Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 30. 349 
des 8. 29 dem Orts-Armenverbande des Dienstortes zur Last fallen, sind 
verpflichtet: 
Zu Anmerkung 2 auf S. 348. 
sichtlich der Kostenerstattung darauf an, ob die Krankenpflege im sanitätspolizei- 
lichen Interesse ftattgefunden hat, (in welchem Falle eine Kostenerstattung durch einen 
Armenverband nicht stattfindet), o der ob sie im Wege der öffentlichen Armenpflege 
eingeleitet worden ist. Die Armenverbände sind zur Kostenerstattung nur verpflichtet, 
wenn die berreffenden Leistungen im Interesse der Armenpflege nöthig waren, Erk. 
16. März 1883 (W. IV. 21). (In casu war die Ehefrau eines nicht unterstützungs- 
bedürstigen Ehemannes lediglich aus Sittlichkeitsgründen in eine Anstalt untergebracht 
worden, weil fie im geisteskranken Zustande gewohnheitsmäßig lasterhafte Handlungen 
verübte und im Kreise ihrer fast erwachsenen Kinder nicht belassen werden konnte.) 
Bezüglich der Kosten für Kur und Pflege der an ansteckenden Krankheiten, besonders 
an Syphilis leidenden Personen hat das Bundesamt folgende Grundsätze aufgestellt: 
Sind prostituirte Personen auf Veranlassung der Polizei einer Krankenanstalt zugeführt, 
so streitet die Vermuthung dafür, daß ein Akt der Armenpflege nicht vorliegt, W. 1. 
25; II. 30; III. 45; IV. 39; V. 58; VII. 62; VIII. 74, 83; X. 80; XII. 52; XIV. 
70; XV. 88; XVI. 95; XVII. 93; XX. 103. Die Zwangsmaßregel wird auch da- 
durch nicht beseitigt, daß man die thatsächlich zur Kur sistirte Person einen Antrag 
unterschreiben läßt, in dem die Heilung von ihr beantragt wird, oder daß die Polizei- 
behörde die Person nur zur Kur empfiehlt, XII. 51; XV. 88; XVIII. 77. Wird die 
Heilung dagegen, auch von einer Prostituirten freiwillig beantragt, so liegt, Hülfs- 
bedürftigkeit vorausgesetzt, ein Akt der Armenpflege vor, auch wenn die Polizeibehörde 
die Heilung hätte erzwingen können, IV. 37: V. 55; VIII. 76, 83, 84; XI. 69, 71, 
74; XlI. 53; XIV. 74; XVIII. 66; XX. 106; XXIII. 124. 
Als zu erstattende Krankenpflegekosten sind ferner anerkannt: Die Kosten für Kur 
und Verpflegung von Geisteskranken (auch von gemeingefährlichen), einschließlich der 
zu: Aufnahme in eine Irrenanstalt erforderlichen Untersuchungs= und Attestkosten und 
der Wartungskosten außerhalb der Anstalt, W. V. 54; VI. 35; VIII. 50, 80; 
IX. 61; Xl. 49, 109; XVIII. 60; XIX. 83, 84; XXVI. 78, 79; die Kosten der 
persönlichen Reinigung von Ungeziefer, XXIV. 144; XXVI. 88; die Kosten einer 
Krätzkur, II. 84; III 94; N. 80; XII. 78, 81; X1lI. 102; XV. 65; XVII. 88; 
XXV. 112; eines Klumpfußes, 1I. 6; Stelzfußes, VII. 53; künstlichen Beines; 
XIII. 102; Bruchbandes, XIV. 81; einer Leibbinde, XXVII. 48; die Kosten der 
angemessenen Zuziehung eines zweiten Arztes, VIII. 115; der schleunigen Zuziehung 
eines auswärtigen Arztes, X. 71; XXI. 92; der Gewährung besonders kräftiger 
Nahrung und Stärkungsmittel, XXIII. 90; XXVII. 51; die nothwendigen Trans- 
portkosten zum nächsten Krankenhaus, II. 6; III. 3; IX. 52; X. 72; die Kosten des 
Transports einer auf dem Bahnhofe niedergekommenen Frau nach dem beschafften 
Unterkommen, XVII. 125; die Kosten der Benutzung eines Krankenwagens in großen 
Städten, XIX. 84; XXVII. 52; die Kosten für Unterbringung von Geistesschwachen, 
Blinden, Taubstummen in Anstalten zum Zwecke der Heilung 2c., XVIII. 54; XIX. 81. 
Wenn eine Familie aus gesundheitspolizeilichen Gründen aus ihrer 
Wohnung exmittirt und ihr vorläufig Obdach und Verpflegung im Armenhause ge- 
währt wird, so können die entstehenden Kosten nicht als Armenpflegekosten nach § 30 
zur Erstattung liquidirt werden, Erk. 18. Mai 1874 (C. Bl. d. D. R. S. 245). 
Die Erstattung der Kosten gemäß §. 30 kann nicht verlangt werden, wenn die 
Polizeibehörde Kinder, um sie der unzureichenden Zucht der Eltern zu entziehen, in 
ciner Besserungsaustalt unterbringt und die Eltern die hieraus erwachsenen Kosten zu 
berichtigen außer Stande sind. Erk. 11. Juni 1873 (W. III. 39) und XII. 34; 
XXIII. 122; wohl aber kann unter Umständen, wenn eine Behörde ein Kind aus 
polizeilichen Gründen der Erziehung des Vaters entziehen muß, und dadurch eine 
anderweite Fürsorge für dasselbe nöthig wird, Ersatz der Kosten verlangt werden, 
Erk. 18. Okt. 1873 (W. III. 50). (In casu hatte der Vater das Kind in unnatür- 
licher Weise gemißhandelt, und überwies die Polizeibehörde dasselbe in Folge defsen 
dem Ortsarmenverbande zur Heilung seiner Wunden und zur Verpflegung.) Vergl. 
das denselben Grundsatz aussprechende Erk. 12. Jan. 1884 (W. XVI. 91). 
Der Antrag auf Kostenerstattung gemäß §. 30 ist unzulässig, wenn die Polzizei- 
behörde beim Ausbruch einer ansteckenden Krankheit ein Haus absperrt und dadurch
	        
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