Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 14. 333 
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf Grund 
der Bestimmung im §. 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 332. 
aus die Behauptung ableitet, daß die zweijährige Frist ausnahmsweise nicht abge- 
laufen sei, Erk. 16. Dez. 1876 (W. VIII. 23). 
Er ruht aber auch dann, wenn eine Privatperson nur vorgeschoben war, um den 
Schein zu erwecken, daß es sich um einen Akt der Privatwohlthätigkeit handle, XI. 19; 
XIII. 15; oder wenn zu gleichem Zweck bebufs Umgehung einer sonst nöthigen 
Umnage in einer Gemeinde Privatkollekten veranstaltet wurden, XV. 22; XVI. 35; 
XXIII. 29. 
Er ruht nicht während der Dauer der Verpflegung in einer wesentlich Lehr- 
zwecken dienenden (Entbindungs-) Anstalt, auch wenn ein Land-Armenverband zu 
ihrer Unterhaltung Zuschüsse macht, XIV. 26; desgl. nicht, wenn dem Mitgliede einer 
Krankenkasse von einem Armenverbande Krankenpflege gewährt wird, sofern die ent- 
standenen Kosten von der Krankenkasse erstattet werden, XXIV. 28; desgl. nicht 
während der Dauer einer, den Angehörigen eines zur Fahne einberufenen Reser- 
visten 2c. auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen gewährten Kriegs-Unterstützung, 
Erk. 1. Sept. 1873 (W. III. 10). Ebensowenig wird die Frist zum Erwerbe des 
Unterstützungswohnsitzes gehemmt, wenn die berreffende Person Staats-= und 
Gemeindesteuern nicht entrichtet hat und Schulgeld, Küsterlohn 2c. für sie von 
der Gemeinde gezahlt worden sind, W. III. 12; XXV. 10 oder wenn an Personen, 
welche öffentlicher Unterstützung nicht gerade bedürftig sind, Almosen aus Mitleid ver- 
abfolgt werden, Erk. 5. Juni 1880 (W. XII. 7), vergl. Erk. 24. April 1880 (W. XII. 
36). Denn die Unterstützung muß aus Rücksichten der Armenpflege nothwendig ge- 
worden und gegeben sein, XII. 8; XIV. 26; XX. 20; XXII. 22; XXIII. 23. Dabei 
gilt die öffentliche Unterstützung von Familienangehörigen im armenrechtlichen Sinne 
mittelbar als Unterstützung des Familienhauptes. II. 18; III. 31; IV. 26; V. 23; 
VI. 13; VII. 22; XIV. 25; XX. 17; XXII. 132; XXIV. 32; die der Ehefrau 
gewährte Unterstützung gilt als gleichzeitig dem Ehemann gewährt, W. XI. 20; 
desgl. die dem unehelichen Kinde einer noch nicht armenmündigen Person gewährte 
Unterstützung deren Vater gegenüber, W. XXIII. 26. Es gilt das gleichfalls von 
der einem Kinde erster Ehe oder einem unehelichen Vorkinde der Ehefrau ge- 
währten Unterstützung, weil diese Unterstützung mittelbar auch der Mutter zu Theil 
wird, und uneheliche Kinder den Unterstützungswohnsitz, den die Mutter durch Ver- 
heirathung erwirbt, theilen, und weil die dem unehelichen Vorkinde gewährte Unter- 
stützung also auch mittelbar dem Ehemanne der Frau zu Theil wird. Demzufolge 
nin in solchen Fällen eine Aenderung in dem Unterstützungswohnsitz der Eltern nicht 
ein, so lange die Unterstützung des Kindes dauert, W. VI. 13— 15 und 17; VII. 22; 
XVII. 39; XX. 17. Die Unterbringung zur Zwangserziehung fällt nach W. XVIII. 
126; XIX. 147 nicht unter öffentliche Unterstützung. Vergl. aber Res. 21. Aug. 1891 
(M. Bl. S. 168). Der Fristenlauf ruht nicht während der Dauer der Unterstützung, 
die gewährt wurde der geschiedenen Ehefrau oder den ihr folgenden Kindern, W. XVI. 
48; oder nach Auflösung der Ehe durch Tod des Mannes den Stiefkindern der über- 
lebenden Wittwe, W. XXIII. 26, oder der gemäß §. 17 in Bezug auf Erwerb und 
Verlust des Unterstützungswohnsitzes selbständigen Ehefrau, XXVI. 31, XXVII. 68, 
100; oder den bereits armenmündigen Kindern, XX. 17. 
Die Unterstützung, welche der öffentlichen Armenpflege anheimgefallenen Kindern 
gewährt wird, die sich bei der geschiedenen und für unschuldig erklärten Ehefrau be- 
finden, hemmt nicht den Lauf der Abwesenheitsfrist des s§. 27 für den Vater, Erk. 
15. Mai 1882 (W. XIV. 206). 
Wenn ein Kind untergebracht wird, um es seiner einen unsittlichen Lebenswandel 
führenden Mutter zu entziehen, so gilt dies nicht als ein Akt der Armenpflege, Erk. 
1. Juli 1876 (W. VII. 23). 
Die von der Dienstherrschaft in Gemäßbeit ihrer gesetzlichen Verpflichtung 
den Dienstboten gewährte Pflege ist als eine öffentliche Unterstützung im Sinne des 
§. 27 nicht anzusehen, Erk. 20. April 1874 (C. Bl. d. D. R. S. 175). 
Ob eine Unterstützung unminelbar durch den Armenverband oder in dessen Auftrag 
durch eine dritte Person gewährt wird, ist für die Unterbrechung der Fristen der §§. 14 
und 27 gleichbedeutend, Erk. 30. Sept. 1882 (W. XIV. 33 und 34). 
 
	        
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