Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 28. 343
erfolgt vorbehaltlich des Anspruches auf Erstattung der Kosten beziehungs-
weise auf Uebernahme des Hülfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten
Armenverband ?.
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1) Parteien sind nur Armenverbände, XVI. 159; XVIII. 148; bei Gesammt-
Armenverbänden nur diese, nicht etwa einzelne dazugehörige Gemeinden, X. 43; XII.
125; XXII. 46.
Der Erstattungsanspruch steht auch dem Land-Armenverbande zu, wenn derselbe
sich der vorläufigen Unterstützung eines Hülfsbedürftigen unterzogen hat, während
die Unterstützung demjenigen Armenverbande, in welchem die Hülfsbedürftigkeit zuerst
hervorgetreten war, hätte überlassen werden können, Erk. 30. Mai 1883 (W. XVII. 70).
Die Unterstützung muß thatsächlich gewährt oder die Verpflichtung dazu wenigstens
übernommen sein, XIII. 24; XXVI. 63. Es müssen aber dadurch thatsächlich Kosten
entstanden sein, was z. B. nicht vorliegt bei Gewährung von Obdach im Armenhause
oder einer leerstehenden Gutswohnung, XI. 102; XV. 50, 60, bei Gestellung von
Fuhrwerk durch einen Gutsbesitzer, falls dadurch nicht nachweislich ein Vermögens-
nachtheil entstanden ist, XV. 60; XVI. 83; XXII. 73, u. s. w. »
Darauf, daß der vorläufig unterstützende Armenverband einer verarmten Familie
das nothwendige Mobiliar (z. B. Betten) nur leihweise, bis zur Wiederkehr besserer
Zeiten überlasse, hat der endgültig verpflichtete Armenverband keinen Anspruch, Erk.
27. Nov. 1886 (W. XIX. 77).
Hinsichtlich der Frage, ob eine Hülfsbedürftigkeit im Sinne des §. 28 vorhanden
gewesen sei, sind die Verfügungen und Anweisungen der vorgesetzten Verwaltungs-
behörden für die Spruchbehörden in Armenstreitsachen nicht unbedingt maßgebend,
W. XIII. 68 ff.; XX. 168. Die Anordnung der Armenupflege seitens des Kreis-
ausschusses, welche auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse erfolgte, ist so lange
als maßgebend zu betrachten, als nicht bewiesen wird, daß dieselbe auf irriger
Voraussetzung beruhte, W. XIV. 51; XVIII. 46.
Das Bundesamt nimmt an, daß im Sinne des §. 28 der Armenverband, welcher
ein in seinem Bezirk hervorgetretenes, d. h den Organen des Armenverbandes
erkennbar gewordenes Unterstützungsbedürfniß ohne Abhülfe gelassen hat, diejenigen
Aufwendungen zu ersetzen verpflichtet ist, welche ein anderer Armenverband in Folge
dessen hat machen müssen, Erk. W. XIII. 53 ff. und XVII. 64 ff.
Wenn Personen, welche einer in Gemäßheit des Ges., betr. die Krankenver-
sicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 gebildeten Krankenkasse als Mitglieder
angehören, wegen Hülfsbedürftigkeit durch die nach §. 28 des Reichsges. über den
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 verpflichtete Gemeinde unterstützt worden
find, so hat letztere gemäß §. 57 des Ges. 15. Juni 1883 gegen die Krankenkasse
einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Unterstützung, jedoch nur innerhalb der
Grenzen des dem Unterstützten nach Maßgabe des Statuts der Kasse zustehenden
Anspruches, Erk. 25. März und 29. April 1886 (E. O. V. XIII. 374 ff.). Das-
selbe gilt hinsichtlich der im land= und forstwirthschaftlichen Betriebe beschäftigten
Arbeiter. Vergl. §. 11 des Reichsges. 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 137). Doch
kann der endgültig fürsorgepflichtige Armenverband den vorläufig unterstützenden nicht
an angeblich regreßpflichtige Personen weisen, W. XXIII. 106; XXVI. 118. Letzterer
hat die Wahl, wen er in Anspruch nehmen will, XX. 72; XXII. 77. Er kann das,
was er vom Unterstützten selbst oder dritten Personen (Krankenkassen) auf seine Aus-
lagen erstattet erhält, zunächst auf denjenigen Theil seiner Gesammtforderung an-
rechnen, wegen dessen ihm ein Erstattungsanspruch an den endgültig verpflichteten
Armenverband nicht zusteht, XVI. 106; XXIII. 108.
Die Erstattungsklage ist zulässig auch gegen denjenigen Armenverband, welcher
sich der Vervflichtung, vorläufige Unterstützung zu gewähren, pflichtwidriger Weise
entzogen und den Hülfsbedürftigen einem anderen Armenverbande zugeschoben hat.
Bedingung einer solchen Klage ist, daß die Hülfsbedürftigkeit der betreffenden Person
an dem in Anspruch zu nehmenden Orte erkennbar hervorgetreten und den Organen der
öffentlichen Armenpflege bekannt geworden ist — dergestalt, daß das Nichteinschreiten
der öffentlichen Armenpflege als eine Pflichtversäumniß der Armenbehörde sich darstellt,
Erk. 16. Sept. und 1. April 1876 (W. VII. 46—54), 31. Mai 1879 (W. Xl. 33),
1. Febr. 1879 (W. XI. 34), 19. März 1881 (W. XIII. 47), 19. Sept. und
12. Dez. 1885 (W. XVIII. 41), f. auch die Erk. bei W. XIX. 63—73; XX. 52;