Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

352 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 30. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 3851. 
Wenn die Strafvollstreckung ausgesetzt oder wenn ein Strafgefangener beurlaubt 
wird, so fallen die Kosten der Kur und Verpflegung desselben während der Straf. 
aussetzung resp. Beurlaubung nicht der Gefängnißverwaltung, sondern dem betreffenden 
Armenverbande zur Last, Erk. 10. April 1880 (W. XII. 48). 
Wenn ein Armenverband auf erhobene Beschwerde durch die vorgesetzte 
Behörde genöthigt wird, Armenpflege zu leisten, so ist zwar die desfalsige 
Anordnung für die Entscheidung der Spruchbehörde in Armensachen nicht unbedingr 
maßgebend. Indessen kann das Bestreiten der Hülfsbedürftigkeit Seitens des in 
Anspruch genommenen Armenverbandes nur dann Beachtung finden, wenn der Be- 
weis geliefert wird, daß die Anordnung der Armenpflege von vornherein auf un- 
richtigen thatsächlichen Voraussetzungen beruhte oder doch wenigstens in der Zwischen- 
zeit die Lage des Unterstützten eine Aenderung erlitten hat, welche die angeordnete 
Unterstützung überflüssig macht, Erk. 23. Juni 1877 (W. IX. 29). 
Die Anerkennung der Hülfsbedürstigkeit Seitens der Aufsichtsbehörde stellt die 
Nothwendigkeit der öffentlichen Unterstützung keineswegs unwiderruflich fest und hat 
auch als Beweismittel nur insofern Werth, als sie auf gründlicher Erörterung der 
Sachlage beruht. Daraus folgt, daß dem für den Ersatz in Anspruch genommenen 
Armenverbande niemals der Gegenbeweis abgeschnitten ist, und daß demselben eine 
irrthümliche Auffassung der die Armenpflege anordnenden Aussichtsbehörde nicht prä- 
judizirt, Erk. 27. Febr. 1875 (W. V. 39). Vergl. Erk. 25. Rov. 1879 (W. XI. 41), 
10. April und 19. Juni 1880 (W. XII. 32 und 33). 
Der §. 28 findet auch Anwendung, wenn der unterstützte Kranke nicht auf Ver- 
anstaltung des Armenverbandes, sondern wegen Dringlichkeit der Sachlage, unmittel- 
bar auf Anordnung der Aufsichtsbehörde in die betreffende Krankenanstalt aufgenommen 
worden ist, Erk. 2. März und 25. Mai 1878 (W. X. 61—66). Vergl. W. XI. 56, 
betr. die Berliner Charité. 
Bei der Aufnahme in eine öffentliche Krankenaustalt kommt Alles 
darauf an, ob die betreffende Person thatsächlich öffentlicher Unterstützung bedurfte. 
Der Anspruch an den definitiv verpflichteten Armenverband wird also nicht dadurch 
ausgeschlossen, daß die betreffende Person nicht förmlich die Unterstützung aus Armen- 
mitteln nachgesucht oder daß sie sogar Zahlung zu leisten versprochen hatte, Erk. 
11. Sept. 1875 (W. VI. 29). 6 · 
Rückständige Kost- und Pflegegelder für eine in Privatpflege befindlich 
gewesene Person begründen keinen gemäß §. 28 zu verfolgenden Anspruch, Erk. 
13. Nov. 1875 (W. VII. 54). Die Berichtigung rückständiger Alimente ist 
nicht als ein Akt der Armenpflege zu betrachten, Erk. 20. Juni 1874 (W. IV. 35). 
Vergl. W. XVI. 26, 70; XVII. 29; XXIII. 117. 
Kreditirte uneinziehbare Kurkosten können nicht ohne Weiteres nachträglich 
als Armenpflegekosten eingeklagt werden, insbesondere nicht, wenn die Verpflegung oder 
Kur ohne Zuthun des betreffenden Armenverbandes erfolgt ist und also ein Akt der 
Armenupflege nicht vorliegt, W VI. 28—33; VII. 34 und IX. 37— 43; ebensowenig 
rückständige Miethe, außer in dem Falle, wenn nur durch die Zahlung der 
Miethe die einem Hülfsbedürftigen drohende Obdachlosigkeit abgewendet werden konnte, 
W. IX. 43 und 44; XVII. 84 und XVIII. 62; XXIII. 118, 119; desgl. wenn 
es sich darum handelt, die Freigabe der vom Vermiether zurückbehaltenen unentbehr- 
lichen Betten einer hülfsbedürftigen Familie zu bewirken, Erk. 7. Nov. 1885 
(W. XVIII. 63); endlich wenn der Armenverband im Voraus sich zur Bezahlung 
verpflichtet hatte, XVI. 70. * 
Aerzte sind nicht berechtigt, Gebühren, welche uneinziehbar geworden, vom 
Armenverbande zu beanspruchen, Erk. 5. Mai 1879 (W. Xl. 58). 
Der Anspruch auf Erstattung ist begründet, wenn der betreffende Armenverband 
den Arzt und die Hebamme unter Garantie ihrer Honorirung ein für allemal zur 
Hülfeleistung an Arme ermächtigt und wenn er die entstandenen Gebühren gegen den 
Armenverband einklagt, Erk. 24. Nov. 1883 (W. XVI. 75); XVIII. 109; XXIII. 
92. Nicht aber, wenn eine Person unter Kreditirung der Pflegekosten in eine Kranken- 
anstalt auf eigenen Antrag, nicht auf Anordnung der Behörde, aufgenommen wird 
und wenn sich dann die Kurkosten als uneinziehbar erweisen, Erk. 17. Nov. 1833 
(W. XVI. 76). 
 
	        
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