Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IV. Heimathscheine. 309 
Laut Abschnitt II der Reg. Instr. 31. Dez. 1825 „dürfen die Regierungen in 
„vorschriftsmäßiger Verbindung mit dem betr. Oberlandesgericht fremde Verbrecher, 
„sobald nur das Verbrechen und der Verbrecher konstatirt sind, in der Regel ohne 
„Anfrage ausliefern, und müssen nur in den Fällen, welche vom Ministertum der 
„auswärtigen Angelegenheiten speziell bestimmt werden, vorher anufragen“. 
Die Bestimmungen, welche hinsichtlich der Auslieferung verfolgter Personen auf 
Antrag ausländischer Behörden bestehen, kommen auch in den durch die Gesetze vom 
20. Sept. und 24. Dez. 1866 mit der Monarchie einverleibten neuen Landestheilen 
zur Anwendung. DVd. 26. Juli 1867 (G. S. S. 1264) und Res. 24 Nov. 1881 
(M. Bl. S. 244). 
Das Gesetz vom 13. Mai 1854, betr. die Zulassung von Ausländern zur 
Eingehung einer Ehe in Preußen ist weiter unten im Anschluß an das Perso- 
nenstandsgesetz vom 6. Febr. 1875 abgedruckt. 
  
Wenn Preußische Unterthanen, welche sich im Auslande ohne ihren 
Wohnsitz daselbst zu nehmen, trauen lassen wollen und nur hierzu eines Heimath= 
scheines resp. eines Reverses bedürfen, so ist ihnen durch die betr. Regierung eine 
Bescheinigung dahin zu ertheilen: 
daß nach der Preußischen Gesetzgebung diesseitige Unterthanen zur Abschließung 
einer Ehe im Auslande, sei es mit einer Inländerin oder mit einer Aus- 
länderin, einer obrigkeitlichen Genehmigung nicht bedürfen, und daß daher in- 
soweit der Verehelichung des N. N. mit der N. N. ein gesetzliches Bedenken 
nicht entgegensteht, Res. 10. Jan. 1853 (M. Bl. 1866 S. 105). 
Die Regierungen haben bei Ausstellung dieser Bescheinigung nicht zu prüfen, ob 
der Eheschließung kirchliche Bedenken entgegenstehen, sondern nur zu bescheinigen, daß 
das Nichtvorhandensein der obrigkeitlichen Zustimmung kein Hinderniß sei, Res. 7. März 
1866 (M. Bl. S. 104). 
Durch Resf. 10. Mai 1861 (I. B. 2694) ist genehmigt, daß die Regierungen 
da, wo sich das Bedürfniß herausstellt, die Landräthe mit vollzogenen und in Ge- 
mäßheit des Res. 10. Jan. 1853 ausgestellten Blanquets versehen und sie zu deren 
Ausfüllung mit dem Vermerk: „Ausgefertigt im Auftrage der Königl. Regierung“ 
ermächtigen. Diese Autorisation ist jedoch auf solche Fälle zu beschränken, in welchen 
der Extrahent unzweifelhaft Preußischer Unterthan und in dem Kreise des betr. 
Landraths vermöge seiner Herkunft oder des von ihm aufgeschlagenen Domizils an- 
gehörig ist. — In der Provinz Hessen-Nassau werden diese Trauscheine durch die 
Regierungen oder Landräthe ausgestellt, Res. 2. Febr. 1869 (M. Bl. S. 30). 
Heimathscheine, Uebernahmescheine und die s. g. Ehekonsense sind unter der Firma 
„Abtheilung des Innern“ von den Regierungen auszufertigen, Res. 19. April 1865 
(M. Bl. S. 103). (Jetzt von den Regierungspräsidenten, L. V. G. S. 18.) 
  
Kab. Ordre, betr. die Ertheilnug von Heimathscheinen. 
Vom 20. Mai 1838 (A. S. 22). 
1. Um den Preußischen Unterthanen ein einstweiliges Unterkommen in den 
übrigen Deutschen Bundesstaaten und in der Schweiz, Neuchatel eingeschlossen, 
möglich zu machen, können denselben künftig Heimathscheine nach diesen Ländern 
insofern ertheilt werden, als in dem betreffenden auswärtigen Staate ihre Zu- 
Zu Anmerkung 1 auf S. 308. 
2. die dauernde Anschaffung der übrigen zur Leibesbekleidung nothwendigen 
Kleidungsstücke mit Beschränkung auf das strengste Bedürfniß und mit Aus- 
schluß der Winterkleider und Schutzbecken oder sonstigen ohne Störung des 
Transportes leicht zu wechselnden Bekleidungsstücke durch die Transport-Aus- 
rüstungsstation zu bewirken ist, ohne daß ein Anspruch auf Ersatz der hieraus 
erwachsenden Kosten gegenüber den beiderseitigen Regierungen geltend gemacht 
werden kann, Rrf. 25. Sept. 1886 (M. Bl. S. 209).
	        
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