Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 14. 333
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf Grund
der Bestimmung im §. 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November
Zu Anmerkung 3 auf S. 332.
aus die Behauptung ableitet, daß die zweijährige Frist ausnahmsweise nicht abge-
laufen sei, Erk. 16. Dez. 1876 (W. VIII. 23).
Er ruht aber auch dann, wenn eine Privatperson nur vorgeschoben war, um den
Schein zu erwecken, daß es sich um einen Akt der Privatwohlthätigkeit handle, XI. 19;
XIII. 15; oder wenn zu gleichem Zweck bebufs Umgehung einer sonst nöthigen
Umnage in einer Gemeinde Privatkollekten veranstaltet wurden, XV. 22; XVI. 35;
XXIII. 29.
Er ruht nicht während der Dauer der Verpflegung in einer wesentlich Lehr-
zwecken dienenden (Entbindungs-) Anstalt, auch wenn ein Land-Armenverband zu
ihrer Unterhaltung Zuschüsse macht, XIV. 26; desgl. nicht, wenn dem Mitgliede einer
Krankenkasse von einem Armenverbande Krankenpflege gewährt wird, sofern die ent-
standenen Kosten von der Krankenkasse erstattet werden, XXIV. 28; desgl. nicht
während der Dauer einer, den Angehörigen eines zur Fahne einberufenen Reser-
visten 2c. auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen gewährten Kriegs-Unterstützung,
Erk. 1. Sept. 1873 (W. III. 10). Ebensowenig wird die Frist zum Erwerbe des
Unterstützungswohnsitzes gehemmt, wenn die berreffende Person Staats-= und
Gemeindesteuern nicht entrichtet hat und Schulgeld, Küsterlohn 2c. für sie von
der Gemeinde gezahlt worden sind, W. III. 12; XXV. 10 oder wenn an Personen,
welche öffentlicher Unterstützung nicht gerade bedürftig sind, Almosen aus Mitleid ver-
abfolgt werden, Erk. 5. Juni 1880 (W. XII. 7), vergl. Erk. 24. April 1880 (W. XII.
36). Denn die Unterstützung muß aus Rücksichten der Armenpflege nothwendig ge-
worden und gegeben sein, XII. 8; XIV. 26; XX. 20; XXII. 22; XXIII. 23. Dabei
gilt die öffentliche Unterstützung von Familienangehörigen im armenrechtlichen Sinne
mittelbar als Unterstützung des Familienhauptes. II. 18; III. 31; IV. 26; V. 23;
VI. 13; VII. 22; XIV. 25; XX. 17; XXII. 132; XXIV. 32; die der Ehefrau
gewährte Unterstützung gilt als gleichzeitig dem Ehemann gewährt, W. XI. 20;
desgl. die dem unehelichen Kinde einer noch nicht armenmündigen Person gewährte
Unterstützung deren Vater gegenüber, W. XXIII. 26. Es gilt das gleichfalls von
der einem Kinde erster Ehe oder einem unehelichen Vorkinde der Ehefrau ge-
währten Unterstützung, weil diese Unterstützung mittelbar auch der Mutter zu Theil
wird, und uneheliche Kinder den Unterstützungswohnsitz, den die Mutter durch Ver-
heirathung erwirbt, theilen, und weil die dem unehelichen Vorkinde gewährte Unter-
stützung also auch mittelbar dem Ehemanne der Frau zu Theil wird. Demzufolge
nin in solchen Fällen eine Aenderung in dem Unterstützungswohnsitz der Eltern nicht
ein, so lange die Unterstützung des Kindes dauert, W. VI. 13— 15 und 17; VII. 22;
XVII. 39; XX. 17. Die Unterbringung zur Zwangserziehung fällt nach W. XVIII.
126; XIX. 147 nicht unter öffentliche Unterstützung. Vergl. aber Res. 21. Aug. 1891
(M. Bl. S. 168). Der Fristenlauf ruht nicht während der Dauer der Unterstützung,
die gewährt wurde der geschiedenen Ehefrau oder den ihr folgenden Kindern, W. XVI.
48; oder nach Auflösung der Ehe durch Tod des Mannes den Stiefkindern der über-
lebenden Wittwe, W. XXIII. 26, oder der gemäß §. 17 in Bezug auf Erwerb und
Verlust des Unterstützungswohnsitzes selbständigen Ehefrau, XXVI. 31, XXVII. 68,
100; oder den bereits armenmündigen Kindern, XX. 17.
Die Unterstützung, welche der öffentlichen Armenpflege anheimgefallenen Kindern
gewährt wird, die sich bei der geschiedenen und für unschuldig erklärten Ehefrau be-
finden, hemmt nicht den Lauf der Abwesenheitsfrist des s§. 27 für den Vater, Erk.
15. Mai 1882 (W. XIV. 206).
Wenn ein Kind untergebracht wird, um es seiner einen unsittlichen Lebenswandel
führenden Mutter zu entziehen, so gilt dies nicht als ein Akt der Armenpflege, Erk.
1. Juli 1876 (W. VII. 23).
Die von der Dienstherrschaft in Gemäßbeit ihrer gesetzlichen Verpflichtung
den Dienstboten gewährte Pflege ist als eine öffentliche Unterstützung im Sinne des
§. 27 nicht anzusehen, Erk. 20. April 1874 (C. Bl. d. D. R. S. 175).
Ob eine Unterstützung unminelbar durch den Armenverband oder in dessen Auftrag
durch eine dritte Person gewährt wird, ist für die Unterbrechung der Fristen der §§. 14
und 27 gleichbedeutend, Erk. 30. Sept. 1882 (W. XIV. 33 und 34).