18 Abschnitt 1. Verfassung des Deutschen Reichs.
Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage
dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde
gelegt.
Artikel 63)0. Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches
Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.
Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche
Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich
Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es
überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 2c.) zu bestimmen.
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß
innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig
vorhanden sind, und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Be-
waffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der
Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe
ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung
der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorge-
fundenen Mängel anzuordnen. rm
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand?), die Gliederung und Eintheilung
der Kontingente des Reichsheeres, sowie der Organisation der Landwehr?) und
hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen,
sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Ver-
pflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres
sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee
den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8 Nr. 1 be-
zeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in
geeigneter Weise mitzutheilen.
Artikel 64. Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des
Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid
aufzunchmen.
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche
Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskomman-
danten werden von dem Kaiser ernannt. Die von demselben ernannten Offiziere
leisten ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen ver-
sehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedes-
maligen Zustimmung des Kaisers abhängig zu machen. »
Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung
für die von ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in an-
deren Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente
des Reichsheeres zu wählen.
Artikel 65. Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes an-
zulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforder-
lichen Mittel, soweit das Ordinarium sic nicht gewährt, beantragt. Vergl.
Abschn. XlI. .
1!) Für Bayern ist an Stelle der Art. 63, 64 III. §. 5 Vertr. 23. Nov. 1870
getreten; für Württemberg vergl. Art. 1, 3, 5—7, 9, 15 Mil. Konv. 21./25. Nov.
1870; für die übrigen Bundesstaaten die einzelnen Militär-Konventionen. Eine selb-
ständige Militärverwaltung haben außer Preußen nur Bayern, Württemberg und
Sachsen. Zu Gunsten Preußens haben gänzlich auf ihre Kontingentsherrlichkeit ver.
zichtet: Die 3 Hausestädte, beide Lippe, Schwarzburg-Sondershausen und Waldeck.
Den Reichsmilitärfiskus in Preußen vertreten die Intendauturen, E. Civ. XXIV.
:36 ff. Vergl auch Kammergerichtsbesch. 17. März 1884 (E. K. IV. 147).
2) Ob auch dann, wenn kein Gesetz gemäß Art. 60 darüber zu Stande kommt?
Vergl. Laband Bd. II S. 586f.
3) Landwehr und Landsturm: Ges. 11. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 11) und
27. Jan. 1890 (R. G. Bl. S. 7).
!) Wegen Bayern vergl. III. 8. 5 Vertr. 23. Nov. 1870, wegen Württemberg
Arl. 5, 7 Mil. Konv. 21./25. Nov. 1870.