306 Abschnitt IV. Verpflegung und Auslieferung von Ausländern.
(R. G. Bl. S. 446), Res. 25. Nov. 1874 (M. Bl. 1876 S. 47), vom 27. April
1876 (R. G. Bl. 1877 S. 3) und Zusatzprotokoll vom 31. Dez. 1881, Res. 15. Jan.
1878 (M. Bl. S. 37), vergl. Uebereinkommen vom 8. Aug. 1873 (M. Bl. 1874
S. 70) und Res. 1. Okt. 1891 (M Bl. S. 212) — mit Luxemburg vom 9. März
1876 (R. G. Bl. S. 223) — mit Großbritannien vom 14. Mai 1872 (R. G.
Bl. S. 229) und 5. Mai 1894 (R. G. Bl. S. 535), Anweisung zur Ausführung
vom 6. Aug. 1875 (M. Bl. S. 190), vergl. Res. 9. Juni 1877 (M. Bl. S. 164)
— mit Serbien Art. XXV des Konsularvertrages 6. Jan. 1883 (R. G. Bl. S. 62
— mit Transvaal Art. 31 des Handelsvertrages 26. Febr. 1885 (R. G. Bl. S. 215)
— mit dem Kongostaate 25. Juli 1890 (R. G. Bl. S. 91, 111) mit Uruguay
12. Febr. 1880 (R. G. Bl. 1883 S. 287). Mit Rußland hat Preußen die gegen-
seitige Auslieferung bei Verbrechen und Vergehen gegen den Landesherrn oder dessen
Familie, bei Mord, Mordversuch und Dynamitverbrechen und Vergehen durch Ueber-
einkunft 13. Jan. 1885 (St. Anz. Nr. 20) vereinbart.
Res. 31. Dez. 1875 (M. Bl. 1876 S. 50), 29. Dez. 1876 (M. Bl. 1877
S. 40), 30. Mai und 26. Juni 1877 (M. Bl. S. 165), 19. März 1880 (M. Bl.
S. 114), 8. Jan. 1885 (M. Bl. S. 14), 25. Febr. 1893 (M. Bl. S. 21) und
24. Juni 1894 (M. Bl. S. 104), betr. das Verfahren bei Auslieferung von Preußen
nach Oesterreich und aus Oesterreich nach Preußen.
Die für die Festhaltung und Auslieferung ausländischer Verbrecher entstehenden
Kosten sind von jedem ausliefernden Staate innerhalb seines Gebietes zu tragen,
Res. 18. Juni 1875 (M. Bl. S. 269).
Ein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung
und Bestrafung nicht überliefert werden, §. 9 des R. Str. G. B.
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Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten
Staaten von Amerika, betr. die Staatsangehörigkeit derjenigen
Personen, welche aus dem Gebiete des einen Theils in dasjenige
des anderen Theils einwandern.
Vom 22. Febr. 1868 (B. G. Bl. S. 228).
Artikel 1. Angehörige des Norddeutschen Bundes, welche naturalisirte
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika geworden sind und
fünf Jahre lang ununterbrochen in den Vereinigten Staaten zugebracht haben,
sollen von dem Norddeutschen Bunde als amerikanische Angehörige erachtet und
als solche behandelt werden.
Ebenso sollen Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika,
welche naturalisirte Angehörige des Norddeutschen Bundes geworden sind und
fünf Jahre lang in Norddeutschland zugebracht haben, von den Vereinigten
Staaten als Angehörige des Norddeutschen Bundes erachtet und als solche be-
handelt werden.
Die bloße Erklärung der Absicht, Staatsangehöriger des einen oder des
andern Theils werden zu wollen, soll in Beziehung auf keinen der beiden Theile
die Wirkung der Naturalisation haben. ·
Artikel 2. Ein naturalisirter Angehöriger des einen Theils soll bei
etwaiger Rückkehr in das Gebiet des andern Theils wegen einer, nach den
dortigen Gesetzen mit Strafe bedrohten Handlung, welche er vor seiner Aus-
wanderung verübt hat, zur Untersuchung und Strafe gezogen werden können,
sofern nicht nach den bezüglichen Gesetzen seines ursprünglichen Vaterlandes
Verjährung eingetreten ist.
Artikel 3. Der Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
einerseits und Preußen und anderen deutschen Staaten andererseits, wegen der
in gewissen Fällen zu gewährenden Auslieferung der vor der Justiz flüchtigen
Verbrecher, welcher am 16. Juni 1852 abgeschlossen worden ist, wird hiermit
auf alle Staaten des Norddeutschen Bundes ausgedehnt.
Artikel 4. Wenn ein in Amerika naturalisirter Deutscher sich wieder in
Norddeutschland niederläßt ohne die Absicht, nach Amerika zurückzukehren, so