336 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 17.
anderweitigen Unterstützungswohnsitz nach Vorschrift der §§. 9—14 erworben
haben!).
§. 17. Als selbständig:) in Beziehung auf den Erwerb und Verlust
des Unterstützungswohnsitzes gilt die Ehefrau auch während der Dauer der
Ehe, wenn und so lange der Ehemann sie böslich „) verlassen hat, ferner wenn
und so lange sie während der Dauer der Haft des Ehemannes oder in Folge
ausdrücklicher") Einwilligung desselben oder kraft der nach den Landesgesetzen
1) Die obige Vorschrift findet nicht Anwendung auf solche Frauen, welche schon
vor Auflösung der Ehe gemäß §. 17 selbständig geworden waren, Erk. 4. Juni 1887
(W. XIX. 43). .
Bei dem Verluste durch Abwesenheit wird eine noch in die Zeit der Ehe fallende
Abwesenheit nicht mitgerechnet, ebenso nicht beim Erwerbe ein in die Zeit der Ehe
fallender Aufenthalt, II. 11; III. 25; IV. 15; V. 30; VIII. 36.
„:) Die Abhängigkeit von dem Ehemanne tritt wieder ein, sobald die Voraus-
setzungen des §. 17 fortfallen, insbesondere der Mann zur Ernährung der Frau Bei-
hülfe leistet, W. XII. 21; XVII. 49; XIX. 47; XXII. 38, 41.
Als eine der Ehefrau gewährte, den selbständigen Erwerb eines Unterstützungs-
wohnsitzes ausschließende Beihülfe ist es nicht ohne Weiteres anzusehen, wenn der
Ehemann für die, mit der Ehefrau verlassenen ehelichen Kinder Sorge trägt, W.
V. 32. Beihülfe dritter Personen kommt nicht in Betracht, W. XVII. 60.
Eine von ihrem Ehemann befugter Weise getrennt lebende Ehefrau behält
den Unterstützungswohnsitz des Ehemannes, bis sie durch eine seit der Trennung fort-
gesetzte Anwesenheit oder Abwesenheit einen neuen Unterstützungswohnsitz erworben
oder den bisherigen verloren hat. In einen vom Manne später erworbenen Unter-
stützungswohnsitz folgt sie nicht, W. III. 15; XII. 19; XVII. 50; XXIII. 47.
Der Rechtsgrund der Selbständigkeit kann gewechselt haben, W. XXII. 37.
!) Ueber die Voraussetzungen der böslichen Verlassung einer Ehefrau vergl.
A. L. R. II. 1 8§. 677 ff. und W. II. 13; XIII. 35. Es gehört dazu nicht nur,
daß der eine Ehegatte sich eigenmächtig und widerrechtlich vom anderen trennt, sondern
auch, daß er entgegen dem Willen des verlassenen Ehegatten bei seinem die Wieder-
vereinigung ausschließenden Willen beharrt, und zwar während der ganzen Dauer
des Getrenntlebens. Insbesondere soll der verlassene Gatte mögliche Versuche zur
Wiedervereinigung nicht unterlassen, W. XXII. 34; XXIII. 52; XXIV. 41, 61;
XXV. 22; XXVI. 49, es sei denn, daß der Ehefrau die Wiedervereinigung nicht
zugemuthet werden kann, weil sie z. B. der Ehemann aus eigener Schuld nicht zu
ernähren vermag, XI. 23. Unerreichbarkeit des verlassenden Theiles gehört gemein-
rechtlich nicht zum Thatbestande der böswilligen Verlassung, XXIV. 59. Ebenso liegt
letztere nicht vor, wenn die Frau gerechte Ursache zur Ehescheidung gegeben hat,
XIII. 38; XXV. 25.
Eine Ehefrau gilt als selbständig nur so lange der Ehemann sie böslich ver-
lassen hat, und so lange sie getrennt von ihm lebt. Dasselbe gilt von den Kindern
imn, Falle dee 8. 19 Abs. 2, Erk. 5. Sept. 1874 (W. V. 34) und 14. Sept. 1878
(W. X. 27).
Zur Aufhebung der einmal begründeten Selbständigkeit der Ehefrau und zur
Wiederherstellung der durch die bösliche Verlafsung herbeigeführten thatsächlichen Auf.
lösung der ehelichen Gemeinschaft genügt nicht jede Rückkehr des Ehemannes. Nur
eine Rückkehr, welche es unzweifelhaft macht, daß der Ehemann die Absicht hat, sich
dauernd mit der Frau wieder zu vereinigen und ihr gegenüber diejenigen Pflichten
zu erfüllen, welche dem Ehemann gesetzlich obliegen, kaun eine solche Wirkung
beigelegt werden, Erk. 19. Sept. 1885 (W. XVIII. 30) und 21. April 1888 (W.
XX. 37).
8 Fall des §. 17 liegt nicht vor, wenn der Ehemann ohue bösliche Absicht
sich an einen andern Ort begiebt, wo er besseren Erwerb für sich und seine Familie
finden zu können glaubt, Erk. 29. Juni und 25. Mai 1878 (W. X. 29—31).
4) Eine stillschweigende Einwilligung des Ehemannes reicht nicht hin, W. XIV. 39;
XXVI. 50, ebenso die im Zorn gethane Aeußerung, die Frau könne bleiben, wo fie
wolle, Erk. 8. und 15. September 1883 (W. XV. 27 ff.) und 15. Nov. 1884 (W.
XVII. 55).