Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

380 Abschnitt V. Armenwesen. Preußisches Ausführungsgesetz. 
wird, wenn sich die Betheiligten nicht vereinigen, nach Anhörung derselben 
durch den Kreisausschuss) festgestellt und muß hinsichtlich der Regelung der 
Beitragspflicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Vertheilung der Kom- 
munallasten in den ländlichen Gemeinden folgen. Dasselbe unterliegt der Bestä- 
tigung des Bezirksausschusses9. 
c) Gesammt-Armenverbände. 
§. 9. Die einen einheitlichen Orts-Armenverband (Gesammt-Armenverband) 
gegenwärtig bereits bildenden Verbände von Gemeinden oder Gutsbezirken 
bleiben als solche bestehen. Die für die Verwaltung der Angelegenheiten dieser 
Verbände maßgebenden statutarischen Vorschriften können durch verfassungs- 
mäßigen, von dem Bezirksausschusse bestätigten Beschluß des betreffenden Ver- 
bandes, in Ermangelung eines solchen Beschlusses aber nur gemäß den Vor- 
schriften des §. 10 ubgeändert werden?). « 
§. 10. Soweit die Verfassung der bestehenden Gesammt-Armenverbände 
nicht durch statutarische Vorschriften geregelt ist, bleibt den betheiligten Ge- 
meinden und Gutsbezirken die Vereinbarung solcher statutarischen Vorschriften, 
vorbehaltlich der Bestätigung der letzteren durch den Bezirksausschuss über- 
lassen; in Ermangelung einer derartigen Vereinbarung wird die Verfassung 
des Gesammt-Armenverbandes durch ein nach Anhörung der Betheiligten von 
dem Kreistage nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu beschließendes, 
von dem Bezirksausschusse zu bestätigendes Statut geregelt?). 
Es wird für den Gesammt-Armenverband eine besondere, aus Abgeord- 
neten der Gemeinden und Gutsbezirke bestehende Vertretung gebildet. Die 
Zahl der von den Gemeinden und Gutsbezirken zu entsendenden Abgeordneten, 
sowie geeigneten Falles die Zahl der dem Abgeordneten eines Gutsbezirkes 
einzuräumenden Stimmen wird nach dem Verhältniß der von den Gemeinden 
und Gutsbezirken zu leistenden Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen 
Armenpflege bestimmt, mit der Maßgabe, daß jede Gemeinde und jeder Guts- 
bezirk wenigstens Einen Abgeordneten zu entsenden hat. Die Abgeordneten 
der Gemeinden, zu denen jedoch in allen Fällen der Vorsteher der betreffenden 
Gemeinde gehören muß, werden von der Gemeindevertretung auf drei bis 
sechs Jahre gewählt. Die Vertretung des Gesammt-Armenverbandes wählt 
einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden in der Regel aus 
ihrer Mitte. Dem Vorsitzenden kann eine Dienstunkosten-Entschädigung ge- 
währt werden. Die Wahlen erfolgen nach den entsprechenden Vorschriften 
der Gemeinde-Verfassungsgesetze. In Beziehung auf die Verwaltung der ge- 
meinsamen Armenpflege stehen, nach Maßgabe der Gemeinde-Verfsssungs= 
gesetze, der Vertretung des Gesammt-Armenverbandes die Rechte der Gemeinde- 
vertretung (Gemeindeversammlung), dem Vorsitzenden derselben aber die Rechte 
des Gemeindevorstehers (Gemeindevorstandes) zu. Die Vertheilung der Kosten 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 379. 
Gute diese kommunalrechtliche Eigenschaft von zuständiger Stelle abgesprochen, so ver- 
liert das Statut ohne Weiteres seine Gültigkeit, E. O. V. XXIV. 118. 
In den sieben östlichen Provinzen beschließt gemäß L. G. O. 88§. 136, 138 auf 
Beschwerden und Einsprüche, betr Heranziehung der einzelnen Gemeinden und selb- 
ständigen Gutsbezirke, der Gesammt-Armenverbände zu den Beiträgen für Verbands- 
zwecke der Verbandsvorsteher. Gegen den Beschluß ist Klage im Verwaltungsstreit- 
verfahren beim Kreisausschusse, oder wenn dem Verbande eine Stadtgemeinde angehört, 
beim Bezirksausschusse zulässig. 
1) Vergl. Zust. Ges. 88. 40, 44. Z # 
2) Nach L. G. O. 88. 131 Abs. 1, 138 finden die Bestimmungen des Tit. IV 
das. über Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und Gutsbezirke zur gemein- 
samen Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten auch auf bereits bestehende Ge- 
sammt-Armenverbände sinngemäße Anwendung. Deren statutarische Vorschriften müssen 
daher umgearbeitet und mit den Bestimmungen der L. G. O. (8§. 132 Abs. 1, 
133—136, 138) in Einklang gebracht werden. 6 
,) Für die sieben östlichen Provinzen treten an Stelle des §. 10 Abs. 1 die Be. 
stimmungen in L. G. O. 88. 131 Abs. 2 ff., 137, 138.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.