Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 88. 57—59. 373
erster Instanz zuständige Behörde des Orts-Armenverbandes des Aufenthalts-
ortes angeordnet werden?).
Gegen diese Anordnung, welche, wenn die Voraussetzungen fortfallen,
unter welchen sie erlassen ist, jeder Zeit zurückgenommen werden kann, steht
innerhalb vierzehn Tagen nach der Zustellung beiden Theilen die Berufung zu.
Dieselbe erfolgt, wenn die streitenden Armenverbände einem und demselben
Bundesstaate angehören, an die nächst höchste landesgesetzliche Instanz), sofern
die streitenden Theile verschiedenen Bundesstaaten augehören, an das Bundes-
amt für has Heimathswesen. Bei der hierauf ergehenden Entscheidung bewendet
es endgültig.
Dasselbe findet statt, wenn?) der Antrag des verpflichteten Armenverbandes
auf Erlaß einer solchen Anordnung zurückgewiesen ist.
§. 57. So lange das Verfahren, betreffend den Versuch einer Einigung
nach §. 55, oder betreffend den Erlaß der im §. 56 bezeichneten Anordnung
ineert, bleibt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erster Instanz ausgesetzt
(§. 53).
§. 58. Ist die Ausweisung durch Transport zu bewerkstelligen, so fallen
die Trausportkosten als ein Theil der zu erstattenden Kosten der Unterstützung
des Hülfsbedürftigen dem hierzu verpflichteten Armenverbande zur Last.
Entsteht über die Nothwendigkeit des Transportes oder die Art der Aus-
führung desselben Streit, so erfolgt die Entscheidung hierüber endgültig durch
die in erster Instanz in der Hauptsache zuständige Behörde:) des Armenver-
bandes des Aufenthaltsortes (§. 38 Abs. 2).
§. 59. Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten
Kosten, laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten Behörde, ganz oder theilweise
außer Stand, so hat der Bundesstaat, welchem er angehört, entweder mittelbar
oder unmittelbar für die Erstattung zu sorgen.
1) Die zum Erlasse der Anordnung zuständige Behörde ist der Bezirksausschuß
des Aufenthaltsortes, W. XX. 191.
Der §. 56 handelt nur von einem Streite zwischen Armenverbänden; die Zu-
ständigkeit wird daher nur durch den Antrag eines der beiden Armenverbände be-
gründet und es kann auf die Beschwerde des Hülfsbedürftigen allein das Ver-
bleiben desselben am Aufenthaltsorte nicht angeordnet werden, Erk. 4. Febr. 1888
(W. XX. 188).
Die Anordnung entbehrt der gesetzlichen Grundlage, wenn ein gesetzlich gerecht-
fertigter Ueberführungsantrag überhaupt nicht vorliegt, W. XXIII. 179; XXIV. 187.
Die auf Grund der Anordnung erfolgte Festsetzung des von dem endgültig für-
sorgepflichtigen Armenverbande zu leistenden Unterstützungsbetrages bleibt unter den
Parteien maßgebend, bis ein anderer Betrag durch deren Vereinbarung oder durch
Beschluß der zuständigen Spruchbehörde festgesetzt ist, W. XXIV. 189.
2) In Preußen auch in diesem Falle an das Bundesamt, vergl. §. 59 Abs. 1
Ausf. Ges. 8. März 1871 (G. S. S. 130).
2) Und auch wenn der Antrag des überführungspflichtigen Armenverbandes ab-
gelehnt worden ist, Erk. 2. Febr. 1884 (W. XVI. 178), desgl. wenn eine die An-
ordnung zurücknehmende Entscheidung getroffen ist, W. XX. 196.
4) Diese Behörde hat nur über die Nothwendigkeit des Transportes und die Art
der Ausführung desselben endgültig zu entscheiden, nicht aber über die Verpflichtung
zur Erstattung der Kosten, Erk. 17. April 1880 (W. XII. 143), vergl. Erk. 9. Okt.
1886 (W. XIX. 171).
Die Bestimmung des §. 58 Abs. 2 kommt zur Anwendung, mag der Streit
vor oder nach erfolgtem Transporte entstanden sein; sie kommt aber nicht zur Au-
wendung, wenn es sich nicht um einen Transport im engeren Wortsinne, sondern
lediglich darum handelt, ob zum Schutze und im Interesse des Hülfsbedürftigen dem
letzteren ein Begleiter mitzugeben oder ein bestimmtes Beförderungemittel zu gestellen
war, W. XXII. 173.