Abschnitt IV. Gothaer Vertrag. 301
Kindern .. . Name und Tag der Geburt derselben) die Preußische Staatsange-
hörigkeit erworben hat.
Diese Naturalisationsurkunde begründet, jedoch nur für die darin auesdrücklich
genannten Personen mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle Rechte und Pflichten
eines Preußischen Staatsangehörigen.
Naturalisations-Urkunde. Unterschrift der Behörde.
Der unterzeichnete Königliche Regierungspräsideut (Polizeipräsident) bescheinigt
hierdurch, daß der bisherige (Name des Staates) Staatsangehörige (Name, Alter,
Gewerbe des Extrahenten) auf sein Ansuchen und in Folge seiner Niederlassung
in . .. (aebst seiner Ehefrau, geborenen .. und folgenden minderjährigen, unter
väterlicher Gewalt stehenden Kindern .. . Name und Tag der Geburt derselben)
in Gemäßheit der 88. 6 und 7 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung
und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit (B. G. Bl. S. 355) die
Preußische Staatsangehörigkeit erworben hat.
Die Aufnahme-Urkunde begründet, jedoch nur für die darin ausdrücklich ge-
nanmen Personen, mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle Rechte und Pflichten
eines Preußischen Staatsangehörigen.
Aufnahme-Urkunde. Unterschrift der Behörde.
Der unterzeichnete Königliche Regierungspräsident (Polizeipräsident) bescheinigt
hierdurch, daß dem (Name, Alter, Gewerbe und Wohnort des Extrahenten) auf sein
Ansuchen und behufs seiner Auswanderung nach ... (bebst seiner Ehefran, geborenen
..#n0nund folgenden minderjährigen, unter väterlicher Gewalt stehenden Kindern
Name und Tag der Geburt derselben) die Entlassung aus der Preußischen Staats-
angehörigkeit ertheilt worden ist.
Diese Entlaffungsurkunde begründet für die ausdrücklich darin benannten Per-
sonen mit dem Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust der Preußischen Staats-
angehörigkeit; sie wird jedoch unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen sechs
Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlaffungs-Urkunde seinen Wobhnsitz
außerhalb des Reichbsgebiets verlegt, oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen
Bundesstaate erwirbt (§. 18 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der
Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, B. G. Bl. 355).
Entlassungs-Urkunde. Unterschrift der Behörde.
Ges. 28. Mai 1874 (G. S. S. 195):
§s. 1. Die Verpflichtung zur Ableistung des Homagialeides behufs Erwer-
bung von Rittergütern !) und anderen Gütern wird aufgehoben.
Ausländer bedürfen zur Erwerbung von Rittergütern ferner keiner Spezial-
konzession des Ministers des Innern.
§. 2. Ebenso wird die Verpflichtung zur Ableistung des Homagialeides behufs
Ausübung von provinzial-, kommunal= und kreisständischen Rechten auf-
gehoben. Zur Ausübung dieser Rechte sind nur Angehörige des Deutschen
Reichs befugt.
Staatsvertrag ) d. A. Gotha, den 15. Juli 1851 (G. S. S 711) zwischen Preußen
und mehreren anderen Deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Berpflichtung
zur Aufnahme der Ausgewiesenen.
s. 1. Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich:
a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Angehörigen (Unterthanen)
sind, und
1) Verzeichnisse der Rittergüter (Matrikeln) werden wegen ihrer Bedeutung bei
ständischen und landschaftlichen Wahlen weitergeführt.
„) Der Gothaer Vertr. 15. Juli 1851 und die Eisenacher Konv. 11. Juli 1853
wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Staatsangehbriger haben