352 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 30.
Zu Anmerkung 2 auf S. 3851.
Wenn die Strafvollstreckung ausgesetzt oder wenn ein Strafgefangener beurlaubt
wird, so fallen die Kosten der Kur und Verpflegung desselben während der Straf.
aussetzung resp. Beurlaubung nicht der Gefängnißverwaltung, sondern dem betreffenden
Armenverbande zur Last, Erk. 10. April 1880 (W. XII. 48).
Wenn ein Armenverband auf erhobene Beschwerde durch die vorgesetzte
Behörde genöthigt wird, Armenpflege zu leisten, so ist zwar die desfalsige
Anordnung für die Entscheidung der Spruchbehörde in Armensachen nicht unbedingr
maßgebend. Indessen kann das Bestreiten der Hülfsbedürftigkeit Seitens des in
Anspruch genommenen Armenverbandes nur dann Beachtung finden, wenn der Be-
weis geliefert wird, daß die Anordnung der Armenpflege von vornherein auf un-
richtigen thatsächlichen Voraussetzungen beruhte oder doch wenigstens in der Zwischen-
zeit die Lage des Unterstützten eine Aenderung erlitten hat, welche die angeordnete
Unterstützung überflüssig macht, Erk. 23. Juni 1877 (W. IX. 29).
Die Anerkennung der Hülfsbedürstigkeit Seitens der Aufsichtsbehörde stellt die
Nothwendigkeit der öffentlichen Unterstützung keineswegs unwiderruflich fest und hat
auch als Beweismittel nur insofern Werth, als sie auf gründlicher Erörterung der
Sachlage beruht. Daraus folgt, daß dem für den Ersatz in Anspruch genommenen
Armenverbande niemals der Gegenbeweis abgeschnitten ist, und daß demselben eine
irrthümliche Auffassung der die Armenpflege anordnenden Aussichtsbehörde nicht prä-
judizirt, Erk. 27. Febr. 1875 (W. V. 39). Vergl. Erk. 25. Rov. 1879 (W. XI. 41),
10. April und 19. Juni 1880 (W. XII. 32 und 33).
Der §. 28 findet auch Anwendung, wenn der unterstützte Kranke nicht auf Ver-
anstaltung des Armenverbandes, sondern wegen Dringlichkeit der Sachlage, unmittel-
bar auf Anordnung der Aufsichtsbehörde in die betreffende Krankenanstalt aufgenommen
worden ist, Erk. 2. März und 25. Mai 1878 (W. X. 61—66). Vergl. W. XI. 56,
betr. die Berliner Charité.
Bei der Aufnahme in eine öffentliche Krankenaustalt kommt Alles
darauf an, ob die betreffende Person thatsächlich öffentlicher Unterstützung bedurfte.
Der Anspruch an den definitiv verpflichteten Armenverband wird also nicht dadurch
ausgeschlossen, daß die betreffende Person nicht förmlich die Unterstützung aus Armen-
mitteln nachgesucht oder daß sie sogar Zahlung zu leisten versprochen hatte, Erk.
11. Sept. 1875 (W. VI. 29). 6 ·
Rückständige Kost- und Pflegegelder für eine in Privatpflege befindlich
gewesene Person begründen keinen gemäß §. 28 zu verfolgenden Anspruch, Erk.
13. Nov. 1875 (W. VII. 54). Die Berichtigung rückständiger Alimente ist
nicht als ein Akt der Armenpflege zu betrachten, Erk. 20. Juni 1874 (W. IV. 35).
Vergl. W. XVI. 26, 70; XVII. 29; XXIII. 117.
Kreditirte uneinziehbare Kurkosten können nicht ohne Weiteres nachträglich
als Armenpflegekosten eingeklagt werden, insbesondere nicht, wenn die Verpflegung oder
Kur ohne Zuthun des betreffenden Armenverbandes erfolgt ist und also ein Akt der
Armenupflege nicht vorliegt, W VI. 28—33; VII. 34 und IX. 37— 43; ebensowenig
rückständige Miethe, außer in dem Falle, wenn nur durch die Zahlung der
Miethe die einem Hülfsbedürftigen drohende Obdachlosigkeit abgewendet werden konnte,
W. IX. 43 und 44; XVII. 84 und XVIII. 62; XXIII. 118, 119; desgl. wenn
es sich darum handelt, die Freigabe der vom Vermiether zurückbehaltenen unentbehr-
lichen Betten einer hülfsbedürftigen Familie zu bewirken, Erk. 7. Nov. 1885
(W. XVIII. 63); endlich wenn der Armenverband im Voraus sich zur Bezahlung
verpflichtet hatte, XVI. 70. *
Aerzte sind nicht berechtigt, Gebühren, welche uneinziehbar geworden, vom
Armenverbande zu beanspruchen, Erk. 5. Mai 1879 (W. Xl. 58).
Der Anspruch auf Erstattung ist begründet, wenn der betreffende Armenverband
den Arzt und die Hebamme unter Garantie ihrer Honorirung ein für allemal zur
Hülfeleistung an Arme ermächtigt und wenn er die entstandenen Gebühren gegen den
Armenverband einklagt, Erk. 24. Nov. 1883 (W. XVI. 75); XVIII. 109; XXIII.
92. Nicht aber, wenn eine Person unter Kreditirung der Pflegekosten in eine Kranken-
anstalt auf eigenen Antrag, nicht auf Anordnung der Behörde, aufgenommen wird
und wenn sich dann die Kurkosten als uneinziehbar erweisen, Erk. 17. Nov. 1833
(W. XVI. 76).