342 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 28.
jenigen Orts-Armenverbande!) unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei
dem Eintritte der Hülfsbedürftigkeit?) befindet. Die vorläufige Unterstützung
—
—
Zu Anmerkung 4 auf S. 341.
gesetzliches Verhalten die Hülfsbedürftigkeit herbeigeführt hat, III. 45; XIII. 60; XIV.
57; XVI. 66; XX. 83 ff.; XXV. 49. # ·
Auch selbstverschuldeter Noth muß durch die Armenpflege insoweit abgeholfen
werden, als es das dringendfle Bedürfniß erfordert, Erk. 4. Febr. 1882 (W. XIV. 55).
Vergl. W. VIII. 48; XIX. 74 (unsittlicher Lebenswandel); II. 23; V. 45; VIII.
48; IX. 24; XV. 59; XIX. 75; XXIV. 73 (Verlassung oder Vernachlässigung der
Kinder durch die Eltern); VIII. 48; XIX. 74 (selbstverschuldete Krankheit) u s. w.
Die Hülfsbedürftigkeit muß aber eine gegenwärtige oder unmittelbar bevor-
stehende sein, III. 38; VIII. 79; XI. 59; XVI. 30, ferner muß das, was gewährt
wird, zur Erfüllung der vorläufigen Fürsorgepflicht als Armenunterstützung gewährt
sein. Näheres hierüber enthalten die Erläuterungen zu §. 30. 6
1) Verpflichtet zur Gewährung der Unterstützung ist der thatsächliche Aufenthalts=
ort des Hülfsbedürftigen, also bei Unterstützung eines Familiengliedes, der Aufeut-
haltsort dieses und nicht etwa des Familienhauptes, W. XXVII. 67, mag auch der
Hülfsbedürftige in diesem Zustande zugewandert (XII. 38) oder von einem anderen
Armenverbande pflichtwidrig zugeschoben sein, XIII. 49; XIV. 49
Der Armenverband, in dessen Bezirk sich ein Hülfsbedürftiger befindet, darf ihn
ohne Einverständniß oder Verurtheilung des definitiv verpflichteten Armenverbandes
nicht in die Heimath zurückführen lassen und kann also auch nicht die Erstattung von
Transportkosten für eine solche Ueberführung beanspruchen, Erk. 3. Nov. 1877
(W. IX. 50), eben so wenig die Kosten, welche dadurch entstehen, daß er, um der
eigenen Verpflegung überhoben zu sein, den Hülfsbedürftigen nach einem anderen
Orte in eine Krankenanstalt schaffen läßt, Erk. 30. Nov. 1877 (W. IX. 53). Nicht
derjenige Armenverband ist zur vorläufigen Unterstützung verpflichtet, in dessen Bezirk
eine Person von einem Unglücksfalle oder einer Krankheit betroffen wird, sondern
derjenige Orts-Armenverband, in dessen Bezirk sich dieselbe beim Eintritt der
Hülfsbedürftigkeit befindet, Erk. 13. Dez. 1879 (W. XI. 37), 17. Jan. 1880
(W. XI. 38), 17. Dez. 1881 und 9. Sept. 1882 (W. XIV. 44 und 46). Daß
Gefahr im Verzuge liege, ist nicht Voraussetzung in den Fällen der §§. 28 und
29, Erk. 28. Jan. 1882 (W. XIV. 47). Allein der Wunsch der Hülfsbedürftigen,
sich nach einem anderen Orte zu begeben, berechtigt den zur vorläufigen Fürsorge
verpflichteten Armenverband durchaus nicht, sich der vorläufigen Fürsorge durch Ge-
währung von Reisemitteln zu entledigen, Erk. 19. Juni 1880 (W. XII. 40). Nicht
jede Unterstützung eines Reisenden zur Förderung seiner Reise enthält nothwendiger-
weise eine Armenunterstützung und eine gesetzwidrige „Abschiebung“, Erk. 10. April
1880 (W. XII. 42).
*) Ueber die Frage, mit welchem Zeitpunkte und in welchem Bezirke
die Hülfsbedürftigkeit nach den Umständen des Falles als eingetreten anzusehen ist,
vergl. W. VII. 84— 88; XVI. 59, 66; XVII. 73, 77; XVIII. 46, 47; XIX. 73;
XX. 56 86; XXlI. 62, 68; XXII 69; XXIII. 82; XXIV. 90, 91, 94. Sie
muß in einer für die Behörden (Organe) des Orts-Armenverbandes erkennbaren
Weisc hervorgetreten sein, XV. 41; XVI. 53; XXI. 60. Solche Behörden sind die
gesetzlichen Vertreter des Orts-Armenverbandes (Bürgermeister, Ortsvorsteher), XVII.
65; XIX. 64; XX. 55, und die als Beamte oder sonst mit der Armenpflege be-
trauten Personen (auch Bezirksvorsteher, Armenpfleger, Armenärzte u. f. w.), XX. 23,
XXIII. 69; nicht aber andere Mitglieder der Ortsbehörden, z. B. Schöffen, XXVI. 93.
Die Armenverwaltung hat jeden Fall nach den thatsächlichen Verhältnissen genau
zu prüfen und die Unterstützung, wenn entbehrlich, zu versagen, NXIV. 79;
XXVII. 39. " 6
Andernfalls kann der Erstattungsanspruch leicht verwirkt sein, vergl. z. B. W.
XX. 16, 74; XXI. 73; XXVI. 75, 80, 81; falls nicht etwa ein entschuldbarer
Irrthum vorliegt, V. 48:; VII. 20; XVI. 62, 65; XVII. 28, 74, 77; XVIII. 48;
XXIV. 71; XXV. 93; XXVI. 90. .
Insbesondere muß genau aufgeklärt werden, ob nicht durch die Inanspruchnahme
alimentationspflichtiger Personen der Hülfsbedürftigkeit vorgebeugt oder öffentliche
Unterstützung entbehrlich gemacht werden könne, XVII. 131; XXIV. 79; XXV.
64, 66.
#l.