302 Abschnitt IV. Gothaer Vertrag.
b) ihre vormaligen Angehörigen (Unterthanen), auch weun sie die Unterthanenschaft
nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, so lange, als sie nicht
dem anderen Staate nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig geworden sind,
auf Verlangen des andern Staates wieder zu übernehmen.
§. 2. Ist die Person, deren sich der eine der kontrahirenden Staaten entledigen
will, zu keiner Zeit einem der kontrahirenden Staaten als Unterthan angehörig ge-
wesen (§. 1), so ist unter ihnen derjenige zur Uebernahme verpflichtet, in dessen Ge-
biete der Auszuweisende »
a) nach zurückgelegtem 21. Lebensjahre sich zuletzt fünf Jahre hindurch aufge-
halten, oder
b) sich verheirathet und mit seiner Ehefrau unmittelbar nach der Eheschließung
eine gemeinschaftliche Wohnung mindestens sechs Wochen inne gehabt hat, oder
c) geboren ist.
Die Geburt (c) begründet eine Verpflichtung zur Uebernahme nur dann, wenn
keiner der beiden andern Fälle (a und b) vorliegt. Treffen diese zusammen, so ist
das neuere Verhältniß entscheidend.
8. 3. Ehefrauen sind in den Fällen der §§. 1 und 2, ihre Uebernahme möge
gleichzeitig mit derjenigen ihres Ehegatten oder ohne diese in Frage kommen, von
demjenigen Staate zu übernehmen, welchem der Ehemann nach 5s. 1 und 2 zugehört.
Bei Wittwen und geschiedenen Ehefrauen ist, jedoch nur bis zu einer in ihrer
Person eintretenden, die Uebernahmeverbindlichkeit begründenden Veränderung, das
Verhältniß des Ehemannes zur Zeit seines Todes und beziehungsweise der Ehescheidung
maßgebend.
Serer Frage, ob eine Ehe vorhanden sei, wird im Falle des 8. 1 nach den Gesetzen
desjenigen Staates beurtheilt, welchem der Ehemann angehört; im Falle des §. 2
aber nach den Gesetzen desjenigen Staates, wo die Eheschließung erfolgt ist.
H. 4. Eheliche Kinder sind, wenn es sich um deren Uebernahme vor vollendetem
21. Lebensjahre handelt, in den Fällen der §§. 1 und 2 nicht nach ihrem eigenen
Verhältnisse, sondern nach dem des Vaters zu beurtheilen. Kinder, welche durch nach-
folgende Ehe der Eltern legitimirt sind, werden den ehelich geborenen gleich geachtet.
§. 5. Uneheliche Kinder sind nach demjenigen Unterthansverhältnisse zu beurtheilen,
in welchem zur Zeit der Geburt derselben deren Mutter stand, auch wenn sich später
eine Veränderung in diesem Verhältnisse der Mutter zugetragen hat.
Gehörte die Mutter zur Zeit der Geburt ihres unehelichen Kindes keinem der
kontrahirenden Staaten als Unterthanin an, so entscheiden über die Verpflichtung zu
seiner Uebernahme die Bestimmungen des §. 2. 6
Auch auf uneheliche Kinder findet die Vorschrift des zweiten Absatzes des §. 6
Anwendung.
§. 6. Ist keiner der im §. 2 gedachten Fälle vorhanden, so muß der Staat, in
welchem der Heimathlose sich aufhält, denselben behalten.
Doch sollen weder Ehefrauen noch Kinder unter sechzehn Jahren, falls sie einem
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Zu Anmerkung 2 auf S. 301.
für das Verhältniß Bayerns zu dem übrigen Bundesgebiete fortdauernde Geltung.
Vergl. Art. III. Schlußprot. d. d. Versailles, 23. Nov. 1870; Art. 3 Reichsverf.
16. April 1871 und §. 3 Ges. 16. April 1871 (R. G. Bl. S. 23 und 64), sowie
Eel 3 sur Heimathwesen 26. Juni 1875 (W. VI. 82) und 24. Nov. 1877
(W. IX. 71).
Der Vertrag ist mit dem Freizügigkeitsges. 1. Nov. 1867 mittelst Ges. 8. Jan.
1873 (R. G. Bl. S. 50) für Elsaß-Lothringen publizirt, vergl. G. Bl. für Elsaß.
Lothringen 1873 S. 5; wegen des Beitrittes von Luxemburg, vergl. Bek. 27. Jan.
1855 (G. S. S. 36).
Der Vertr. 15. Juli 1851 regelt übrigens nur die gegenseitigen Ansprüche der
Staaten, die ihn geschlossen haben und ihre Verpflichtung zur Uebernahme der
Personen, die ihnen noch gegenwärtig angehören oder früher angehört haben (8. 1).
Die Armenverbände, denen die betreffenden Personen angehören, können aus dem
Vertr. 15. Juli 1851 weder Rechte herleiten, noch werden sie durch ihn verpflichtet.
Vergl. Res. 11. Febr. 1855 (M. Bl. S. 23), 23. April 1859 (J. B. 269)
und 9. Sept. 1858 (M. Bl. S. 193), betr. die Ausführung des Vertr. 15. Juli 1851.