Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

22 Abschnitt I. Verfassung des Deutschen Reichs. 
gesetzen erklärt sind, von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, 
Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, 
Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende 
Beziehungen zu verstehen. 
Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, 
welche in der Folge in Elsaß-Lothringen eingeführt werden. 
§. 8. Auch nach Einführung der Verfassung und bis zu anderweiter gesetzlicher 
Regelung kann der Kaiser unter Zustimmung des Bundesrathes, während der Reichs- 
tag nicht versammelt ist, Verordnungen mit gesetzlicher Kraft erlassen. Dieselben 
dürfen nichts bestimmen, was der Verfassung oder den in Elsaß-Lothringen geltenden 
Reichsgesetzen zuwider ist, und sich nicht auf solche Angelegenheiten beziehen, in welchen 
nach §. 3 Absatz 2 des die Vereinigung von Elsaß-Lothringen mit dem Deutschen 
Reiche betreffenden Gesetzes vom 9. Juni 1871 die Zustimmung des Reichstages 
erforderlich ist. 
Auf Grund dieser Ermächtigung erlassene Verordnungen sind dem Reichstage 
bei dessen nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten außer 
Kraft, sobald die Genehmigung versagt wird. 
Anlage 1. Wortlaut der Reichsverfassung (R. G. Bl. von 1871 Nr. 16 S. 64 ff.) 
mit der Maßgabe, daß Artikel 4 Nr. 9 lautet: 
9. der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen 
Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen Wasser- 
zölle, desgleichen die Schiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige 
Tagesmarken): 
Artikel 28 lautet: 
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der 
Seschluhsossung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder 
erforderlich. 
Anlage II. Wortlaut des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 (B. G. Bl. von 
1869 Nr. 17 S. 145 ff.) mit der Maßgabe, daß die Ueberschrift lautet: 
Wahlgesetz für den deutschen Reichstag. Vom 31. Mai 1869. 
Der §. 1 lautet: 
Wähler für den Deutschen Reichstag ist jeder Deutsche, welcher das fünfund- 
waziase Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohn- 
itz hat. 
Der Eingang zum §. 4 lautet: 
Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder Deutsche, welcher rc. 
  
Bekanntmachung, betreffend die Feststellung der Wahlkreise in Elsaß-Lothringen 
vom 1. Dezember 1873 (R. G. Bl. S. 373). 
Laut Bekanntmachung vom 1. Dezember 1873 (R. G. Bl. S. 374) findet das 
Wahlreglement vom 28. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 275) in Elsaß-Lothringen 
Anwendung. 
  
Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. 
Vom 31. Mai 1869. (B. G. Bl. S. 145.)0 
8. 1. Wähler für den Reichstag des Norddeutschen Bundes ist jeder 
Norddeutsche:), welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundes- 
staate, wo er seinen Wohnsitz hat. 
) Einführung in Baden und Hessen: Art. 80 I. 13 der mit ihnen vereinbarten 
Verfassung (B. G Bl. 1870 S. 647); in Württemberg Art. 1 und 2, 6 Bündniß- 
vertr. 25. Nov. 1870 (B. G. Bl. S. 654); in Bayern III. §. 8 Bündnißvertr. 
23. Nov. 1870 (B. G. Bl. 1871 S. 21); in Helgoland Ges. 15. Dez. 1890 (R. 
G. Bl. S. 207) SF. 4. 
2) 6. 49 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 59) 
Für die zum altiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der 
Militärbeamten, ruht die Berechtigung zum Wählen sowohl in Betreff der Reichs-
	        
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