Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz §§. 23—25. 339
§. 23. Die zweijährige Frist läuft von dem Tage ), an welchem die Ab-
wesenheit begonnen hat.
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt:) wird
jedoch die Abwesenheit nicht begonnen.
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirthschafts-
beamte, Pächter oder andere Miethsleute der Wechsel des Wohnortes zu be-
stimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen festgesetzten Terminen
stattfindet, gilt der übliche Umzugstermin als Anfang der Abwesenheit, sofern
nicht zwischen diesem Termine und dem Tage, an welchem die Abwesenheit
wirklich beginnt, ein mehr als siebentägiger Zeitraum gelegen hat#).
§. 24. Ist die Abwesenheit durch Umstände veranlaßt, durch welche die
Annahme der freien Selbstbestimmung") bei der Wahl des Aufenthaltsortes
ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf der zweijährigen Frist erst mit dem
Tage, an welchem diese Umstände aufgehört haben.
Treten solche Umstände erst nach dem Beginn der Abwesenheit ein, so
ruhts) während ihrer Dauer der Lauf der zweijährigen Frist.
§. 25. Als Unterbrechung der Abwesenheit wird die Rückkehr 5) nicht an-
Zu Anmerkung 5 auf S. 338.
krankheit den Unterstützungswohnsitz nicht habe verlieren können, Erk. 27. März 1886
(W. TIII. 39). Vergl. W. XXII. 65; XXV. 102. Vergl. die Erkenntnisse oben
bei 3. 10.
Auch unter Kuratel stebende Personen verlieren den Unterstützungswohnsitz durch
zweijährige Abwesenheit, Erk. 13. Sept 1873 (W. III. 35).
6) Art. 1, I. Ges. 12. März 1894.
7) Außerdem durch Verheirathung mit einem landarmen Manne, W. III. 17.
1) Dieser Tag wird mitgerechnet. Eine Person, die am 2. Okt. 1872 ihren
Unterstützungswohnsitz verläßt, verliert ihn mit dem 2. Okt. 1874, Erk. 10. Nov.
1873 (W. III. 24), 28. Juni 1879 (W. XI. 8) und 24. Sept. 1881 (W. XIII. 7).
2) Vergl. §. 11 und Erk. 11. Nov. 1882 (W. XIV. 7) und 19. April 1884
(W. XVI. 3).
3) Bei Anwendung dieser Bestimmung kommt als üblicher Umzugstermin nur
derjenige in Betracht, der an dem Orte, den das Gesinde verläßt, Geltung hat, W.
XXIV. 11. Desgl. entscheidet das Recht dieses Ortes, ob eine Person zu den im
Abs. 2 erwähnten Kategorien gehört, XXVI. 57.
1) Mangelnde wirthschaftliche Selbständigkeit schließt die freie Selbstbestimmung
und die Anwendbarkeit des §. 24 nicht aus, Erk. 10. Nov. 1883 (W. XVI 47).
Ein Geisteskranker, dem die Fähigkeit fehlt, in freier Selbstbestimmung seinen
Aufenthalt zu wählen, kann auch nach dem Ges. 31. Dez. 1842 durch thatsächliche
Abwesenheit den bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht verlieren, Erk. 29. Jan. 1887
(W. XIX. 12).
*/) Der Lauf der zweijährigen Frist des 8. 22 ruht auch während der Einziehung
zur Landwehr oder Reserve, Erk. 17. April 1875 (W. VI. 20).
Ueber die Anwendbarkeit des §. 24 im Fall der Transportunfähigkeit eines
Kranken vergl. Erk. 17. Dez. 1881 (W. XIV 11).
6) Ob die Rückkehr eine Unterbrechung der Abwesenheit bewirkt, hängt von den
Umständen ab. An eine bestimmte Zeitgrenze ist die Dauer einer die Abwesenheit
unterbrechenden Anwesenheit nicht gebunden: es kommt eben darauf an, daß derselben
die Merkmale des dauernden, d. h. des gewöhnlichen Aufenthaltes beiwohnen, Erk.
7. März und 21. April 1877 (W. VIII. 4 u. 5). (In casu erkannte das Bundesamt
die Unterbrechung an, weil die betreffenden Personen bei ihrer Rückkehr in Arbeit
getreten waren und dieselbe Wochen lang fortgesetzt hatten.) Das Gegentheil wurde
in einem Falle erkannt, wo eine Person wiederholt, aber immer nur vorübergehend
und auf kurze Zeit zurückgekehrt war, Erk. 21. April 1877 (W. VIII. 7). »
Die Unterbrechung der Abwesenheit wird bei länger dauerndem Aufenthalt nicht
ausgeschlossen durch die Erklärung, nicht an dem Orte bleiben, sondern sich nur
besuchsweise aufhalten zu wollen, Erk. 10. Mai 1879 (W. XI. 12), oder durch die
bloße (mit den Thatsachen im Widerspruch stehende) Absicht, den Aufeuthalt dauernd
fortzusetzen, Erk. 25. Nov. 1879 (W. XI. 14). Eine Unterbrechung ist anzunehmen,
wenn Personen, die in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehen, nach Verlust ihrer
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