Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt V. Armenwesen. Preußisches Ausführungsgesetz. 377 
1871 den Unterstützungswohnsitz in demjenigen Orts-Armenverbande, welchem 
ihr Heimathsort angehört. 
2. Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb des 
Bundesgebietes einen Unterstützungswohnsitz haben, besitzen denselben am 
1. Juli 1871 mit den Folgen und Maßgaben dieses Gesetzes, gleichviel ob 
die Voraussetzungen des Erwerbes andere waren, als die durch dieses Gesetz 
vorgeschriebenen. « 
3. Wo und insoweit bisher ein Heimathsrecht oder Unterstützungswohnsitz 
durch bloßen Aufenthalt nicht erworben, durch bloße Abwesenheit nicht verloren 
werden konnte, beginnt der Lauf der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen zwei- 
jährigen Frist für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungswohn- 
sitzes mit dem 1. Juli 1871. 
4. Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungs- 
wohnsitzes die nämliche oder eine längere, als die durch dieses Gesetz vorge- 
schriebene Frist gilt, kommt bei Berechnung der letzteren die vor dem 1. Juli 
1871 abgelaufene Zeitdauer in Ansatz. 
5. Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungs- 
wohnsitzes eine kürzere, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Frist bestand, 
gilt, sofern die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 abgelaufen war, die 
Wirkung des Ablaufs als eingetreten, auch wenn die Entscheidung hierüber 
erst nach dem 1. Juli 1871 erfolgt. War die kürzere Frist vor dem 1. Juli 
1871 noch nicht abgelaufen, so bedarf es zum Eintritt der durch dieses Gesetz 
vorgeschriebenen Wirkungen des Ablaufs der durch dieses Gesetz vorgeschrie- 
benen Frist, jedoch unter Anrechnung der vor dem 1. Juli 1871 abgelaufenen 
Zeitdauer. Z 
6. Das durch dieses Gesetz für die Entscheidung der Streitsachen über 
die öffentliche Unterstützung Hülfsbedürftiger vorgeschriebene Verfahren kommt 
nach Maßgabe der Vorschrift des §. 37 zur Anwendung bei denjenigen Streit- 
sachen der Armenverbände (Armenkommunen, Armenbezirke, Heimathsbezirke), 
welche nach dem 30. Juni 1871 anhängig gemacht werden. 
  
Das Preußische Gesetz, betreffend die Ausführung des Zundes- 
gesetzes über den Unterstützungswohnsitz. 
Vom 8. März 1871 (G. S. S. 130)5. 
Umfang der Unterstützungspflicht. 
§. 1. Jedem hülfsbedürftigen Deutschen (§. 69) ist von dem zu seiner 
Unterstützung verpflichteten Armenverbande Obdach#), der unentbehrliche Lebens- 
unterhalt"), die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Falle seines 
Ablebens ein angemessenes Begräbniß zu gewähren 5). 
1) Vergl. Erk. 10. Jan. 1873 (E. B. 68 S. 341) und 2. April 1887 (W. 
XIX. 176); vergl. auch W. XXII. 185. 
2) Eingeführt in Lauenburg Ges. 24. Juni 1871 (Wochenbl. S. 183) und 
9. März 1879 (G. S. S. 134), Ausf. Instr. 10. April 1871 (M. Bl. S. 132). 
2) Die Art und Weise der Obdachgewährung richtet sich nach der Verfassung des 
Armenverbandes. Steht diese nicht entgegen, so kann der Gemeindevorsteher die 
Gemeindesteuerpflichtigen zur Gewährung des Obdachs im „Reihezuge“ anhalten, 
E. O. V. V. 102; VII. 132; W. XXIII. 79. Doch ist die Reihenverpflegung eine 
unerwünschte und mangelhafte Art der Armenpflege, die nur als Nothbehelf für kleinere, 
wenig leistungsfähige Gemeinden unentbehrlich erscheint, und die unter Berücksichtigung 
der örtlichen Verhältnisse thunlichst eingeschränkt und nuter besonderen Verhältnissen, 
4. B. bei Eintrit oder Drohen einer Epidemie vorübergehend sogar untersagt werden 
kann, Res. 5. April 1895 (M. Bl. S. 91). Z 
4!) D. i. nicht nur die erforderliche Nahrung, sondern alle sonstigen zur Existenz 
 
	        
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