Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz §. 11. 329
achtzebnten!) Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch in demselben den Unterstützungs-
wohnsitz.
§. 11. Die zweijährige Frist läuft von dem Tage, an welchem der
Aufenthalt begonnen ist.
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr-:) oder Heilanstalt wird
jedoch der Aufenthalt nicht begonnen ).
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirthschaftsbeamte,
Pächter oder andere Miethsleute") der. Wechsel des Wohnorts zu bestimmten,
durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen festgesetzten Terminens) stattfindet,
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Zu Anmerkung 4 auf S. 328.
18. Nov. 1876 (W. VIII. 9) und die Erk. bei W. VIII. 10—16; XIV. 2 ff. und
XVII. 6. Vergl. die Anm. zu §. 13.
In Sachen Attendorn gegen Rohde nahm das Bundesamt an, daß N., welcher
im Hause des Rentmeisters Sch. zu Schnellenberg (Gemeinde Attendorn) die Arbeit
eines Knechtes oder ständigen Tagelöhners verrichtete und in Schnellenberg auch die
Nächte zubrachte, dort gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des §. 10 gehabt habe, ob-
gleich er seine Familie auswärts wohnen ließ und dieselbe häufig besucht hatte, Erk.
8. Dez. 1873 (W. IV. 5).
Bei Personen, welche nicht an dem Aufenthaltsorte ihrer Familie im Dienste
stehen, kommt es auf die thatsächlichen Umstände, vornehmlich darauf an, an welchem
Orte der Mittelpunkt ihrer wirthschaftlichen Thätigkeit ist. In zwei
Fällen, wo ein Postillon an dem einen Ort im Dienste stand, am anderen Orte aber
seine Familie und auch seine Wirthschaft hatte, erachtete das Bundesamt diesen
zweiten Ort für unterstützungspflichtig, Erk. 16. März und 2. Sept. 1878 (W. X. 4—6).
Der Mangel eines sesten, auf lange Zeitdauer geschlossenen Arbeitsvertrages ist
nicht geeignet, einen Aufenthalt von thatsächlich längerer Dauer zu einem kurz vor-
übergehenden zu stempeln, Erk. 5. Okt. 1878 (W. X. 7).
Handlungsreisende, welche an dem Wohnort ihres Prinzipals keine feste Wohnung
haben, sondern nur von Zeit zu Zeit nach jenem Orte kommen und dann in einem
Gasthofe wohnen, haben dort nicht ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne des
#§. 13, selbst wenn sie an jenem Orte besteuert sind und dort Sachen in Verwahrung
gegeben haben, Erk. 17. März 1883 (W. XV. 1).
Die auf öffentlichem Recht beruhende Verpflichtung eines Orts-Armenverbandes
und die durch Vertrag übernommene Verpflichtung zur Fürsorge für denselben Armen
können nebeneinander bestehen. Die §§. 10, 22, 64 des Ges. stehen der Gültigkeit
eines Reverses, durch den letztere Verpflichtung übernommen wird, nicht entgegen,
Erk. R. G. 21. Okt. 1889 (Rassow u. Künzel XXXIV. 835).
1) Art. 1, II. Ges. 12. März 1894.
2:) Hierher gehören auch solche Anstalten, in die der aufzunehmende aus eigener
freier Entschließung eintritt, z. B. Hospitäler, Siechen-, Idioten-, Blindenanstalten,
W. XI. 9; XII. 3; XIV. 9; XVI. 3; auch ein Asyl für entlassene weibliche Sträf-
linge, welches auch unbestrafte Gefallene weiblichen Geschlechts aufnimmt, um sie zu
eiuer-. geordneten sittlichen Lebensweise zurückzuführen, W. XII. 1; XXII. 10;
XXIV. 2.
2) Der bereits begonnene Lauf der zweijährigen Frist der ös. 11 und 23
wird aber nicht gehemmt durch freiwilligen Eintritt in eine Kranken-, Bewahr= oder
Heilanstalt, W. XVII. 15 und 18; XXl. 6.
1) Nicht nur dienende Personen, auch Wohnungsmiether; W. XI. 11; XXIII. 8.
5) Die obige Bestimmung findet überall da Anwendung, wo der Wechsel des
Wohnorts zu bestimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen (d. h. eine mit
dem Leben und Bewußtsein des Volkes völlig verwachsene Gewohnheit, W. XXIV. 9)
festgesetzten Terminen stattfindet. Was unter den Betheiligten über den Tag des Anzugs
oder Abzugs verabredet war, kommt nicht in Betracht; die Thatsache allein ist ent-
scheidend, Erk. 31. Okt. 1885, 27. März 1886 (W. XVIII. 1). Es kann sich aber
nur um Fristen handeln, die in längeren Zwischenräumen wiederkehren, W. XXI.
11; XXIII. 8. Voraussetzung ist jedoch, daß der Wechsel des Wohnorts mit Rück-
sicht auf den Umzugstermin erfolgt ist; ein gleichzeitiger Wechsel der Dienstherrschaft
ist nicht erforderlich, W. XXVI. 16.