Abschnitt V. Freizügigkeits-Gesetz. 315
befugt, welche zu Zuchthaus oder wegen eines Verbrechens, wodurch
der Thäter sich als einen für die öffentliche Sicherheit oder Moralität
gefährlichen Menschen darstellt, zu irgend einer anderen Strafe verurtheilt
worden oder in einer Korrektions-Anstalt eingesperrt gewesen sind. Z
ur üeber die Gründe einer solchen Maßregel ist die Landes-Polizeibehörde
söuldig') vorgesetzen Ministerium, nicht aber der Partei Rechenschaft zu geben
bei N. 82). Wer an einem Orte seinen Aufenthalt nehmen will, muß sich
hält Polizei-Obrigkeit dieses Orts melden und über seine persönlichen Ver-
kuft sse mit Rücksicht auf die Vorschriften der §8. 1—6 die erforderliche Aus-
geben. Ueber die erfolgte Meldung ist eine Bescheinigung) zu ertheilen.
. . Ein Jeder, welcher einem euanziehenden Wohnung oder Unter-
haltern gewährt, ist verpflichtet, bei Vermeidung einer Polizeistrafe, darauf zu
n, daß die Meldung (8. 8) geschehe 0.
Gesetz über die Freizügigkeit.
Vom 1. Nov. 1867 (B. G. Bl. S. 55))).
hbichenl. Jeder Reichsangehörige hat das Recht, innerhalb des Reichs-
An jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen"), wo er eine eigne
ohnung oder ein Unterkommen?) sich zu verschaffen im Stande ist;
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thnuä Wegen des Ausweises über die Militärverhältnisse vergl. §. 106, 3 Wehr-
6 2. Nov. 1888 (C. Bl. d. D. R. 1889 S. 10. # 1
bei der 6. Polizeiverordnung, welche das Unterlassen der Meldung eines Neuanziehenden
und de dolize dehrde des Ortes binnen einer bestimmten Frist mit Strafe bedroht
eßerdem Neuanziehenden zugleich die Verpflichtung auferlegt, der Polizeibehörde noch
Mderfor ein Abzugsattest und sein Steuerquittungsbuch vorzulegen, steht nicht im
nen an ruch mit den Gesetzen, insbesondere nicht mit dem Ges. über die Aufnahme
1867. üchender Personen vom 31. Dez. 1842 oder dem Freizügigkeits-Ges. 1. Nov.
Herk, 31. März 1884 (E. K. IV. 324). Vergl. Anm. 2 unten S. 320.
hiedeuamte sind an dem Orte, wo fie sich vermöge ihrer dienstlichen Stellung
#GP Juliassen haben, zur Meldung bei der Polizeibehörde nicht verpflichtet, Res.
u 1843 (M. Bl. S. 216).
ker über alsweisung einer Person, welche polizeilich nicht angemeldet war, welche
nunuich ahre an einem Orte gewohnt und ihren Unterhalt dort erworben hat,
N, Mel. S. Juni 1872 (M. Bl. S. 169.
soecke * Atteste, welche den ihren Wohnort wechselnden Personen lediglich zu dem
un derienite ellt werden, um ihre Erwerbsfähigkeit, sowie überhaupt das Vorhanden-
drsa t wersen Erfordernisse zu bescheinigen, in deren Ermangelung die Aufnahme
emselben rden darf, sind stempelfrei, wenn der gedachte Zweck des Attestes in
lena gauswrücklch angegeben ist, Res. 7. Mai 1845 (M. Bl. S. 172). Die
At#nehe
nden pelfrei auszustellenden Atteste sollen sich aber über die Führung des
w.„Die in Aempel. und gebührenfrei, Ref. 12. Sept. 1867 (M. Bl. S. 309..
steste fing nicht aussprechen, Res. 26. April 1852 (M. Bl. S. 132). Abzugs-
gen, sie i 5. 8 gedachte Bescheinigung erfolgt ohne besonderen Antrag von Amts-
lan *nn- also stempelfrei und ebans4t das Essüch um deren Ausstellung; desgleichen
Srderlafsunrel die bei der Ortspolizeibehörde angebrachten schriftlichen Meldungen zur
80 unqg voer zum Aufenthalt an einem Orte, Res. 31. März 1846 (M. Bl.
san Die Ve. Dez. 1865 (C. Bl. H. 1866 S. 31). 46%
thaft, Re sagung des Abzugsattestes wegen nicht berichtigter Steuern ist nicht
8 Juni Ae (II. 5204).
dege )Eilt 1 aufgehoben, bezw. veraltet.
Weichen!t auch in Elsaß-Lochringen, Ges. 8. Jan. 1873 (R. G. Bl. S. 51),
Bayern, Ges. 22. April 1881 (R. G. Bl. S. 87), sowie in Baden,
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