Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz §. 29. 345
s. 29. (In der Fassung des Art. 1, II. Ges. 12. März 1894). Wenn
Personen 1), welche gegen Lohn oder Gehalt in einem Dienst- oder Arbeits-
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Zu Anmerkung 1 auf S. 344.
sonst durch Abschieben der zu unterstützenden Hülfsbedürftigen entledigen können,
was uch §. 28 nicht statthaft ist, Erk. 5. Jan. und 4. Mai 1874 (W. IV. 28
und 29).
Der vorläufig unterstützende Armenverband hat kranke Hülfsbedürftige, deren
Kur und Verpflegung oder Bewachung an Ort und Stelle sich nicht ohne unver-
hältnißmäßig hohe Kosten bewirken läßt, in auswärtigen Krankenanstalten unter-
zubringen, sofern sich dazu eine nahe liegende Gelegenheit bietet, Erk. 20. Okt. 1883
(W. XV. 64).
Der vorläufig unterstützende Armenverband hat im Interesse des unterstützungs-
pflichtigen Armenverbandes auf thunlichste Kostenersparung Bedacht zu nehmen,
widrigenfalls eine Herabsetzung der von ihm liquidirten Auslagen statthaft ist. Erk.
20. Sept. 1884 (W. XVI. 57).
Ein einem Erkrankten zur Rückkehr in die Heimath gewährtes Reisegeld
kann nicht als Armenumterstützung eingeklagt werden, Erk. 26. Sept. 1874 (W.
V. 36).
Sobald ein Soldat durch die Militärbehörde oder ein Gefangener durch die
Gefängnißverwaltung für entlassen erklärt wird, ist die Ortsgemeinde von Polizei-
resp. Kommunalaussichtswegen zur einstweiligen Verpflegung, wenn eine solche
nöthig sein sollte, anzuhalten und liegt es ihr, nicht der Militärbehörde oder der
Gefängnißverwaltung, ob, die definitiv verpflichtete Gemeinde des Unterstützungs-
wohnsitzes zu ermitteln resp. in Anspruch zu nehmen, Res. 16. Okt. und 3. Dez.
1872 (M. Bl. S. 252 und 333) und 17. Jan. 1873 (M. Bl. S. 28).
Den Gemeinden, welche den Transport der ihnen auf Grund des §. 28 zur
weiteren Fürsorge überwiesenen dienstunbrauchbaren Militärpersonen in die Heimath
veranlaßt haben, werden die hierfür nothwendig entstandenen Transportkosten aus
Reichs-Militärfonds erstattet, Res. 19. März 1883 (M. Bl. S. 129).
1) Die Verpflichtung des §. 29 tritt nur dann ein, wenn der Dienstbote r2c. den
Dienst thatsächlich angetreten hat oder wenn der Dienst thatsächlich noch besteht, Erk.
9. Mai und 13. Juni 1885 (W. XVII. 102 f..), und zwar muß ein bestimmtes
Dienst= oder Arbeitsverhältniß vorliegen, XXI. 114, nicht etwa Beschäftigung aus
Mitleid oder Leisten von Diensten aus Gefälligkeit, XVIII. 79, 83.
Als Dienstort ist derjenige Ort zu betrachten, in welchem die in diesem Ver-
hältniß stehende Person nach dem Dienftvertrage ihre Dienste zu leisten hat, Erk.
29. Sept. 1873 (W. III. 53). „Dienstort ist zwar nicht immer sso heißt es wört-
lich in dem Erk. 6. Jan. 1877 (W. VIII. 92)] der Wohnort des Dienstherrn oder
Arbeitsgebers, sondern der Ort an welchem vertragsmäßig die Dienste zu leisten
sind. Allein daraus folgt nicht, daß wenn die Dienste nach dem bestehenden Vertrage
bald an diesem bald an jenem Orte verrichtet werden, jeder dieser Arbeitsorte, auch
bei noch so kurzer Dauer der Arbeitsthätigkeit, Dienstort wird. Als Dienstort kann
immer nur derjenige von mehreren wechselnden Arbeitsorten gelten, wo die dienstliche
Thätigkeit ihren Mittelpunkt findet. Ist der Aufenthalt des Gewerbegehülfen nach
Beschaffen heit des Gewerbebetriebes ein stetig wechselnder, so fehlt es gewöhnlich an
jedem Mittelpunkte des Dienstverhältnisses, wie überhaupt an jeder Beziehung desselben
zu einer bestimmten Oertlichkeit. Wenn ausnahmsweise dennoch der Ort des vorüber-
gehenden Aufenthaltes vorübergehend als Dienstort erscheinen soll, so setzt dies jeden-
salls einen länger dauernden Aufenthalt voraus.“ (In casu war der Maschinist N.
durch seinen Arbeitgeber, die Firma K. in F., mit Bedienung einer Dampfmaschine
auf dem Gute D. beschäftigt. Er erkrankte dort und das Bundesamt entschied dahin,
daß nicht der Armenverband des Gutes D., sondern der Unterstützungswohnsitz
des §. 30 zur Erstattung der Kosten verpflichtet sei.) Vergl. Erk. 4. Jan. 1879 (W.
XI. 80). (In casu stand N. als Gewerbehülse im Dienste des Ingenieurs IlI. zu
Görlitz, der ihn gegen Lohn mit Montagearbeiten beschäftigte, welche auswärts verrichtet
wurden. Das Bundesamt nahm an, daß Görlitz als Armenverband des Dienstorites,
an welchem N. erkrankt war, nicht berechtigt sei, die Kosten der sechswöchentlichen
Kur von dem Armenverband des Unterstützungswohnsitzes ersetzt zu verlangen.)
Als am Orte des Dienstverhältnisses befindlich ist ein Dienstbote nicht anzusehen,