Abschnitt IV. Heimathscheine. 313
diesseitigen Gewerbsgehülfen behält es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung
vom 21. Juli 1827 sein Bewenden.
Die betreffenden Polizeibehörden sind nicht nur befugt, sondern auch ver-
pflichtet, die Festsetzung zu 5 der K. O. 20. Mai 1838, den Unterthanen der
Schweiz und der betreffenden Deutschen Staaten gegenüber zur Anwendung zu
bringen. Auf Individuen, welche nur als Reisende im eigentlichen Sinne des
Wortes anzusehen find, findet dieselbe dagegen keine Anwendung. Ebenso sind die
auf der Wanderschaft begriffenen ausländischen Handwerksgesellen, welche gültige, von
ihrer heimathlichen Obrigkeit ausgestellte Wanderbücher besitzen, zur Beibringung von
Heimathscheinen, der Regel nach nicht anzuhalten. Nur wenn dieselben entweder
in Verhältnisse treten, welche die Absicht andenten, einen bleibenden Aufenthalt im
Lande zu nehmen, oder, wenn in ihrem Wanderbuche die Dauer der Gültigkeit des-
selben nicht näher ausgedrückt, seit dessen Ausstellung selbst aber ein Zeitraum von
drei Jahren verstrichen ist, sind auch sie, falls der Aufenthaltsbewilligung an sich
volizelliche Gründe nicht entgegenstehen, zur Beibringung eines Heimathscheines an-
uhalten.
Ist der Heimathschein eines Ausläuders nur auf einen bestimmten Zeitraum aus-
gesiellt, so muß darauf gehalten werden, daß die Erneuerung desselben noch vor Ab-
lauf defsselben erfolgt.
Es ist bin und wieder von Ausländern, deren definitive Aufnahme in den dies-
seitigen Unterthanenverband erheblichen Bedenken unterliegen würde, gleichwohl, und
zwar aus dem, ihnen kürzere oder längere Zeit hindurch, unter ausdrücklicher oder
stillschweigender Zustimmung der Ortsbehörden gestattet gewesenen Aufenthalte, ein
Anspruch auf dieselbe abgeleitet worden.
Um für die Folge diesem Uebelstande mit Sicherheit vorzubeugen, wird den Orts-
behörden zur ausdrücklichen Pflicht gemacht, den Aufenthaltsverhältuissen der am Orte
befindlichen Fremden, ohne Unterschied, eine stete Aufmerksamkeit zu widmen und ins-
besondere darauf zu halten, daß in Ansehung derer, welche die Absicht, sich diesseits
definitiv niederzulassen, wirklich zu erkennen geben, die Frage über die Zulässigkeit
ihrer definitiven Aufnahme in den diesseitigen Unterthanenverband jedesmal ohne Zeit-
verlust zur Entscheidung gebracht werde.
Ausländern, gegen deren definitive Niederlassung Bedenken obwalten, ist, auch
wenn sonstige polizeiliche Gründe zu ihrer Ausweisung nicht vorliegen, die Aufent-
halts-Bewilligung zu versagen, falls sie nicht, je nach Verschiedenheit der Regierungen,
denen sie angehören, sei es durch gültige Pässe, oder durch Heimathscheine oder durch
aondere gültige Urkunden, ihr fortdauerndes Angehörigkeits. Verhältniß zu der betreffenden
fremdherrlichen Regierung glaubhaft nachzuweisen vermögen.
Sämmtliche Orts-Polizeibehörden und auf den Dörfern die Schulzen sind ver-
pflichtet, den sie angehenden Bestimmungen dieser Verfügung genau nachzukommen.
Sollten durch die Unachtsamkeit solcher Behörden aus der vorschriftswidrig erfolgten
Duldung von Ausländern, welche mit Heimathscheinen oder vorschriftsmäßigen Pässen,
hätten versehen sein sollen, dem Staate oder den Kommunen Nachtheile erwachsen, so
sollen die Behörden, abgesehen von ihrer gesetzlichen Vertretungspflicht, in strenge
Ordnungsstrafe genommen werden.