Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

358 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz §8. 30a, 31. 
5 30a. (Art. 1, IV. Ges. 12. März 1894.) Erstattungs- und Ersatz- 
ansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, verjähren in 
zwei Jahren vom Ablauf desjenigen Jahres ab, in welchem der Anspruch ent- 
standen ist. 
§. 31. Der nach Vorschrift des §. 30 zur Kostenerstattung verpflichtete 
Armenverband ist zur Uebernahme !) eines hülfsbedürftigen Norddeutschen 
Zu Anmerkung 1 auf S. 357. 
die Erstattungsforderung für Kur und Pflege eines hülfsbedürftigen Kranken nach 
freiem Ermessen auf 1 Mark täglich fest, Erk. 21. Okt. 1876 (W. XVIII. 108). 
In Ermangelung eines maßgebenden Tariss bildet die besondere Berechnung 
aller einzelnen Lieferungen (an Nahrungsmitteln, Heilmitteln 2c.) die Regel; der ver- 
klagte Armenverband kann nur die Ausscheidung der etwa mit berechneten allgemeinen 
Berwaltungskosten, nicht aber die Herabsetzung auf einen angeblich ausreichenden 
Durchschnittssatz verlangen, Erk. 20. Juni 1885 (W. XVII. 118). 
1) Die Uebernahmepflicht erstreckt sich auf die ganze Familie, wenn auch nur ein 
Glied derselben die öffentliche Unterstützung bedarf, W. XV. 110; vergl. W. XVI. 
139; XVIII. 98; XXI. 149. 
Es kann nicht die Uebernahme hülfsbedürftiger Angehöriger allein, unter Belassung 
des Familienhauptes am Orte der Unterstützung verlangt werden, W. I. 68; III. 94; 
VI. 80; XVI. 143; XXII. 159; vergl. aber XXI. 50, wenn letzterem das Erziehungs- 
recht aberkannt ist. 
Ist dem Familienhaupt der Aufenthalt am Orte des endgültig fürsorgepflichtigen 
Armenverbandes polizeilich verboten, so muß auch die Ueberführung der Famtlie 
unterbleiben, W. XV. 110. 
Berechtigt zum Antrage ist nur der Armenverband des Aufenthaltsortes, W. 
XXV. 131; er muß aber den Hülfsbedürftigen auszuweisen das Recht haben, XXIV. 
162; XXVI. 132. 
Der Antrag auf Uebernahme kann erst dann gestellt werden, wenn die Nothwen- 
digkeit öffentlicher Unterstützung bereits hervorgetreten ist, Erk. 10. Nov. 1873 (C. Bl. 
d. D. R. S. 381) und vom 9. Dez. 1883 (W. XVII. 105). Vergl. W. XIV. 93: 
XXVI. 124. "v 
Zur Uebernahme eines Hülfsbedürftigen ist der Armenverband des Unterstützungs- 
wohnsitzes nach §. 31 nur daun verpflichtet, wenn der gewährten Unterstützung ein 
dauerndes Bedürfniß zu Grunde liegt, Erk. 26. Nov. 1872 (W. I. 67). Als ein 
solches dauerndes Bedürfniß ist eine unheilbare Geisteskrankheit allein nicht anzusehen 
zur Begründung des Uebernahmeanspruches ist vielmehr der Nachweis einer dauernden 
Hülfsbedürftigkeit erforderlich, Erk. 18 Mai 1874 (C. Bl. d. D. R. S. 244). 
Es genügt jedoch, daß sich ein bestimmter, naher Zeitpunkt, mit dem das Unter- 
stützungebedürfniß aufhören werde, nicht absehen läßt, W. V. 94; VI. 25, 74; VII. 
103; VIII. 123; XV. 109. 
Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ist eine solche, welche nach ihrer 
Veranlassung und den dadurch gewöhnlich bedingten Wirkungen, ihr Aufhören nach 
kürzerer Zeit in Aussicht stellt — im Gegensatz zu einer solchen, bei welcher auf 
längere Dauer gerechnet werden kann, Erk. 30. Jan. 1875 (W. V. 92). (In casu 
wurde die betreffende Gemeinde zur Uebernahme der von ihrem arbeitsfähigen Che- 
mann verlassenen Ehefrau verurtheilt, weil letztere 3 Kinder im Alter von 7½, 4½ 
und 2½⅛ Jahren zu ernähren hatte, und ihre Hülfsbedürftigkeit also nicht als eine 
Folge nur vorübergehender Arbeitsunfähigkeit anzusehen sei.) 
Eine dauernde, wenngleich nicht ununterbrochen sich geltend machende Arbeits- 
unfähigkeit ist nicht eine nur vorübergehende im Sinne des §. 31, Erk. 27. Ok.. 
1877 (W. IX. 115). (In casu handelte es sich um einen Dienstmann, der vorüber- 
gehend aber immer von Neuem und in kurzen Zwischenräumen an Beingeschwüren 
erkrankte, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit beschränkten.) In einem anderen Falle 
erkannte das Bundesamt nach §. 31 auf Uebernahme der Ehefrau und der 5 Kinder 
des in einer Korrektionsanstalt untergebrachten Barbiers N., da bei dessen Lebensweise 
nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß derselbe nach wiedererlangter Frei- 
heit zu seiner Familie zurückkehren und derselben den Unterhalt durch Arbeit verschaffen 
werde, Erk. 7. Dez. 1878 (W. X. 113). Z 
Das Bundesamt nahm in einem Falle, wo das Familienhaupt von einer gegen
	        
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