Abschnitt IV. Verpflegung und Auslieferung von Ausländern. 305
s. 3. Für den Fall, daß der Hülfsbedürftige, oder daß andere privatrechtlich
Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche auf letztere
vorbehalten. Die kontrahirenden Regierungen sichern sich auch wechselseitig zu, auf
Antrag der betreffenden Behörde die nach der Landgesetzgebung zulässige Hülse zu
leisten, damit denjenigen, welche die gedachten Kosten bestritten haben, diese nach billigen
Ansätzen erstattet werden.
§. 4. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1854 in Kraft.
Mit demselben Tage erlischt die Wirksamkeit derjenigen Verabredungen, welche bisher
über den gleichen Gegenstand zwischen einzelnen der kontrahirenden Regierungen be-
standen haben Die Daner der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft wird
zunächst auf den Zeitraum von drei Jahren verabredet. Sie ist aber auf weitere
drei Jahre als in Kraft befindlich für jede der kontrahirenden Regierungen zu
betrachten, welche nicht spätestens sechs Monate vor dem Ablaufe der Gühltigkeit der
Uebereinkunft dieselbe gekündigt hat.
§. 5. Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft
nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt
wird durch eine die Uebereinkunft genehmigende und einer der kontrahirenden Re-
gierungen behufs weiterer Benachrichtigung der übrigen Kontrahenten zu übergebende
Erklärung bewirkt.
Dem vorstehenden Eisenacher Vertrage sind auch beigetreten Oesterreich (G. S.
1853 S. 877) und Bayern (G. S. 1854 S. 32). Ausdehnung auf Elsaß-Lothringen
Bek. 16. Jan. 1874 (G. Bl. für Els.-Lothr. S. 1); im Verhältniß zu Oesterreich
Bek. 29. April 1874 (das. S. 13).
Nach Artikel 11 des Niederlassungsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und
der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 31. Mai 1890 (R. G. Bl. S. 131) hat
jeder der vertragschließenden Theile dafür zu sorgen, daß in seinem Gebiete denjenigen
hülfsbedürftigen Angehörigen des andern Theiles, welche der Kur und Verpflegung
benöthigt find, diese nach den am Aufenthaltsorte für die Verpflegung der eigenen
Angehörigen bestehenden Grundsätzen bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rückkehr
in die Heimath ohne Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit geschehen kann.
Ein Ersatz der hierdurch oder durch die Beerdigung Verstorbener erwachsenden
Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen desjenigen
der vertragenden Theile, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht beausprucht
werden. Für den Fall, daß der Hülfsbedürftige selbst, ohne daß andere privatrechtlich
Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche an diese
vorbehalten.
Die vertragenden Theile sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der zustäu-
digen Behörde die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hülfe zu leisten, damit
denjenigen, welche die Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansätzen erstattet
werden.
Auslieferungsverträge
mit Frankreich vom 21. Juli 1845 und 11. Dez. 1871 (R. G. Bl. 1872 S. 7)
Art. 18 Abs. 4 — mit den Niederlanden vom 17. Nov. 1850, 20. Juni 1867
(G. S. S. 1219) und Dekl. 25. Okt. 1867 (G. S. S. 1835), vergl. Res. 27. Aug.
1879 (M. Bl. S. 273), vom 21. Dez. 1879 (J. M. Bl. S. 476) und 18. Jan.
1880 (M. Bl. S. 70) — mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika vom
16. Juni und 16. Nov. 1852 (G. S. 1853 S. 645), Res. 26. Nov. 1860 (J M. Bl.
S. 419), 18. Juni 1870 (J. M. Bl. S. 203), 15. Juni 1872 (J. M. Bl. S. 141)
und 3. Febr. 1879 (J. M. Bl. S. 22) — mit Schweden und Norwegen vom
19. Januar 1878 (R. G. Bl. S. 110) — mit Brasilien vom 17. Sept. 1877
(R. G. Bl. S. 293), Res. 5. Febr. 1879 (J. M. Bl. S. 30) — mit Spanien
vom 2. Mai 1878 (R. G. Bl. S. 213), Res. 8. Febr. 1878 (J. M. Bl. S. 55)
— mit Belgien vom 24. Dez 1874 (R. G. Bl. 1875 S. 73) und 29. Dez. 1878,
(R. G. Bl. 1879 S. 2), vergl. Res. 2. Juni 1875 (M Bl. S. 248), 20. Febr.
1877 (M. Bl. S. 94) und 9. Ang. 1879 (M. Bl. S. 254) — mit der Schweiz
vom 24. Jan. 1874 (R. G. Bl. S. 113) — mit Italien vom 31. Okt. 1871
Illing= Kaut, Handbuch I. Aufl. 20