bl. S. 266).
	        
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