556 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz §. 30.
zuscehen waren. Wird nach der Erstattung ein Unterstützungswohnsitz des
Unterstützten nachträglich ermittelt, so ist der Armenverband, welcher die
Erstattung vorgenommen hat, berechtigt, von dem Armenverband des Unter-
stützungswohnsitzes für die gewährte Unterstützung und für die durch nach-
trägliche Ermittelungen entstandenen Kosten Ersatz zu beanspruchen.
Die Höhe der zu erstattenden Kosten ) richtet sich nach den am Orte der
stattgehabten Unterstützung über das Maß der öffentlichen Unterstützung Hülfs-
bedürftiger geltenden Grundsätzen?), ohne daß dabei die allgemeinen Verwal-
tungskosten 3) der Armenanstalten:), sowie besondere Gebühren für die Hülfs-
leistung fest remunerirter ) Armenärzte in Ansatz gebracht werden dürfen.
) Im Falle des §. 30 können nur die bereits entstandenen Kosten eingeklage
werden. Die Verurtheilung zur Erstattung der fernerhin entstehenden Kosten kann
nicht im Voraus auf eine bestimmte Summe gerichtet werden, da sich das Bedürfniß
sowohl erhöhen als auch verringern kann, und der Verklagte nach §§. 31, 32 die Ueber-
führung zu verlangen befugt ist, Erk. 8. März, 19. April und 14. Juni 1879
(W. XI. 96—98).
Condictio indebiti wegen des angeblich aus Irrthum Gezahlten, vergl.
Erk. 16. Okt. 1886 und 5. Febr 1887 (W. XIX. 85 und 166). Der Bezirks-
ausschuß ist zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Armenverbänden,
wenn es sich um die Rückzahlung von Armenpflegekosten auf Grund irrthümlich ge-
leisteter Zahlungen handelt, Erk. 9. Juni 1888 (W. XX. 149). Vergl. Erk. 9. Mai
und 13. Juni 1885 (W. XVII. 200 ff.); XXI 101; XXII. 82; XXIII. 112.
Landesgesetzliche Vorschristen, durch die gewisse Zweige der Armenpflege größeren
Verbänden übertragen werden, berühren die reichsgesetzlich geordnete Erstattungs- und
Uebernahmepflicht der Armenverbände nicht, W. XXIII. 32.
*:) Maßgebend sind die Berhältnisse am Orte der vorläufigen Unterstützung, W.
XXV. 129; XXVI. 104. Diese Bestimmung überhebt aber den vorläufig unterstützenden
Armenverband keineswegs der Verbindlichkeit, die Angemessenheit der liquidirten
Ansätze nachzuweisen, sofern dieselbe bestritten wird. Insbesondere kann nicht
jeder von der Behörde eines Orts-Armenverbandes einseitig gefaßte Beschluß über die
Höhe der zu liquidirenden Beiträge ohne Weiteres als maßgebend für den Umfang
der Erstattungspflicht anderer Armenverbände betrachtet werden. Nur ist, wenn in
einem Bundesstaate die Staatsregierung, in Ausübung der durch §. 30 Alinea 3
eingeräumten Befugniß, einen Tarif aufgestellt hat, welcher die von Armenverbänden
einander zu erstattenden Beträge ein für allemal pauschweise festsetzt, der Beweis der
Angemessenheit durch die Uebereinstimmung mit dem Tarif geliefert, Erk. 1. Okt.
1872 (W. I. 51) und 7. Jan. 1873 (W. II. 74). Vergl. W. IV. 63; VI. 64;
XV. 69, 76; XVI. 65; XXII. 145; XXIV. 142; XXVI. 104.
Wegen der Höhe der Pflegegelder für Kinder vergl. V. 91; XlI. 83; XVI. 136;
XXV. 109.
3) Zu den allgemeinen Verwaltungskosten, welche außer Ansatz zu
lassen sind, gehören nicht bloß die Kosten der centralen Leitung der betreffenden
Krankenanstalt, sondern alle Ausgaben, welche nicht durch das individuelle
Bedürfniß des einzelnen Kranken veranlaßt sind. Beispielsweise gehören
Wohnung, Beleuchtung, Bett und Aufwartung zu den allgemeinen, nicht zu erstatten-
den Ausgaben, es müßte denn die Verpflegung eines Hülfsbedürftigen besondere
Ausgaben durch Verwendung eines eigens für ihn bestimmten Wärters oder durch
Beleuchtung eines besonderen Krankenzimmers oder für die Lagerstätte nothwendig
gemacht haben, Erk. 22. Jan. 1876 (W. VII. 90). Ihre Erstattung kann auch ver-
langt werden, wenn an dem betreffenden Orte eine vollständig eingerichtere Anstalt
nicht vorhanden ist und in jedem einzelnen Falle Heizung, Beleuchtung, Wäsche und
Krankenpflege besonders besorgt werden muß, Erk. 2. Okt. 1880 (W. XII. 69).
Vergl. auch W. XVI. 132; XXV. 107. Die Bestimmung hinsichtlich der allgemeinen
Verwaltungskosten findet nicht bloß in dem Falle Anwendung, wenn ein fremder
Kranker in einer, dem vorläufig unterstützenden Armenverbande gehörigen Kranken-
anstalt verpflegt wird, sondern auch dann, wenn diese Verpflegung durch Vermittelung
eines dem unterstützenden Armenverbande nicht selbst gehörenden Krankenhauses er-
folgt, W. VII. 92; XI. 103; XIX. 122; XXI. 138.
Als zu erstattende Individualkosten hat das Bundesamt anerkannt: Wäsche-