Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

364 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 30. 
Land-Armenverband, in dessen Bezirk er sich beim Eintritte ") der 
Hülfsbedürftigkeit befand, oder falls er im hülfsbedürftigen Zustande 
1) Beim Eintritt der Hülfsbedürftigkeit, d. h. beim Eintritt des Zeit- 
punktes, wo die Hülfsbedürftigkeit im armenrechtlichen Sinne in einer den 
Organen der öffentlichen Armenpflege (wenn auch nur einem Organe des Land- 
Armenverbandes, W. XXI. 123; XXII. 126, 129; XXVI. 96) erkennbaren Weise 
hervorgetreten, wo die öffentliche Unterstützung in Anspruch genommen worden ist, 
W. XVIII. 87 ff.; XIX. 108; XXI. 126; XXII. 128, 129; XXIV. 135. 
Die Pflicht zur vorläufigen Fürsorge liegt jedoch gemäß §. 28 niemals einem 
Land-Armenverbande sondern stets einem Orts-Armenverbande ob, W. XVI. 129. 
Der Annahme, daß die Hülfsbedürftigkeit bereits früher im Bezirke eines anderen 
Land-Armenverbandes hervorgetreten sei, steht nicht entgegen, daß die dort entstandenen 
Armenpflegekosten dem Armenverbande von einer Krankenkafse im vollen Betrage 
ersetzt worden sind, W. XXIV. 134. 
Es kommt lediglich auf den Aufenthaltsort des unmittelbar Unterstützten an; 
es wurde demzufolge der Land-Armenverband S., innerhalb dessen das uneheliche Kind 
der N. hülfsbedürftig geworden war, mit seiner Klage gegen den Land-Armenverband G., 
wo die Mutter sich zur Zeit des Eintritts der Hülfsbedürftigkeit ihres Kindes aufhielt, 
durch Erk. 31. März 1873 abgewiesen (W. II. 70 und 71). In gleichem Sinne 
wurde erkannt unterm 19. Mai und 18. Okt. 1873 (W. III. 79—81), sowie unterm 
6. Okt. 1873 (C. Bl. d. D. R. S. 337). # # 
Im Falle der Unterstützung von Angehörigen eines Landarmen ist nicht der 
Aufenthalt des mittelbar unterstützten Familienhauptes, sondern der Aufenthalt des 
direkt unterstützten Familiengliedes beim Eintritt der Hülfsbedürftigkeit nach §. 30 
lit. b. für die Bestimmung des fürsorgepflichtigen Land-Armenverbandes maßgebend, 
W. V. 89; XXIV. 138; XXVII. 80. 
Tritt demnächst auch die Nothwendigkeit der Unterstützung des Familienhauptes 
hervor, ohne daß inzwischen die Unterstützung des Familiengliedes hat eingestellt zu 
werden brauchen, so ist auch die Unterstützung des Familienhauptes von demjenigen 
Land-Armenverbande zu übernehmen, welcher schon bisher ein Mitglied der Familie 
und in dessen Person mittelbar das Familienhaupt selbst unterstützt hat, Erk. 12. Mai, 
24. Nov. und 9. Juni 1877 (W. IX. 98—101 u. 136), vom 8. Nov. u. 22. Febr. 
1879 (W. XI. 92—956) und 26. Febr. 1887 (W. XIX. 115). 
Die einer selbständigen Ehefrau (§. 17 des Ges.), bezw. den ihr folgenden Kin- 
dern gewährte Unterstützung gilt dagegen nicht als dem Manne gewährt. Die Hülfs- 
bedürftigkeit des Mannes bildet einen neuen Pflegefall, XXVI. 31 f.; XXVII. 100. 
Abweichend früher XII. 61; XIII. 30; XXI. 32. 
Nach §. 30 lit. b. erlischt die Fürsorgepflicht des Land-Armenverbandes, in dessen 
Bezirk das Unterstützungsbedürfniß hervorgetreten ist, nicht eher, als mit dem Auf- 
hören desselben, Erk. 29. Juni 1874 (W. IV. 57). (In casu waren die landarmen 
Eheleute N. auf Kosten des zu ihrer Unterstützung verpflichteten Land-Armenverbandes 
des Kreises Pr. Eylau in der Land-Armenanstalt zu Tapiau verpflegt worden. Auf 
ihren Antrag von dort am 19. Oktober 1871 entlassen, trieben sie sich umher, indem 
sie ihren nothwendigen Lebensunterhalt erwiesenermaßen nur durch Betteln gewannen 
und fielen im Juli 1872 zu Langendorf im Bezirke des Land-Armenverbandes des 
Kreises Friedland wiederum der öffentlichen Armenpflege anheim. Der Land-Armen- 
verband Pr. Eylau wurde zur Tragung der Kosten verurtheilt.) Vergl. W. XIII. 
9# ff.; XIX. 110; XX. 119. 
Das Bundesamt reformirte durch Erk. 30. März 1874 (W. IV. 55) eine Ent- 
scheidung, welche davon ausging, daß die Unterbrechung der Armenpflege zugleich 
eine Unterbrechung der Hülfsbedürftigkeit zur Folge gehabt habe und daraus das 
Erlöschen der Fürsorgepflicht des Land-Armenverbaudes ableitete. (In casu hatie der 
bis zum 13. Jan. auf Kosten des Land-Armenverbandes verpflegte Knabe N. sich vom 
13. bis 26. Jan. bettelnd umhergetrieben, ohne die öffentliche Unterstützung in Anspruch 
zu nehmen. Es fragte sich, ob diese Unterbrechung der Armenpflege, als er am 
26. Jan. der öffentlichen Armenpflege wieder anheim fiel, als Unterbrechung der 
Hülfsbedürftigkeit anzusehen sei. Die Frage wurde verneint, da feststand, daß der 
Knabe N. während jener Zeit vom 13. bis 26. Jan. vermöge seiner Erwerbsunfähigkeit 
ebenso auf öffentliche Unterstützung angewiesen war, wie vorher.) Vergl. W. XVII. 
114; XIX. 112; XXI. 133; XXII. 137; XXVII. 72. 
 
	        
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