Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

342 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 28. 
jenigen Orts-Armenverbande!) unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei 
dem Eintritte der Hülfsbedürftigkeit?) befindet. Die vorläufige Unterstützung 
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Zu Anmerkung 4 auf S. 341. 
gesetzliches Verhalten die Hülfsbedürftigkeit herbeigeführt hat, III. 45; XIII. 60; XIV. 
57; XVI. 66; XX. 83 ff.; XXV. 49. # · 
Auch selbstverschuldeter Noth muß durch die Armenpflege insoweit abgeholfen 
werden, als es das dringendfle Bedürfniß erfordert, Erk. 4. Febr. 1882 (W. XIV. 55). 
Vergl. W. VIII. 48; XIX. 74 (unsittlicher Lebenswandel); II. 23; V. 45; VIII. 
48; IX. 24; XV. 59; XIX. 75; XXIV. 73 (Verlassung oder Vernachlässigung der 
Kinder durch die Eltern); VIII. 48; XIX. 74 (selbstverschuldete Krankheit) u s. w. 
Die Hülfsbedürftigkeit muß aber eine gegenwärtige oder unmittelbar bevor- 
stehende sein, III. 38; VIII. 79; XI. 59; XVI. 30, ferner muß das, was gewährt 
wird, zur Erfüllung der vorläufigen Fürsorgepflicht als Armenunterstützung gewährt 
sein. Näheres hierüber enthalten die Erläuterungen zu §. 30. 6 
1) Verpflichtet zur Gewährung der Unterstützung ist der thatsächliche Aufenthalts= 
ort des Hülfsbedürftigen, also bei Unterstützung eines Familiengliedes, der Aufeut- 
haltsort dieses und nicht etwa des Familienhauptes, W. XXVII. 67, mag auch der 
Hülfsbedürftige in diesem Zustande zugewandert (XII. 38) oder von einem anderen 
Armenverbande pflichtwidrig zugeschoben sein, XIII. 49; XIV. 49 
Der Armenverband, in dessen Bezirk sich ein Hülfsbedürftiger befindet, darf ihn 
ohne Einverständniß oder Verurtheilung des definitiv verpflichteten Armenverbandes 
nicht in die Heimath zurückführen lassen und kann also auch nicht die Erstattung von 
Transportkosten für eine solche Ueberführung beanspruchen, Erk. 3. Nov. 1877 
(W. IX. 50), eben so wenig die Kosten, welche dadurch entstehen, daß er, um der 
eigenen Verpflegung überhoben zu sein, den Hülfsbedürftigen nach einem anderen 
Orte in eine Krankenanstalt schaffen läßt, Erk. 30. Nov. 1877 (W. IX. 53). Nicht 
derjenige Armenverband ist zur vorläufigen Unterstützung verpflichtet, in dessen Bezirk 
eine Person von einem Unglücksfalle oder einer Krankheit betroffen wird, sondern 
derjenige Orts-Armenverband, in dessen Bezirk sich dieselbe beim Eintritt der 
Hülfsbedürftigkeit befindet, Erk. 13. Dez. 1879 (W. XI. 37), 17. Jan. 1880 
(W. XI. 38), 17. Dez. 1881 und 9. Sept. 1882 (W. XIV. 44 und 46). Daß 
Gefahr im Verzuge liege, ist nicht Voraussetzung in den Fällen der §§. 28 und 
29, Erk. 28. Jan. 1882 (W. XIV. 47). Allein der Wunsch der Hülfsbedürftigen, 
sich nach einem anderen Orte zu begeben, berechtigt den zur vorläufigen Fürsorge 
verpflichteten Armenverband durchaus nicht, sich der vorläufigen Fürsorge durch Ge- 
währung von Reisemitteln zu entledigen, Erk. 19. Juni 1880 (W. XII. 40). Nicht 
jede Unterstützung eines Reisenden zur Förderung seiner Reise enthält nothwendiger- 
weise eine Armenunterstützung und eine gesetzwidrige „Abschiebung“, Erk. 10. April 
1880 (W. XII. 42). 
*) Ueber die Frage, mit welchem Zeitpunkte und in welchem Bezirke 
die Hülfsbedürftigkeit nach den Umständen des Falles als eingetreten anzusehen ist, 
vergl. W. VII. 84— 88; XVI. 59, 66; XVII. 73, 77; XVIII. 46, 47; XIX. 73; 
XX. 56 86; XXlI. 62, 68; XXII 69; XXIII. 82; XXIV. 90, 91, 94. Sie 
muß in einer für die Behörden (Organe) des Orts-Armenverbandes erkennbaren 
Weisc hervorgetreten sein, XV. 41; XVI. 53; XXI. 60. Solche Behörden sind die 
gesetzlichen Vertreter des Orts-Armenverbandes (Bürgermeister, Ortsvorsteher), XVII. 
65; XIX. 64; XX. 55, und die als Beamte oder sonst mit der Armenpflege be- 
trauten Personen (auch Bezirksvorsteher, Armenpfleger, Armenärzte u. f. w.), XX. 23, 
XXIII. 69; nicht aber andere Mitglieder der Ortsbehörden, z. B. Schöffen, XXVI. 93. 
Die Armenverwaltung hat jeden Fall nach den thatsächlichen Verhältnissen genau 
zu prüfen und die Unterstützung, wenn entbehrlich, zu versagen, NXIV. 79; 
XXVII. 39. " 6 
Andernfalls kann der Erstattungsanspruch leicht verwirkt sein, vergl. z. B. W. 
XX. 16, 74; XXI. 73; XXVI. 75, 80, 81; falls nicht etwa ein entschuldbarer 
Irrthum vorliegt, V. 48:; VII. 20; XVI. 62, 65; XVII. 28, 74, 77; XVIII. 48; 
XXIV. 71; XXV. 93; XXVI. 90. . 
Insbesondere muß genau aufgeklärt werden, ob nicht durch die Inanspruchnahme 
alimentationspflichtiger Personen der Hülfsbedürftigkeit vorgebeugt oder öffentliche 
Unterstützung entbehrlich gemacht werden könne, XVII. 131; XXIV. 79; XXV. 
64, 66. 
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