Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.  381

der  gemeinsamen  Armenpflege  auf  die  einzelnen  !)  Gemeinde=  und  Gutsbezirke
erfolgt  nach  Maßgabe  der  in  ihnen  aufkommenden  Einkommensteuer  ),  der
halben  Gewerbesteuer,  sowie  der  halben  Grund=  und  Gebändesteuer.  Das  Einkommen,
  welches  aus  außerhalb  belegenem  Grundbesitz  oder  betriebenem  Gewerbe
  fließt,  ist  außer  Berechnung  zu  lassen.

Das  Einkommen,  welches  die  außerhalb  des  Bezirkes  des  Gesammt-Armenverbandes
  wohnenden  Personen  mit  Einschluß  der  juristischen  Personen,  der
Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  aus  dem  innerhalb
dieses  Bezirkes  belegenen  Grundbesitz  oder  betriebenen  Gewerbe  beziehen,  wird
hinsichtlich  der  Einkommensteuer  2)  besonders  veranlagt.

Den  einzelnen  Gemeinden  bleibt  die  Aufbringung  des  auf  sie  vertheilten
Kostenbeitrages  nach  den  Vorschriften  der  Gemeinde-Verfassungsgesetze  überlassen.


§.  11.  Die  einen  einheitlichen  Orts-Armenverband  gegenwärtig  noch  nicht
bildenden,  aus  mehreren  Gemeinden  oder  Gutsbezirken  zusammengesetzten  Kommunalverbände
  (Bürgermeistereien,  Aemter,  Sammtgemeinden)  können  unter
Zustimmung  des  Kreistages  in  den  Formen,  welche  für  die  Beschlußfassung
über  die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  dieser  Verbände  vorgeschrieben  sind,
als  Gesammt-Armenverbände  eingerichtet  werden.  Die  Bestimmungen  der  Gesetze
über  die  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  der  gedachten  Kommunalverbände
  sind  alsdann  auch  für  die  Verwaltung  der  gemeinsamen  Armenpflege
  maßgebend?).

§.  12.  Gemeinden  oder  Gutsbezirke"!),  welche  einem  der  in  den  88.  9
und  11  gedachten  Verbände  nicht  angehören,  können  mittelst  gegenseitiger  Vereinbarung
  als  Gesammt-Armenverbände  eingerichtet  oder  einem  bestehenden  Gesammt-Armenverbande
  einverleibt  werden.  Die  Art  der  Beschlußfassung  über
die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten,  die  Vertretung  des  Gesammt-Armenverbandes
  nach  außen,  die  Formen  der  Verwaltung  und  die  Aufbringungsweise
  der  Kosten  der  gemeinsamen  Armenpflege  sind  in  diesem  Falle  durch  ein
von  dem  Bezirksausschusse  zu  bestätigendes  Statut  zu  regeln?).

§.  13.  Die  Bestimmungen  der  85§.  3  bis  5,  betreffend  die  Bildung  besonderer
  Deputationen  und  die  Verpflichtung  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen,
sowie  die  Bestimmungen  des  §.  6  kommen  auch  bezüglich  der  Gesammt-Armenverbände
  und  deren  Vertretung  zur  Anwendung.

§.  14.  Die  Wiederauflösung  eines  Gesammt-Armenverbandes  kann  nur
in  den  Formen,  welche  für  die  Beschlußfassung  über  die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten
  vorgeschrieben  sind,  und  nur  mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses
  vorgenommen  werden?).

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1)  Die  in  Rede  stehenden  Kosten  sind  überall  mittelst  Vertheilung  auf  die  einzelnen
  Gemeinden  resp.  Gutsbezirke  aufzubringen,  nicht  aber  mittelst  einer  direkten
Umlage  auf  die  Einwohner  des  Gesammt--Armenverbaudes,  Res.  30.  Aug.  1871
(M.  Bl.  S.  250).

2)  Ges.  24.  Juni  1891  (G.  S.  S.  175).
3)  Für  die  sieben  östlichen  Provinzen  ist  s§.  11  durch  L.  G.  O.  8.  137  ersetzt.

4)  Der  5.  12  findet  seinem  Wortlaute  nach  keine  Anwendung  auf  solche  Gemeinden,
  welche  einem  der  in  §.  11  erwähnten  Kommunalverbände  (Bürgermeistereien,
Aemter  2c.)  angehören.  Diese  Kommunalverbände  können  gemäß  §.  11  mittelst  verfassungsmäßigen
  Beschlusses  unter  Zustimmung  des  Kreistages,  als  Gesammt-Armenverbände
  eingerichtet  werden.  Das  Recht  hierzu  steht  aber  nur  der  Gesammtheit  der
zu  einem  Amte  2c.  gehörigen  Gemeinden  zu;  die  einzelnen  zu  einem  Amte  gehörigen
Gemeinden  sind  dagegen  nach  §§.  11  und  12  nicht  befugt,  sich  mit  anderen  einzelnen
Gemeinden  zu  einem  Gesammt-Armenverband  zu  verbinden,  Res.  12.  Aug.  1872
(M.  Bl.  S.  223).

5)  Für  die  sieben  östlichen  Provinzen  tritt  an  Stelle  dieser  Bestimmungen  die
Bestimmung  in  8§.  131  Abs.  1,  138  L.  G.  O.

5)  Vergl.  L.  G.  O.  §.  128  Abs.  3.