Abschnitt W Armenwesen. Reichsgesetz §. 30. 357
Für solche bei der öffentlichen Untersuchung häufiger vorkommenden Auf-
wendungen, deren täglicher oder wöchentlicher Betrag sich in Pauschquanten
feststellen läßt (z. B. Verpflegungssätze in Kranken= oder Armenhäusern), kann
in jedem Bundesstaate, entweder für das ganze Staatsgebiet gleichmäßig, oder
bezirksweise verschieden, ein Tarif:) aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht
werden, dessen Sätze die Erstattungsforderung nicht übersteigen darf.
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Zu Anmerkung 3 auf S. 356.
reinigungskosten, sofern der Zustand des Kranken täglichen Wechsel der Wäsche nöthig
machte, W. XXI. 130; Kosten für einen besonderen Wärter, III. 92, bezw. zweiten
Wärter, XI. 49; Kosten für Heizung eines besonderen Zimmers, XII. 69; XVI. 133.
Wenn an einem Orte die Verpflegung der Kranken rc. in Akkord gegeben ist, so
kann nicht der ganze akkordirte Preis zur Erstattung liquidirt werden, vielmehr ist ein
Abzug in Anrechnung der in jenem Preise subsummirten allgemeinen Verwaltungskosten
statthaft, Erk. 25. Sept. 1880 (W. XII. 67) und 11. Dez. 1886 (W. XIX. 117).
Der vorläufig unterstützende Armenverband kann dasjenige, was ihm auf seine
Auslagen von den Unterstützten selbst oder von dritten Personen (Krankenkassen) er-
stattet wird, zunächst auf denjenigen Theil seiner Gesammtforderung in Anrechnung
bringen, wegen dessen ihm nach §§. 29, 30 ein Erstattungsanspruch gegen den ver-
pflichteten Armenverband nicht zusteht — beispielsweise wegen der allgemeinen Ver-
waltungskosten und Arztgebühren des §. 30, Erk. 26. Jan., 9. Febr. 20. Sept.
1884, 8. Dez. 1883 (W. XVI. 106—109). Er muß jedoch nachweisen, daß letztere
die angegebene Höhe erreicht haben, W. XXII. 143; XXlII. 108; XXV. 121.
"4) Das sind alle allgemeinen, im, wenn auch nicht ausschließlichen. Interesse
der Armenpflege getroffenen örtlichen Einrichtungen und Veranstaltungen, W. IV. 66;
VII. 90; XIV. 92; XIX. 119; auch öffentliche Begräbnißplätze, X. 101; XI. 102.
o) Unter einem fest remunerirten Armenarzt ist ein solcher zu verstehen, der für
die Gesammtheit seiner Dienstleistungen in ein für alle Mal fest bestimmter Summe
remunerirt wird, nicht also ein solcher, der für jede Dienstleistung wenngleich nach
bestimmten, im voraus vereinbarten Sätzen zu liquidiren hat, Erk. 30. Sept.
1882 (W. XIV. 63). Ein Abkommen mit dem Arzte, daß derselbe für nicht ortsan-
gebörige Kranke besonders zu liquidiren habe, begründet nicht die Erstattbarkeit des
von ihm liquidirten Honorars im Falle des 8. 30, Erk. 28. Jan. 1882 (W. XlV.
64). Vergl. Anm. zu §. 1 des Tarifs 2. Juli 1876 weiter unten.
1) Die Tarife sind nur maßgebend, wenn sie von den nach Landesges. dazu be-
rufenen Behörden erlassen sind, W. III. 82 und nur für Erstattungsforderungen
zwischen Armenverbänden desselben Bundesstaates, XVII. 118, 121; XXVII. 106.
Der Preußische Tarif ist unten hinter dem Ausf. Ges. abgedruckt.
Die Bestimmungen des Tarifs find nur für den Betrag des von dem definitiv
verpflichteten Armenverband zu erstattenden, nicht aber für den Betrag dessen maß-
gebend, was der vorläufig unterstützende Armenverband dem Hülfsbedürftigen
u gewähren hat, Erk. 29. Dez. 1877 (W. IX. 110). Vergl. W. X. 108;
XVI. 109.
Die Sätze des Tarifs sind nicht Maximal= sondern Pauschalsätze, die in jedem
Falle gesordert werden können, auch dann, wenn die wirklich aufgewendeten Kosten
geringer gewesen sind, Erk. 18. Dez. 1880 (W. XII. 70).
Die Sätze des Tarifs kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein Armen-
verband sich der vorläufigen Fürsorge durch rechtswidrige Abschiebung entzogen hat
und gegen ihn auf Erstattung geklagt wird; er hat nur die Sätze des Tarifs zu er-
statten, Erk. 25. Sept. 1880 (W. Xll. 73) und 24. Nov. 1883 (W. XVI. 134).
In Streitsachen zwischen Preußischen und Nichtpreußischen Armenverbänden
(in welchen also der preußische ministerielle Tarif nicht zur Anwendung kam), hat
das Bundesamt wiederholt entschieden, daß zur Begründung eines vom Gegner be-
strittenen Verpflegungssatzes die Beibringung allgemein gehaltener Bescheinigungen
der Behörden über die örtliche Angemessenheit des Liquididates nicht ohne Weiteres
genüge. Dagegen hat das Bundesamt höhere Beträge bewilligt, insoweit die Ange-
messenheit mittelst Beibringung einer detaillirten Berechnung des durchschnittlichen
Betrages der individuellen Kur- und Pflegekosten in dem betreffenden Krankenhause
nachgewiesen wurde, W. VI. 64— 69; XVII. 118. In einzelnen Fällen, betreffend
die Städte Hamburg, Heidelberg, Jena, Weimar und Dresden setzte das Bundesamt