292 Abschnitt IV. Staatsangehörigkeit.
§. 2. Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan nur
begründet:
1. durch Abstammung (8. 3),
2. durch Legitimation (F. 4),
3. durch Verheirathung (§. 5),
4. für einen Deutschen durch Aufnahme und Sg. 6 ff
5. für einen Ausländer durch Naturalisation!) "
Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht.
§. 3. Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben
eheliche Kinder eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche
Kinder einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.
§. 4. Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Deutscher, und besitzt
die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt das Kind
durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation:) die
Staatsangehörigkeit des Vaters.
§. 5. Die Verheirathung ) mit einem Deutschen begründet für die
Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes.
§. 6. Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (§. 2 Nr. 4 und 5) er-
folgt durch eine von dem Regierungspräsidenten ) ausgefertigte Urkunde.
§. 7. Die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen
Bundesstaates ertheilt, welcher um dteselbe nachsucht und nachweist, daß er in
dem Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen
habes), sofern kein Grund vorliegt, welcher nach §§. 2 bis 5 des Gesetzes
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (B. G. Bl. S. 55) die Ab-
Zu Anmerkung 2 auf S. 291.
gebieten niedergelassenen Ausländer und die dort Eingebornen, Ges. 15. März 1888
(R. G. Bl. S. 71) 8. 6. 5
Die Reichsangehörigkeit kann diesen durch Naturalisation vom Reichskanzler, oder
mit dessen Ermächtigung von anderen Kaiserlichen Beamten verliehen werden. Vergl.
8. 8 a. a. O. Im Sinne des §F. 21 des Ges. 1. Juni 1870, sowie bei Anwendung
des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 gelten die
Schutzgebiete als Inland. Z
2) Rückübernahme von Deutschen, die ihre Staatsangehörigkeit verloren, eine
neue im Auslande aber nicht erworben haben s. weiter unten in diesem Abschn.
Durch die Uebernahme werden sice nicht von selbst wieder Deutsche, es bedarf
vielmehr der Aufnahme, bzw. Naturalisation, §§. 21, 8 des Ges.
1!) Außerdem durch Gebietsabtretungen von Staat zu Staat und durch Option
(vergl. z. B. Art. 11 Vertr. mit Costa Rica 18. Mai 1875, R. G. Bl. 1877 S. 13).
2) Uneheliche Kinder einer Ausländerin, welche nach deren Geburt einen Preußi-
schen Unterthanen heirathet, sind also, wenn nicht ihre Legitimation erfolgt, als Aus-
länder zu behandeln. Vergl. Res. 21. Jan. 1862 (M. Bl. S. 25). Ebenso wird
durch die Entlassung der Mutter aus ihrer Staatsangehörigkeit die des unehelichen
minderjährigen Kindes nicht berührt, wenn es nicht in der Entlassungsurkunde
namentlich aufgeführt ist, Res. 5. Juli 1850 (M. Bl. S. 210).
:) Es bedarf also der Erfordernisse des §. 8 für sie nicht. Vergl. Res.
20. Aug. 1845 (M. Bl. S. 254). Kein Preuße bedarf zu seiner Berheirathung
einer polizeilichen Erlaubniß und steht demgemäß den Ortspolizeibehörden nicht das
Recht zu, gegen die Uebersiedelung von Ausländerinnen durch Heirathen Widerspruch
zu erheben, wenn aus der Niederlassung solcher Frauenspersonen Schaden für die
Gemeinde zu befürchten steht, Res. 17. Juli 1843 (M. Bl. S. 118).
) §. 155 Zust. Ges.
* ) d. h. eine Wohnung oder ein Unterkommen in der betr. Gemeinde besitzt,
mit der erklärten Absicht, seinen Aufenthalt daselbst zu nehmen, §. 1 Freizügigkeitöges.
1. Nov. 1867 (B. G. Bl. S. 55), Sten. Ber. R. T. 1870 I. S. 260. Die
Polizeibehörde ist weder verpflichtet, noch befugt, zu prüfen, ob das Unterkommen ein
reelles und für den Unterhalt des Betreffenden ausreichendes ist, Res. 31. Aug. 1868
(M. Bl. S. 266).