Abschnitt I. Verfassung des Deutschen Reichs. 21
rufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das
nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen?).
Artikel 77. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverwei-
gerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt
werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung
und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende
Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und
darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde
Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
XIV. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Ge-
setzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen
gegen sich haben.
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festge-
stellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abge-
ändert werden2).
Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen
Reichs in Elsab-Lothringen.
Vom 25. Juni 1873 (R. G. Bl. S. 161).
§. 1. Die durch Gesetz vom 16. April 1871 verkündete Verfassung des Deutschen
Reichs tritt in der durch die Gesetze vom 24. Februar 1873 und 3. März 1873
(R. G. Bl. 1873 S. 45, S. 47) abgeänderten, aus der Anlage I sich ergebenden
Fassung in Elsoß-Lothringen vom 1. Januar 1874 ab, unbeschadet der Geltung der
bereits eingeführten Bestimmungen, mit den in den nachfolgenden §§. 2—5 ent-
haltenen Maßgaben in Wirksamkeit.
§. 2. Dem in Artikel 1 der Verfassung bezeichneten Bundesgebiete tritt das
Gebiet des Reichslandes Elsaß-Lothringen hinzu.
§. 3. Bis zu der in Artikel 20 der Verfassung vorbehaltenen gesetzlichen Re-
gelung werden in Elsaß-Lothringen 15 Abgeordnete zum Deutschen Reichstage gewählt.
§. 4. Die in Artikel 35 der Verfassung erwähnte Besteuerung des inländischen
Bieres bleibt der inneren Gesetzgebung bis auf Weiteres vorbehalten.
An dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuer vom Bier und an dem
diesem Ertrage entsprechenden Theile des in Arrikel 38 Absatz 3 erwähnten Aversums
bat Elsaß-Lothringen keinen Theil.
§. 5. Die Beschränkungen, welchen die Erhebung von Abgaben für Rechnung
von Kommunen nach Artikel 5 des Zollvereinigungs-Vertrages vom 8. Juli 1867
(Artikel 40 der Verfassung) unterliegt, finden auf die in Elsaß-Lothringen bestehenden
Bestimmungen über das Octroi bis auf Weiteres keine Anwendung.
§. 6. Das Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 tritt
in der anliegenden, dem Gesetze vom 16. April 1871 entsprechenden Fassung (An-
lage II) in Elsaß Lothringen am 1. Januar 1874 in Krast.
Die in §. 6 des Wahlgesetzes vorgesehene Abgrenzung der Wahlkreise erfolgt
zuel zu der vorbehaltenen reichsgesetzlichen Bestimmung durch Beschluß des Bundes-
rathes.
§. 7. Wo in den in Elsaß-Lothringen bereits eingeführten Gesetzen des Nord-
deutschen Bundes, welche durch §. 2 des Gesetzes vom 16. April 1871 zu Reichs-
1) Vergl. Ges. 14. März 1881 (R. G. Bl. S. 37), betr. Zuständigkeit des Reichs-
gerichts für Streitfragen zwischen Senat und Bürgerschaft in Hamburg.
:) Vergl. Art. 4, 1, 34, 35, 46, 52, Schlußbest. zu Abschn. X1 und XII. Ob
Art. 6, 8, 11 hierher gehören, und ob auch solche Sonderrechte, die vertragsmäßig
feststehen, aber in der Verfassung nicht erwähnt sind, den Schutz des Art. 78 Abs. 2
genießen, ist streitig. Vergl. Laband Bd. I S. 114.