Abschnitt V. Armenwesen. Preußisches Ausführungsgesetz. 379
der auswärtigen Gemeinde belegenen Kirchspieltheiles den dortigen Ortsein-
wohnern gleich zu achten.
§. 4. Jedes zur Theilnahme an den Gemeindewahlen berechtigte Ge-
meindemitglied ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde-
Armenverwaltung zu übernehmen und drei Jahre oder die sonst in den Ge-
meinde-Verfassungsgesetzen vorgeschriebene längere Zeit hindurch fortzuführen.
Von dieser Verpflichtung befreien nur folgende Gründe:
1. anhaltende Krankheit; 2. Geschäfte, die eine häufige oder lange
dauernde Abwesenheit mit sich bringen; 3. ein Alter von 60 und mehr
Jahren: 4. die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes; 5. sonstige
besondere, eine gültige Entschuldigung begründende Verhältnisse, über
deren Vorhandensein, sofern die Gemeinde-Verfassungsgesetze nicht etwas
Anderes bestimmen, von der Gemeindevertretung zu beschließen ist.
Wer eine unbesoldete Stelle die gesetzlich vorgeschriebene Zeit hindurch
wahrgenommen hat, ist während der nächstfolgenden gleich langen Zeit von der
Wahrnehmung einer solchen Stelle befreit.
§. 5. Wer ohne gesetzlichen Grund die Uebernahme oder fernere Wahr-
nehmung einer unbesoldeten Stelle in der Gemeinde-Armenverwaltung ver-
weigert oder sich dieser Wahrnehmung entzieht, kann auf drei bis sechs Jahre
des Rechts zur Theilnahme an den Gemeindewahlen und zur Wahrnehmung
unbesoldeter Stellen verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker
zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden. Die Beschlußfassung
hierüber steht, sofern die Gemeinde-Verfassungsgesetze nicht etwas Anderes be-
stimmen, der Gemeindevertretung 1) zu; [der Beschluß bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehördel.
§. 6. Die Vorsteher von Korporationen und anderen juristischen Personen
sind verpflichtet, den Gemeindebehörden auf deren Erfordern Auskunft über den
Betrag der Unterstützungen zu ertheilen, welche einem Hülfsbedürftigen des
Gemeindebezirks aus den unter ihrer Verwaltung stehenden, einem Zwecke der
Wohlthätigkeit gewidmeten Fonds gewährt werden. Vorsteher, welche diese
Auskunft innerhalb einer 14 tägigen Frist, von Empfang der Seitens der Ge-
meindebehörden ergangenen Aufforderung an gerechnet, zu ertheilen unterlassen,
werden mit einer Geldstrafe bis zu dreissig Mark bestraft?.
b) Gutsbezirke.
|! 7. Den Gemeinden werden, soviel den Gegenstand dieses Gesetzes
betrifft, die außerhalb des Gemeindevorbandes stehenden Gutsbezirke gleich
geachtet. Die Bestimmungen der Gesetze über die Verwaltung der örtlichen
Angelegenheiten in den außerhalb des Gemeinde-Verbandes bestehenden Bezirken
sind in den letzteren überall auch für die Verwaltung der öffentlichen Armen-
pflege maßgebend.
§. 8S. Die Gutsbesitzer haben in den Gutsbezirken die Kosten der öffent-
lichen Armenpflege gleich den Gemeinden zu tragen.
Steht der Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigenthum des Gutsbesitzers,
so ist auf dessen Antrag ein Statut zu erlassen, welches die Aufbringung der
Kosten der öffentlichen Armenpflege in dem Gutsbezirk anderweitig regelt und
den mit heranzuziehenden Grundbesitzern oder Einwohnern eine eutsprechende
Betheiligung bei der Verwaltung der Armenpflege einräumt?). Das Statut
1!) Wenn eine Gemeindevertretung nicht besteht, beschließt in den Landgemeinden
der Gemeindevorsteher (§. 66 L. G. O.) bezw. Gemeindevorstand. Gegen den Be-
schluß, der keiner Genehmigung bedarf, findet die Klage im Verwaltungsstreitver-
fahren statt, ss. 10 Nr. 3, 11, 21, 27 Nr. 3, 28 und 37 Zust. Ges. ·
2) Auf die Strafe ist ev. von den Gerichten zu erkennen, sie ist keine Exekutiv-
strafe, Ausf. Instr. zu 8. 6.
2) Nach Maßgabe des Ges. 3. Jan. 1845 aufgestellte und bestätigte Abgaben-
regulirungspläne sind in Ansehung der Armenkosten nicht geeignet, das in §. 8 des
Ausf. Ges. 8. März 1871 vorgesehene Statut zu ersetzen, Erk. 27. Juni 1885 (E.
O. V. XII. 174). Z
Ist für einen Gutsbezirk ein solches Statut erlassen und wird nachträglich dem