Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 88. 57—59. 373 
erster Instanz zuständige Behörde des Orts-Armenverbandes des Aufenthalts- 
ortes angeordnet werden?). 
Gegen diese Anordnung, welche, wenn die Voraussetzungen fortfallen, 
unter welchen sie erlassen ist, jeder Zeit zurückgenommen werden kann, steht 
innerhalb vierzehn Tagen nach der Zustellung beiden Theilen die Berufung zu. 
Dieselbe erfolgt, wenn die streitenden Armenverbände einem und demselben 
Bundesstaate angehören, an die nächst höchste landesgesetzliche Instanz), sofern 
die streitenden Theile verschiedenen Bundesstaaten augehören, an das Bundes- 
amt für has Heimathswesen. Bei der hierauf ergehenden Entscheidung bewendet 
es endgültig. 
Dasselbe findet statt, wenn?) der Antrag des verpflichteten Armenverbandes 
auf Erlaß einer solchen Anordnung zurückgewiesen ist. 
§. 57. So lange das Verfahren, betreffend den Versuch einer Einigung 
nach §. 55, oder betreffend den Erlaß der im §. 56 bezeichneten Anordnung 
ineert, bleibt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erster Instanz ausgesetzt 
(§. 53). 
§. 58. Ist die Ausweisung durch Transport zu bewerkstelligen, so fallen 
die Trausportkosten als ein Theil der zu erstattenden Kosten der Unterstützung 
des Hülfsbedürftigen dem hierzu verpflichteten Armenverbande zur Last. 
Entsteht über die Nothwendigkeit des Transportes oder die Art der Aus- 
führung desselben Streit, so erfolgt die Entscheidung hierüber endgültig durch 
die in erster Instanz in der Hauptsache zuständige Behörde:) des Armenver- 
bandes des Aufenthaltsortes (§. 38 Abs. 2). 
§. 59. Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten 
Kosten, laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten Behörde, ganz oder theilweise 
außer Stand, so hat der Bundesstaat, welchem er angehört, entweder mittelbar 
oder unmittelbar für die Erstattung zu sorgen. 
  
1) Die zum Erlasse der Anordnung zuständige Behörde ist der Bezirksausschuß 
des Aufenthaltsortes, W. XX. 191. 
Der §. 56 handelt nur von einem Streite zwischen Armenverbänden; die Zu- 
ständigkeit wird daher nur durch den Antrag eines der beiden Armenverbände be- 
gründet und es kann auf die Beschwerde des Hülfsbedürftigen allein das Ver- 
bleiben desselben am Aufenthaltsorte nicht angeordnet werden, Erk. 4. Febr. 1888 
(W. XX. 188). 
Die Anordnung entbehrt der gesetzlichen Grundlage, wenn ein gesetzlich gerecht- 
fertigter Ueberführungsantrag überhaupt nicht vorliegt, W. XXIII. 179; XXIV. 187. 
Die auf Grund der Anordnung erfolgte Festsetzung des von dem endgültig für- 
sorgepflichtigen Armenverbande zu leistenden Unterstützungsbetrages bleibt unter den 
Parteien maßgebend, bis ein anderer Betrag durch deren Vereinbarung oder durch 
Beschluß der zuständigen Spruchbehörde festgesetzt ist, W. XXIV. 189. 
2) In Preußen auch in diesem Falle an das Bundesamt, vergl. §. 59 Abs. 1 
Ausf. Ges. 8. März 1871 (G. S. S. 130). 
2) Und auch wenn der Antrag des überführungspflichtigen Armenverbandes ab- 
gelehnt worden ist, Erk. 2. Febr. 1884 (W. XVI. 178), desgl. wenn eine die An- 
ordnung zurücknehmende Entscheidung getroffen ist, W. XX. 196. 
4) Diese Behörde hat nur über die Nothwendigkeit des Transportes und die Art 
der Ausführung desselben endgültig zu entscheiden, nicht aber über die Verpflichtung 
zur Erstattung der Kosten, Erk. 17. April 1880 (W. XII. 143), vergl. Erk. 9. Okt. 
1886 (W. XIX. 171). 
Die Bestimmung des §. 58 Abs. 2 kommt zur Anwendung, mag der Streit 
vor oder nach erfolgtem Transporte entstanden sein; sie kommt aber nicht zur Au- 
wendung, wenn es sich nicht um einen Transport im engeren Wortsinne, sondern 
lediglich darum handelt, ob zum Schutze und im Interesse des Hülfsbedürftigen dem 
letzteren ein Begleiter mitzugeben oder ein bestimmtes Beförderungemittel zu gestellen 
war, W. XXII. 173.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.