16 Abschnitt J. Verfassung des Deutschen Reichs.
zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten und deren Ladungen zu
entrichten sind, steht keinem Einzelstaate sondern nur dem Reiche zu.
ßaitel 55. Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz-
weiß-roth 7.
X. Konsulatwesen.
Artikel 56. Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht
unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des
Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate
nicht errichtet werden:). Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk
nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die
sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Orga-
nisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung
der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate
gesichert von dem Bundesstaate anerkannt wird.
XI. Reichskriegswesen.
Artikel 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus-
lübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen).
Artikel 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des
Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu
ragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten
oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten
sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen,
ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der
Gesetzgebung festzustellen!½). «
Artikel 59. Jeder wehrpflichtige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in
der Regel vom vollendeten 20.5) bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem
tehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten
vier Jahre in der Reserve —, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr
ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, im
welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Auf-
gebots?) au). In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als.
1!) Bundesflagge für Kaufsahrteischiffe: Vd. 25. Okt. 1867 (B. G. Bl. S. 39).
Führung der Reichsflagge: Vd. 8. Nov. 1892 (R. G. Bl. S. 1050); Bek. 13. April
1893 (C. Bl. d. D. R. S. 112) und A. E. 21. Aug. 1893 (das. S. 275, vergl.
das. S. 359).
2) Doch ist den einzelnen Bundesstaaten das Recht verblieben, auswärtige Kon-
suln bei sich zu empfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehen,
Ziff. XII Abs. 1 Schlußprot. zum Vertrage mit Bayern vom 23. Nov. 1870.
3) Ausgenommen sind:
a) die Mitglieder regierender Häuser; »
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen
Häuser, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert
ist oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht
§. 1 Ges. 9. Nov. 1867 (B. G. Bl. S. 131);
ferner gemäß §. 3 Ges. 15. Dez. 1890 (R. G. Bl. S. 207) die von der Jusel.
Helgoland herstammenden Personen und ihre vor dem 11. August 1890 geborenen
Kinder.
Vergl. ferner §. 11 Ges. 2. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 45) wegen der Wehr-
pflicht trotz mangeluder Reichsangehörigkeit, und Ges. 8. Febr. 1890 (R. G. Bl.
S. 23) wegen der Wehrpflicht der röm. “kath. Geistlichen.
4) Vergl. Art. 62 und wegen Bayern Ziff. III §. 5 des Vertr. 23. Nov. 1870.
6#) Gemäß §. 6 Ges. 9. Nov. 1867 (B. G. Bl. S. 131) beginnt die Dienst-
pflicht mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige das
20. Lebensjahr vollendet. „
6) Ges. 11. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 11). Diese Bestimmung ist durch
38. 1, 3 Ges. 8. Aug. 1893 (R. G. Bl. S. 233) weiter dahin abgeändert worden,