312 Abschnitt IV. Heimathscheine.
selben demnächst um zwei Jahre zu verlängern. Wird von dem Inhaber
bei Ablauf der fünf Jahre eine weitere Verlängerung nachgesucht, so ist zu-
vörderst die Antorisation des Ministerit des Innern lund der Polizeil nach-
usuchen.
zus Wenn sich aber gleich bei der ersten Ausstellung des Heimathscheines aus
den von dem Bittsteller bescheinigten Zwecken seines Aufenthaltes im Aus-
lande, z. B. der Uebernahme einer Pachtung auf bestimmte Jahre, die Dauer
seines Aufenthaltes im Auslande im Voraus abnehmen läßt, so sind die
Provinzialregierungen befugt den Heimathschein gleich auf die ganze Dauer
dieser Zeit, auch wenn dieselbe die Frist von 3 oder 5 Jahren übersteigen
sollte, auszustellen.
5. Die diesseitigen Behörden sind befugt, von allen Unterthanen solcher
Deutschen Bundesstaaten, in welchen die zeitweise gestattete Zulassung Preußi-
scher Unterthanen von der Beibringung eines Heimathscheines abhängig ge-
macht wird, sowie von Angehörigen der Schweiz, die Beibringung eines
Heimathscheines in allen Fällen zu erfordern, in welchen dergleichen Ausländer
nicht in den Preußischen Unterthanenverband einzutreten beabsichtigen, sondern
nur zeitweise einen Verdienst und Aufenthalt in dem diesseitigen Staate suchen,
oder wo ihre Aufnahme in das Preußische Unterthanen-Verhältniß aus
irgend einem Grunde unzulässig scheint.
Res. 17. Dez. 1838 (A. 1838 S. 23), betr. die Ausführung der vor-
stehenden K. O.:
Der §. 1 macht zwar die Ertheilung von Heimathscheinen an diess eitige
Unterthanen im Allgemeinen von dem Umstande abhängig, daß in demjenigen Staate,
worin dieselben einen zeitweisen Aufenthalt zu nehmen beabsichtigen, zu diesem Be-
hufe die Beibringung eines Heimathscheines gefordert werde. Deunoch muß in
jedem einzelnen Falle der Ausfertigung eines solchen Scheines selbst, die Prüfung
vorangehen:
ob der dem Extrahenten zur Reise nach dem Auslande zu ertheilende Paß —
dessen er unter allen Umständen auch neben dem Heimathscheine bedarf — zu
dem in Rede stehenden Zwecke nicht allein schon genüge?
wofür die Vermuthung besonders dann spricht, wenn der Inhaber des Passes nicht
beabsichtigen sollte, an einem und demselben Orte des Landes sich auf längere oder
unbestimmte Zeit aufzuhalten.
Die im Befitze vorschriftsmäßiger Wanderpässe sich befindenden Handwerksgesellen
erhalten, der Regel nach, keine Heimathscheine; eine Ausnahme hiervon findet nur
dann statt, wenn ihnen in dem betreffenden fremden Staate, selbst der zeitweise Be-
trieb ihrer Profession nur gegen die Beibringung eines Heimathscheines gestattet wird.
In Beziehung auf die sich zur Ausübung ihres Handwerks nach Frankreich begebenden
Zu Anmerkung 1 auf S. 311.
behörden darüber, welche von ihnen den Heimathschein zu ertheilen hat, in Differenz
sind, so darf der Extrahent nicht von beiden Behörden mit seinem Antrage abgewiesen,
sondern es muß zur Entscheidung an das Ministerium berichtet werden, Res. 18. Nov.
1845 (M. Bl. S. 330).
Eine Verpflichtung zur Uebernahme lästiger Personen auf Grund ertheilter dies-
seitiger Heimathscheine kann nur dann anerkannt werden, wenn die Behörde, welche
den Heimathschein ertheilt hat, zur Ausstellung dieser Urkunde nach den bestehenden
Vorschriften befugt ist, Res. 7. Febr. 1845 (M. Bl. S. 36).
Der Gesandte in St. Petersburg ist autorisirt, den in Rußland sich aufhalten.
den deutschen Militärpflichtigen auf deren Antrag Bescheinigung dahin auszustellen,
daß sie bis zu dem in ihrem dritten Konkurrenziahre stattfindenden Departements-
Ersatzgeschäft von der persönlichen Gestellung vor die Ersatzbehörden befreit sind,
Res. 1I7. Mai 1870 (I. M. J. 1543).
Die Heimathscheine, welche den nach dem Auslande gehenden, noch im militär.
pflichtigen Alter stehenden Preußischen Staatsangehörigen ertheilt werden, sind mit
einer Gültigkeitsdauer bis zum 1. Febr. des nächsten Jahres auszustellen, Res.
21. April 1891 (M. Bl. S. 87).