Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz §. 34. 363
meintlich verpflichteten:) Armenverbande mit der Anfrage anzumelden), ob der
Anspruch anerkannt wird.
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Zu Anmerkung 3 auf S. 367.
Pflegeeltern 2c. abzuleiten sind, XXVII. 156. Die Unterlafsung der Anmeldung hat
nicht die Folge, daß die innerhalb der sechsmonatlichen Frist behändigte Klage abge-
wiesen werden müßte, W. XXI. 159.
Bei Berechnung der sechsmonatlichen Frist ist der Tag, an welchem mit der
Unterstützung begonnen wurde, nicht mitzuzählen, Erk. 3. April 1886 (W. XVIII. 110).
Der Erstattungsanspruch wegen unterlassener oder verzögerter Ueberführung findet
nicht statt, wenn die Ueberführung durch die Renitenz der zu überführenden Person
verzögert oder unmöglich gemacht wird und die Behörde des Aufenthaltsortes nicht
die erforderliche Mitwirkung eintreten läßt, Erk. 21. Nov. 1885, 16. Jan. und
27. März 1886 (W. XVIII. 102ff.) und 23. April 1887 (W. XIX. 132).
) Unter den „vermeintlich verpflichteten“ ist der mittelst der Klage in Anspruch
zu nehmende Armenverband zu verstehen, W. II. 100; XXIV. 181. Die Klage kann
nur gegen denjenigen Armenverband mit Erfolg erhoben werden, dem die Anmeldung
innerhalb der vorgeschriebenen Frist gemacht worden ist, Erk. 14. April 1883 (W.
XV. 115). Der Ablauf der Frist steht auch demjenigen Armenverband entgegen, der
irrthümlich, weil er sich für verpflichtet hielt, Zahlung geleistet hatte, und der demnächst
gegen den eigentlich fürsorgepflichtigen Armenverband auf Erstattung klagt, Erk.
16. Dez. 1882 und 22. Dez. 1883 (W. XV. 117 ff.); desgl. dem vorläufig
unterstützenden Armenverbande, der das ihm aus Irrthum Gezahlte hat zurückerstatten
müssen, XVI. 111; XXII. 85, und dem wegen Abschiebung zur Erstattung verurtheilten
Orts-Armenverbande, VIII. 64.
Die Anmeldung wird nicht dadurch entbehrlich, daß die vorgesetzte Behörde dem
betreffenden Armenverbande seiner Zeit die Anweisung zur vorläufigen Unterstützung
des Hülfsbedürftigen ertheilt hat, Erk. 19. Jan. 1878 (W. IX. 126). Die An-
meldung muß auch gegenüber dem, wegen Verletzung der Pflicht zur Gewährung
vorläufiger Unterstützung zu belangenden Armenverbande gewahrt werden, Erk.
30. Nov. 1877 (W. IX. 128). Dem vorläufig unterstützenden Armenverband gegen-
über bedarf es nicht der Anmeldung des Anspruchs auf Erstattung des ihm aus
Irrthum Gezahlten, sondern nur gegenüber dem endgültig erstattungspflichtigen, Erk.
20. Febr. 1886 (W. XVIII. 112).
Die Anmeldung muß entweder bei dem verpflichteten Armenverbande oder
bei der vorgesetzten Behörde des vorläufig verpflegenden Armenverbandes erfolgen,
Erk. 12. Mai 1872 (W. II. 102). Der Verlust des Anspruches wird nicht dadurch
verhindert, daß er irgend einem dritten Armenverbande angemeldet worden ist, Erk.
15. Febr. 1873 (W. II. 104) und 10. März 1873 (W. II. 100).
2) Die Versäumniß der Anmeldefrist hat nur den Verlust des Ersatzanspruches
für den säumigen Armenverband zur Folge; das Ruhen der zweijährigen Erwerbs-
und Verlustfrist (§§. 14 und 27) während der Dauer der von einem Armenverbande
gewährten öffentlichen Unterstützung aber ist nicht bedingt durch Beobachtung der
Vorschrist in S. 34, Erk. 30. Juni 1880 (W. XlII. 9).
Die Anmeldung kann auch mündlich erfolgen, (W. XVII. 142; XXI. 161) und
auch indirekt durch einen Dritten, Erk. 1. April 1876 (W. VII. 122), insbesondere
auch im Namen des betreffenden Armenverbandes durch einen Agenten desselben (z. B.
den Vorsitzenden der städtischen Armenverwaltung) bewirkt werden, Erk. 6. Juni
1885 (W. XVII. 141 ff.), desgl. durch die Aufsichtsbehörde, Erk. 20. Nov. 1886
(W. XIX. 137). Vergl. W. XXII. 162; XXVII. 147. Auf die Anfrage, ob
der Anspruch anerkannt werde, kommt es nicht an; aus der Mittheilung muß aber
ersichtlich sein, daß wegen der bereits erwachsenen, sowie wegen der noch bevorstehenden
Kosten ein Erstattungsanspruch an den Armenverband gemacht wird, für welchen die
Mittheilung bestimmt ist, Erk. 21. Febr. und 3. April 1880 (W. XII. 105 u. 110).
Durch die Anmeldung des Auspruches auf Erstattung wird derselbe nicht bloß hin-
sichtlich der schon geleisteten, sondern auch hinsichtlich der noch zu leistenden Unter-
stützungen gewahrt, W. VII. 118, sofern nicht etwa die spätere Weitergewährung als
neuer Pflegefall erscheint, XIX. 135. Es muß aber aus der Anmeldung hervorgehen,
daß gegen den Armenverband, welchem die Anmeldung gemacht wird, ein Erstattungs-
anspruch erhoben werden soll, Erk. 8. Jan. 1887 (W. XlIX. 139). Die Anmeldung