Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 30. 353
a) wenn der Unterstützte einen Unterstützungswohnsitz hat, der Ortsarmen-
verband 0 seines Unterstützungswohnsitzes;
b) (in der Fassung des Art. 1 III. Ges. 12. März 1894), wenn ein Unter-
stützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu ermitteln ist:), derjenige
Zu Anmerkung 2 auf S. 332.
Dem Armenverband, welcher auf Grund des §. 28 vorläufige Unterstützung ge-
leistet hat, sind alle nothwendigen Kosten, welche ihm durch den Unterstützungsfall
erwachsen, zu ersetzen, und da die Anmeldung des Pflegefalles in zahlreichen Fällen
nicht ohne vorherige Ermittelung der Ortsangehörigkeit, beziehungsweise nicht ohne
vorherige Feststellung des Mangels eines Unterstützungswohnsitzes auf dem Wege der
Korrespondenz mit auswärtigen Behörden zu bewerkstelligen ist, so sind alle diese Auf-
wendungen an Porto 2c. zu ersetzen, Erk. 27. März und 18. Sept. 1875 (W. vVI.
101— 104).
Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach erfolgter Zahlungs-
aufforderung regelt sich nach den allgemeinen Gesetzen des Landes, dem der verklagte
Armewwerband angehört, Erk. 30. Juni 1877 (W. IX. 78) und 13. Dez. 1884
(W. XVII. 98).
Leistung der Armenpflege durch Gutspächter in Vertretung des Guts-Armen-
verbandes und inwieweit letzterer für solche Leistungen Ersatz beanspruchen kann, vergl.
Erk. 3. April und 29. Mai 1875 (W. VI. 33).
Der vorläufig unterstützende Armenverband kann dem definitiv verpflichteten gegen-
über auch Befreiung von übernommenen Verpflichtungen (z. B. von einer Mieths-
sorderung) beanspruchen, Erk. 26. Febr. 1876 (W. VII. 40).
Leistungen auf Grund eines Dienstvertrages sind keine Armenpflegekosten, W. XVI.
87; XX. 80, 82; XXlI. 81.
1) Nach §. 62 ist der Armenverband, welcher einen Hülfsbedürftigen im Wege
der öffentlichen Armenpflege unterstützt hat, befugt, aber nicht verpflichtet, von dem
privatrechtlich Verpflichteten Ersatz zu verlangen; er darf unbedingt den auf
Grund des Gesetzes vom 6. Juni 1870 verpflichteten Armenverband in Anspruch
nehmen und dieser ist nicht berechtigt, ihn an den Privatverpflichteten (Vater, Ehe-
mann, Dienstherrn rc.) zu verweisen. Vergl. Erk. 26. Nov. 1872 (W. I. 23). Ebenso
wenig kann die Klage des Armenverbandes, welcher eine augenblicklich nothwendige
Unterstützung verabfolgt hat, nur deshalb abgewiesen werden, weil der Unterstützte
Vermögen besitze, Erk. 18. Mai 1874 (C. Bl. d. D R S. 243).
Die von ihrem Ehemann verlassene Ehefrau N. fiel in Hohenstein der öffent-
lichen Fürsorge anheim. Hohenstein klagte auf Uebernahme der Fürsorge gegen Man-
chenguth, wo der Ehemann JN. sich aufhielt und den Unterstützungswohnsitz hatte.
Manchenguth wendete ein: der N. sei rüstig und wohl im Stande, seine Frau zu
unterhalten; die letztere sei also nicht als hülfsbedürftig anzusehen. Das Bundes-
amt verwarf diesen Einwand durch Erk. 1. Febr. 1873, weil Kläger nach §§. 30
und 31 unbedingt berechtigt sei, von dem Beklagten, als Armenverband des Unter-
stützungswohnsitzes, Uebernahme der Armenpflege und Erstattung der aufgewendeten
Pflegekosten zu verlangen — es bleibe dem Verklagten überlassen, den Ehemann J.
zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, W. II. 22.
In gleichem Sinne wurde erkannt, als für die Kinder eines angeblich be-
mittelten Vaters, resp. für einen Dienstkuecht die öffentliche Fürsorge nöthig ge-
worden war. In beiden Fällen führte das Bundesamt aus, daß der verklagte Armen-
verband den klagenden Armenverband nicht an den Vater resp. Dienstherrn verweisen
dürfe; diese beiden seien nur Privatverpflichtete, W. II. 23— 25. Desgl. wurde
der Einwand verworfen, daß zunächst die Krankenkasse, welcher die verpflegte
Person angehörte, resp. der Dienstherr zur Tragung der Kosten heranzuziehen sei, Erk.
19. Mai und 27. Okt. 1873 (W. III. 63).
Ist der verpflichtete Orts-Armenverband inzwischen einem größeren Orts-Armen-
verbande einverleibt, so richtet sich der Anspruch gegen diesen; ist er in mehrere zer-
legt, gegen alle, W. XV. 92. Vergl. W. XXII. 99; XXIII. 133; XXIV. S.
*) Es genügt, daß die für die Lage des Falles geeigneten Erhebungen angestellt
sind, ein öffentlicher Aufruf gehört nicht immer dahin, W. XXVII. 95. Die Person
des erstattungspflichtigen Land-Armenverbandes ergiebt sich mit dem Eintritt der
Hülfsbedürftigkeit, XXVII. 79, 80.
Illing-Kautz, Hanrbuch I, 7. ufl. 23