358 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz §8. 30a, 31.
5 30a. (Art. 1, IV. Ges. 12. März 1894.) Erstattungs- und Ersatz-
ansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, verjähren in
zwei Jahren vom Ablauf desjenigen Jahres ab, in welchem der Anspruch ent-
standen ist.
§. 31. Der nach Vorschrift des §. 30 zur Kostenerstattung verpflichtete
Armenverband ist zur Uebernahme !) eines hülfsbedürftigen Norddeutschen
Zu Anmerkung 1 auf S. 357.
die Erstattungsforderung für Kur und Pflege eines hülfsbedürftigen Kranken nach
freiem Ermessen auf 1 Mark täglich fest, Erk. 21. Okt. 1876 (W. XVIII. 108).
In Ermangelung eines maßgebenden Tariss bildet die besondere Berechnung
aller einzelnen Lieferungen (an Nahrungsmitteln, Heilmitteln 2c.) die Regel; der ver-
klagte Armenverband kann nur die Ausscheidung der etwa mit berechneten allgemeinen
Berwaltungskosten, nicht aber die Herabsetzung auf einen angeblich ausreichenden
Durchschnittssatz verlangen, Erk. 20. Juni 1885 (W. XVII. 118).
1) Die Uebernahmepflicht erstreckt sich auf die ganze Familie, wenn auch nur ein
Glied derselben die öffentliche Unterstützung bedarf, W. XV. 110; vergl. W. XVI.
139; XVIII. 98; XXI. 149.
Es kann nicht die Uebernahme hülfsbedürftiger Angehöriger allein, unter Belassung
des Familienhauptes am Orte der Unterstützung verlangt werden, W. I. 68; III. 94;
VI. 80; XVI. 143; XXII. 159; vergl. aber XXI. 50, wenn letzterem das Erziehungs-
recht aberkannt ist.
Ist dem Familienhaupt der Aufenthalt am Orte des endgültig fürsorgepflichtigen
Armenverbandes polizeilich verboten, so muß auch die Ueberführung der Famtlie
unterbleiben, W. XV. 110.
Berechtigt zum Antrage ist nur der Armenverband des Aufenthaltsortes, W.
XXV. 131; er muß aber den Hülfsbedürftigen auszuweisen das Recht haben, XXIV.
162; XXVI. 132.
Der Antrag auf Uebernahme kann erst dann gestellt werden, wenn die Nothwen-
digkeit öffentlicher Unterstützung bereits hervorgetreten ist, Erk. 10. Nov. 1873 (C. Bl.
d. D. R. S. 381) und vom 9. Dez. 1883 (W. XVII. 105). Vergl. W. XIV. 93:
XXVI. 124. "v
Zur Uebernahme eines Hülfsbedürftigen ist der Armenverband des Unterstützungs-
wohnsitzes nach §. 31 nur daun verpflichtet, wenn der gewährten Unterstützung ein
dauerndes Bedürfniß zu Grunde liegt, Erk. 26. Nov. 1872 (W. I. 67). Als ein
solches dauerndes Bedürfniß ist eine unheilbare Geisteskrankheit allein nicht anzusehen
zur Begründung des Uebernahmeanspruches ist vielmehr der Nachweis einer dauernden
Hülfsbedürftigkeit erforderlich, Erk. 18 Mai 1874 (C. Bl. d. D. R. S. 244).
Es genügt jedoch, daß sich ein bestimmter, naher Zeitpunkt, mit dem das Unter-
stützungebedürfniß aufhören werde, nicht absehen läßt, W. V. 94; VI. 25, 74; VII.
103; VIII. 123; XV. 109.
Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ist eine solche, welche nach ihrer
Veranlassung und den dadurch gewöhnlich bedingten Wirkungen, ihr Aufhören nach
kürzerer Zeit in Aussicht stellt — im Gegensatz zu einer solchen, bei welcher auf
längere Dauer gerechnet werden kann, Erk. 30. Jan. 1875 (W. V. 92). (In casu
wurde die betreffende Gemeinde zur Uebernahme der von ihrem arbeitsfähigen Che-
mann verlassenen Ehefrau verurtheilt, weil letztere 3 Kinder im Alter von 7½, 4½
und 2½⅛ Jahren zu ernähren hatte, und ihre Hülfsbedürftigkeit also nicht als eine
Folge nur vorübergehender Arbeitsunfähigkeit anzusehen sei.)
Eine dauernde, wenngleich nicht ununterbrochen sich geltend machende Arbeits-
unfähigkeit ist nicht eine nur vorübergehende im Sinne des §. 31, Erk. 27. Ok..
1877 (W. IX. 115). (In casu handelte es sich um einen Dienstmann, der vorüber-
gehend aber immer von Neuem und in kurzen Zwischenräumen an Beingeschwüren
erkrankte, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit beschränkten.) In einem anderen Falle
erkannte das Bundesamt nach §. 31 auf Uebernahme der Ehefrau und der 5 Kinder
des in einer Korrektionsanstalt untergebrachten Barbiers N., da bei dessen Lebensweise
nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß derselbe nach wiedererlangter Frei-
heit zu seiner Familie zurückkehren und derselben den Unterhalt durch Arbeit verschaffen
werde, Erk. 7. Dez. 1878 (W. X. 113). Z
Das Bundesamt nahm in einem Falle, wo das Familienhaupt von einer gegen