Abschnitt V. Armenwesen. Preußisches Ausführungsgesetz. 377
1871 den Unterstützungswohnsitz in demjenigen Orts-Armenverbande, welchem
ihr Heimathsort angehört.
2. Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb des
Bundesgebietes einen Unterstützungswohnsitz haben, besitzen denselben am
1. Juli 1871 mit den Folgen und Maßgaben dieses Gesetzes, gleichviel ob
die Voraussetzungen des Erwerbes andere waren, als die durch dieses Gesetz
vorgeschriebenen. «
3. Wo und insoweit bisher ein Heimathsrecht oder Unterstützungswohnsitz
durch bloßen Aufenthalt nicht erworben, durch bloße Abwesenheit nicht verloren
werden konnte, beginnt der Lauf der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen zwei-
jährigen Frist für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungswohn-
sitzes mit dem 1. Juli 1871.
4. Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungs-
wohnsitzes die nämliche oder eine längere, als die durch dieses Gesetz vorge-
schriebene Frist gilt, kommt bei Berechnung der letzteren die vor dem 1. Juli
1871 abgelaufene Zeitdauer in Ansatz.
5. Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungs-
wohnsitzes eine kürzere, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Frist bestand,
gilt, sofern die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 abgelaufen war, die
Wirkung des Ablaufs als eingetreten, auch wenn die Entscheidung hierüber
erst nach dem 1. Juli 1871 erfolgt. War die kürzere Frist vor dem 1. Juli
1871 noch nicht abgelaufen, so bedarf es zum Eintritt der durch dieses Gesetz
vorgeschriebenen Wirkungen des Ablaufs der durch dieses Gesetz vorgeschrie-
benen Frist, jedoch unter Anrechnung der vor dem 1. Juli 1871 abgelaufenen
Zeitdauer. Z
6. Das durch dieses Gesetz für die Entscheidung der Streitsachen über
die öffentliche Unterstützung Hülfsbedürftiger vorgeschriebene Verfahren kommt
nach Maßgabe der Vorschrift des §. 37 zur Anwendung bei denjenigen Streit-
sachen der Armenverbände (Armenkommunen, Armenbezirke, Heimathsbezirke),
welche nach dem 30. Juni 1871 anhängig gemacht werden.
Das Preußische Gesetz, betreffend die Ausführung des Zundes-
gesetzes über den Unterstützungswohnsitz.
Vom 8. März 1871 (G. S. S. 130)5.
Umfang der Unterstützungspflicht.
§. 1. Jedem hülfsbedürftigen Deutschen (§. 69) ist von dem zu seiner
Unterstützung verpflichteten Armenverbande Obdach#), der unentbehrliche Lebens-
unterhalt"), die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Falle seines
Ablebens ein angemessenes Begräbniß zu gewähren 5).
1) Vergl. Erk. 10. Jan. 1873 (E. B. 68 S. 341) und 2. April 1887 (W.
XIX. 176); vergl. auch W. XXII. 185.
2) Eingeführt in Lauenburg Ges. 24. Juni 1871 (Wochenbl. S. 183) und
9. März 1879 (G. S. S. 134), Ausf. Instr. 10. April 1871 (M. Bl. S. 132).
2) Die Art und Weise der Obdachgewährung richtet sich nach der Verfassung des
Armenverbandes. Steht diese nicht entgegen, so kann der Gemeindevorsteher die
Gemeindesteuerpflichtigen zur Gewährung des Obdachs im „Reihezuge“ anhalten,
E. O. V. V. 102; VII. 132; W. XXIII. 79. Doch ist die Reihenverpflegung eine
unerwünschte und mangelhafte Art der Armenpflege, die nur als Nothbehelf für kleinere,
wenig leistungsfähige Gemeinden unentbehrlich erscheint, und die unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse thunlichst eingeschränkt und nuter besonderen Verhältnissen,
4. B. bei Eintrit oder Drohen einer Epidemie vorübergehend sogar untersagt werden
kann, Res. 5. April 1895 (M. Bl. S. 91). Z
4!) D. i. nicht nur die erforderliche Nahrung, sondern alle sonstigen zur Existenz