Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz §§. 23—25. 339 
§. 23. Die zweijährige Frist läuft von dem Tage ), an welchem die Ab- 
wesenheit begonnen hat. 
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt:) wird 
jedoch die Abwesenheit nicht begonnen. 
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirthschafts- 
beamte, Pächter oder andere Miethsleute der Wechsel des Wohnortes zu be- 
stimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen festgesetzten Terminen 
stattfindet, gilt der übliche Umzugstermin als Anfang der Abwesenheit, sofern 
nicht zwischen diesem Termine und dem Tage, an welchem die Abwesenheit 
wirklich beginnt, ein mehr als siebentägiger Zeitraum gelegen hat#). 
§. 24. Ist die Abwesenheit durch Umstände veranlaßt, durch welche die 
Annahme der freien Selbstbestimmung") bei der Wahl des Aufenthaltsortes 
ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf der zweijährigen Frist erst mit dem 
Tage, an welchem diese Umstände aufgehört haben. 
Treten solche Umstände erst nach dem Beginn der Abwesenheit ein, so 
ruhts) während ihrer Dauer der Lauf der zweijährigen Frist. 
§. 25. Als Unterbrechung der Abwesenheit wird die Rückkehr 5) nicht an- 
Zu Anmerkung 5 auf S. 338. 
krankheit den Unterstützungswohnsitz nicht habe verlieren können, Erk. 27. März 1886 
(W. TIII. 39). Vergl. W. XXII. 65; XXV. 102. Vergl. die Erkenntnisse oben 
bei 3. 10. 
Auch unter Kuratel stebende Personen verlieren den Unterstützungswohnsitz durch 
zweijährige Abwesenheit, Erk. 13. Sept 1873 (W. III. 35). 
6) Art. 1, I. Ges. 12. März 1894. 
7) Außerdem durch Verheirathung mit einem landarmen Manne, W. III. 17. 
1) Dieser Tag wird mitgerechnet. Eine Person, die am 2. Okt. 1872 ihren 
Unterstützungswohnsitz verläßt, verliert ihn mit dem 2. Okt. 1874, Erk. 10. Nov. 
1873 (W. III. 24), 28. Juni 1879 (W. XI. 8) und 24. Sept. 1881 (W. XIII. 7). 
2) Vergl. §. 11 und Erk. 11. Nov. 1882 (W. XIV. 7) und 19. April 1884 
(W. XVI. 3). 
3) Bei Anwendung dieser Bestimmung kommt als üblicher Umzugstermin nur 
derjenige in Betracht, der an dem Orte, den das Gesinde verläßt, Geltung hat, W. 
XXIV. 11. Desgl. entscheidet das Recht dieses Ortes, ob eine Person zu den im 
Abs. 2 erwähnten Kategorien gehört, XXVI. 57. 
1) Mangelnde wirthschaftliche Selbständigkeit schließt die freie Selbstbestimmung 
und die Anwendbarkeit des §. 24 nicht aus, Erk. 10. Nov. 1883 (W. XVI 47). 
Ein Geisteskranker, dem die Fähigkeit fehlt, in freier Selbstbestimmung seinen 
Aufenthalt zu wählen, kann auch nach dem Ges. 31. Dez. 1842 durch thatsächliche 
Abwesenheit den bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht verlieren, Erk. 29. Jan. 1887 
(W. XIX. 12). 
*/) Der Lauf der zweijährigen Frist des 8. 22 ruht auch während der Einziehung 
zur Landwehr oder Reserve, Erk. 17. April 1875 (W. VI. 20). 
Ueber die Anwendbarkeit des §. 24 im Fall der Transportunfähigkeit eines 
Kranken vergl. Erk. 17. Dez. 1881 (W. XIV 11). 
6) Ob die Rückkehr eine Unterbrechung der Abwesenheit bewirkt, hängt von den 
Umständen ab. An eine bestimmte Zeitgrenze ist die Dauer einer die Abwesenheit 
unterbrechenden Anwesenheit nicht gebunden: es kommt eben darauf an, daß derselben 
die Merkmale des dauernden, d. h. des gewöhnlichen Aufenthaltes beiwohnen, Erk. 
7. März und 21. April 1877 (W. VIII. 4 u. 5). (In casu erkannte das Bundesamt 
die Unterbrechung an, weil die betreffenden Personen bei ihrer Rückkehr in Arbeit 
getreten waren und dieselbe Wochen lang fortgesetzt hatten.) Das Gegentheil wurde 
in einem Falle erkannt, wo eine Person wiederholt, aber immer nur vorübergehend 
und auf kurze Zeit zurückgekehrt war, Erk. 21. April 1877 (W. VIII. 7). » 
Die Unterbrechung der Abwesenheit wird bei länger dauerndem Aufenthalt nicht 
ausgeschlossen durch die Erklärung, nicht an dem Orte bleiben, sondern sich nur 
besuchsweise aufhalten zu wollen, Erk. 10. Mai 1879 (W. XI. 12), oder durch die 
bloße (mit den Thatsachen im Widerspruch stehende) Absicht, den Aufeuthalt dauernd 
fortzusetzen, Erk. 25. Nov. 1879 (W. XI. 14). Eine Unterbrechung ist anzunehmen, 
wenn Personen, die in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehen, nach Verlust ihrer 
22.