Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

372 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 88. 54—56. 
§. 54. Wird die bereits vollstreckte Entscheidung der ersten landesgesetz- 
lichen Instanz durch endgültige Entscheidungen höherer Landesinstanzen oder in 
Gemäßheit der 8§. 38—51 dieses Gesetzes wieder aufgehoben, so hat die zur 
Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde desjenigen Armenverbandes, 
welcher die Vollstreckung der Exekution erwirkt hatte, die erforderlichen Anord- 
mungen, zu treffen, um die Exekution und deren Folgen wieder rückgängig 
zu machen. 
§. 55. Den zur vorläufigen Unterstützung (§. 28) und beziehungsweise 
zur Uebernahme (§. 31) eines Hülfsbedürftigen verpflichteten Armenverbänden 
ist es unbenommen, die thatsächliche Vollstreckung der Ausweisung (F. 5 des 
Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. Novbr. 1867) durch eine unter sich zu 
treffende Einigung über das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie 
in ihrem bisherigen Aufenthaltsorte gegen Gewährung eines bestimmten # Unter- 
stützungsbetrages von Seiten des letztgedachten Armenverbandes, dauernd oder 
zeitweilig auszuschließen. „ Z„ 
Die erstinstanzlichen Behörden (58§. 38, 39, 40) sind verpflichtet auf An- 
rufen eines oder des anderen Betheiligten, Zwecks thunlicher Herstellung einer 
solchen Einigung vermittelnd einzuschreiten. Z 
Ist die Einigung urkundlich in Form eines Anzrienntnisses festgestellt, so 
findet auf Grund derselben die administrative Exekution statt (§. 53). 
§. 56. Wenn mit der Ausweisung Gefahr für Leben oder Gesundheit 
des Auszuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden sein würde, oder wenn 
die Ursache der Erwerbs= oder Arbeitsunfähigkeit des Auszuweisenden durch 
eine im Bundeskriegsdienste oder bei Gelegenheit einer That persönlicher Selbst- 
aufopferung erlittene Verwundung oder Krankheit herbeigeführt ist, oder endlich 
wenn sonst die Wegweisung vom Aufenthaltsorte mit erheblichen Härten oder 
Nachtheilen für den Auszuweisenden verbunden 5 sein sollte, kann auch bei nicht 
erreichter Einigung das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie 
in dem Aufenthaltsorte, gegen Festsetzung eines von dem verpflichteten Armen- 
verbande zu zahlenden Unterstützungsbetrages, durch die zur Entscheidung in 
  
  
  
1!) Der Armenverband des Aufnahmeortes kann Erstattung des dem Hülfs- 
bedürftigen über den vereinbarten Unterstützungsbetrag hinaus Gewährten verlangen, 
wenn die eine höhere Unterstützung erheischenden Umstände so dringend und so plötzlich 
hervorgetreten sind, daß der Armenverband des Aufenthaltsortes ohne Vernachlässigung 
seiner vorläufigen Fürsorgepflicht die Beseitigung des Nothstandes nicht anstehen lassen 
durste, bis er von dem üÜbernahmepflichtigen Armenverbande die Zusicherung einer 
höheren Entschädigung erlangt hatte, Erk. 20. März 1885 (W. XVII. 158). Ueber 
die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der letztere Armenverband eine Mehrzahlung 
ablehnt, vergl. W. XXIV. 119. 
2) So beispielsweise, wenn eine in hohem Grade kränkliche und schwache Person 
an ihrem bisherigen Aufenthaltsorte die ihr unentbehrliche sorgsame Pflege bei Ver- 
wandten und anderen ihr nahestehenden Personen findet, Erk. 10. Okt. 1885 (W. 
XVIII. 166). Aehnliche Fälle vergl. Erk. 22. Jan. und 12. Febr. 1887 (W. XIX. 
168 ff.); XXI. 179; XXII. 170; XXIII. 185; XXVII. 173. 
Verbleiben einer auszuweisenden Person am Aufenthaltsorte wegen der mit der 
Ausweisung verbundenen Härte, Erk. 17. März 1888 (W. XX. 187), und Festsetzung 
eines Unterstützungsbetrages Seitens des übernahmepflichtigen Armenverbandes, Erk. 
29. Okt. 1887 (W. XX. 191). 
Der Wunsch eines Ansgewiesenen, in den gewohnten und liebgewonnenen Ver- 
hältnissen ungestört belassen zu werden, kann gegenüber dem berechtigten Interesse 
eines Armenverbandes, die Hülfsbedürftigkeit der gesunden und arbeitsfähigen Mutter 
zweier Kinder, welche seine Hülfe beansprucht, selbst zu überwachen und zu bemessen, 
nicht in Betracht kommen. Der Antrag auf Verbleiben der auszuweisenden Person 
kann nur durch einen der betheiligten Armenverbände gestellt werden. Das im §. 56 
normirte Verfahren erfordert, daß entweder ein den fürsorgepflichtigen Armenverband 
verurtheilendes vollstreckbares Erkenntniß oder ein die Verurtheilung er- 
setzendes unbedingtes Anerkenntniß der Uebernahmepflicht Seitens des fürsorge- 
pflichtigen Armenverbandes vorliegt, Erk. 21. Nov. 1874 (W. V. 126— 133).
	        
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