Abschnitt I. Verfassung des Deutschen Reichs. 17
zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung
der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegs-
bereitschaft des Reichsheeres zuläßt.
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich die-
jenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der
Landwehrmänner gelten . »
"Artikel 60. Die Friedens-Präsenzstärke:) des Deutschen Heeres wird
bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867
normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt.
Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der
Reichsgesetzgebung festgestellt.
Artikel 61. Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen
Reiche die gesammte Preußische Militärgesetzgebung ungesäumt einzuführen,
sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Er-
gänzung erlassenen Reglements, Iunstruktionen und Restkripte, namentlich also
das Militär-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militär-Strafgerichts-
ordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom
20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis= und
Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobil-
machung u. s. w. für Krieg und Frieden?). Die Militär-Kirchenordnung ist
jedoch ausgeschlossen.
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen
Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militärgesetz dem Reichstage und dem
Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.
Artikel 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche
Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember
1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf
und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach
Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschn. XII3).
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen
Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung der-
selben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke
so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist?).
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen
Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
Zu Anmerukug 6 auf S. 16.
daß während der Dauer der Dienfstpflicht im stehenden Heere nur die Mannschaften
der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten 3, alle übrigen Mannschaften die
ersten 2 Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet sind. So-
weit erstere im stehenden Heere 3 Jahre aktiv gedient haben, dienen sie in der Land-
wehr 1. Aufgebotes nur 3 Jahre.
7) Wegen der in der Verfassung nicht erwähnten Landsturmpflicht vergl. Ges.
11. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 11) 88. 23 ff.
1) Vergl. §. 15 Ges. 9. Nov. 1867, 88. 15, 17 Ges. 1. Juni 1870 (B. G
Bl. S. 355); Art. II §. 2 Ges. 3. Aug. 1893; §§. 140, 360, z R. Str. G. B.
2) Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres ist für die Zeit vom 1. Okt
1893 bis zum 31. März 1899 auf 479229 Mann festgesetzt. Die Einjährig-
Freiwilligen kommen auf die Friedens-Präsenzstärke nicht in Anrechnung, ebenso
wenig Unteroffiziere, Ges. 3. Aug. 1893 (R. G. Bl. S. 233).
31) Jetzt zum Theil durch vom Reiche erlassene Vorschriften ersetzt. Vergl. wegen
Bayern III. §. 5 Vertr. 23. Nov. 1870. In Württemberg gilt die preußische Mi-
litärstrafgerichts-Ordnung nicht, Art. 10 II. Mil. Konvention 21./25. Nov. 1870
zum Vertr. 25. Nov. 1870 (B. G. Bl. S. 658).
) Vergl. wegen Bayern wie vor; wegen Württemberg Nr. 11f Verh. 25. Nov.
1870 und Art. 13 Mil. Kouvention 21./25. Nov. 1870; wegen Baden Nr. 7 Ver-
einb. 15. Nov. 1870 (B. G. Bl S. 650). *4“•“ 6
5) Ob Abs. 2 noch heute gilt oder durch die jährliche Veranschlagung der Mi-
schärausgaben im Etatsgesetze aufgehoben worden ist, ist streitig. Vergl. Laband
d. II S. 588.
Illing-Kaut, Handbuch I. 7. Aufl. 2