Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

370 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 88. 44- 46. 
§. 44. Zur Abfassung einer gültigen Entscheidung des Bundesamtes ge- 
hört die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, von denen mindestens 
Eines die im §. 42 vorgeschriebene richterliche Qualifikation haben muß. 
Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Beschlusses eine 
entscheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist die 
Zahl der bei der Erledigung einer Sache mitwirkenden Mitglieder eine gerade, 
so führt dasjenige Mitglied, welches zuletzt ernannt ist, und bei gleichem Dienst- 
alter dasjenige, welches der Geburt nach das jüngere ist, nur eine berathende 
timme. 
§. 45. Der Geschäftsgang bei dem Bundesamte wird durch ein Regulativ 
geordnet, welches das Bundesamt zu entwerfen und dem Bundesrathe zur 
Bestätigung einzureichen hat . #„ # 
In dem Geschäftsregulative sind insbesondere auch die Befugnisse des 
Vorsitzenden festzustellen. Z #„ 
§. 46. Die Berufung an das Bundesamt ist bei Verlust des Rechts- 
mittels binnen vierzehn Tagen, von der Behändigung der angefochtenen Ent- 
scheidung an gerechnet, bei derjenigen:) Behörde, gegen deren Entscheidung sie 
gerichtet ist, schriftlich anzumelden ). » 
Die Angaben der Beschwerden"), sowie die Rechtfertigung der Berufung 
  
1) Reg. 6. Jan. 1873 (C. Bl. d. D. R. S. 4). 
2) Also nach §. 41 bei der höchsten landesgesetzlichen Instanz, welche die ange- 
fochtene Entscheidung getroffen hat, Erk. 20. Nov. 1886 (W. XIX. 161). 
Der Mangel an Unterschrift entzieht der schriftlichen Berufungsanmeldung nicht 
unter allen Umständen ihre Rechtswirksamkeit, z. B. nicht, wenn die Unterschrift des 
Prozeßbevollmächtigten nur aus Versehen in der Reinschrift fortgeblieben ist, W. 
XXV. 153. 
6) Dies gilt auch von der Erklärung des Verklagten, daß er der Berufung des 
Klägers sich anschließen wolle, Erk. 8. Febr. 1873 (W. II. 113). 
Die vierzehntägige Präklusivfrist zur Berufung an das Bundesamt wird nur 
durch Anmeldung bei der Behörde gewahrt, gegen deren Entscheidung die Berufung 
gerichtet ist, Erk. 10. Nov. 1877 (W. IX. 141), Res. 10. Mai 1895 (M. Bl. 
S. 165). Die von einer nicht legitimirten Person ausgehende Berufung ist ohne 
Wirkung, Erk. 7. Sept. 1878 (W. X. 138). Eine durch Verzögerung bei Abholung 
der Postsachen bei der in der Adresse benannten Behörde eingetretene Verspätung des 
Einganges der Berufungsanmeldung hat nicht den Verlust des Rechtsmittels für die 
Partei zur Folge, Erk. 1. April und 1. Juli 1876 (W. VII. 140). Vergl. W. XVII. 
154; XX. 179; XXI. 172; XXIII. 179. 
Eine Verlängerung der Berufungsfrist findet nicht statt, W. XXI. 176, desgl. 
nicht Restitution gegen Fristversäumniß, V. 124; VII. 141; XXII. 170. Die Ent- 
scheidung darüber, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist, steht nur dem Bundesamt 
zu, XXII. 169. 
Die Bernfung kann vor Behändigung der angefochtenen Entscheidung angemeldet 
und gerechtfertigt werden, Erk. 16. März 1874 (W. IV. 107). 
Für die Berechnung der Berufungsfrist gegenüber den Gutsbezirken (Guts- 
. . 3.D.1872. 
Armenverbänden) im Geltungsbereich der Kr. O. 5 #n ue ist der Tag der Zu- 
stellung der angefochtenen Entscheidung an den Gutsvorsteher maßgebend, Erk. 
9. Febr. 1884 (W. XVI. 171). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder 
allgemeinen Feiertag, so endigt sie mit Ablauf des nächsten Werktages, Erk. 13. Dez. 
1884 (W. XVII. 156). 
In Streitsachen unter Armenverbänden ist der Prozeßbevollmächtigte in der 
Regel zur Empfangnahme der Erkenntnisse befugt, Erk. 2. Febr. 1884 (W. XVI. 170). 
!) In einem Falle, wo der Appellant gegen das Erkenntniß erster Instanz die 
Berufung anmeldete, ohne die Beschwerden anzugeben und ohne demnächst die Be- 
rufung zu rechtfertigen, erklärte das Bundesamt in seinem Erk. 7. Jan. 1873 (W. II. 
114) beide Mängel für unwesentlich, weil das Gesetz besondere Nachtheile an die 
Nichtbeachtung der betreffenden Vorschriften nicht knüpfe, Erk. 17. Nov. 1873 (W. III. 
117). Nowa können aber nach Ablauf der vierwöchigen Frist zur Rechtfertigung des 
Rechtsmittels nur angebracht werden, wenn sie erst nach Fristablauf zur Kenntniß 
 
	        
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