Abschnitt V. Armenwesen. Preußisches Ausführungsgesetz. 383
nicht geschehen ist, den betreffenden kreis-, beziehungsweise provinzial= und kom-
munalständischen Verbänden und deren Organen nach Maßgabe der für diese
Verbände und deren Organe gültigen Verfassungsgesetze übertragen. Bis zum
Erlaß der betreffenden Königlichen Verordnung bewendet es überall bei den
zur Felibtseenden Verwaltungsvorschriften, vorbehaltlich der Bestimmungen
des §.
§. 29. Die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Land-Armenverbände
aufzubringenden Kosten werden auf die betreffenden Kreise nach dem Maßstabe
der in ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern (§. 70) vertheilt 2), sofern
nicht die Vertretung eines Land-Armenverbandes mit Genehmigung der Minister
des Innern und der Finanzen eine andere Aufbringungsweise beschließt. Den
Vertretungen der Kreise bleibt die Beschlußfassung über die Aufbringungsweise
des auf die letzteren vertheilten Kostenbetrages überlassen.
In der Provinz Hannover werden die vorgedachten Kosten auf die Amts-
verbände beziehungsweise auf die nicht zu einem Amtsverband gehörigen Städte
vertheilt.
lon Regierungsbezirk Sigmaringen erfolgt die Vertheilung auf die Ober-
amtsbezirke. Die Aufbringungsweise der auf die letzteren vertheilten Kosten-
beträge wird bis zur Einführung von Kreis= und Provinzialvertretungen durch
eine Versammlung der Ortsvorsteher (Bürgermeister, Stadtschultheiß, Vogt)
des Oberamtsbezirks unter dem Vorsitze des Oberamtmanns bestimmt.
§. 30. Die Bestimmungen des §. 29 treten in den Provinzen Preußen,
Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen und in der
Rheinprovinz erst mit dem 1. Jannar 1873 in Geltung. Mit demselben Tage
treten in der Provinz Schlesien die zur Zeit dort geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen, betreffend die Erhebung von Abgaben für das Landarmen= und Korri-
gendenwesen bei Erb= und Besitzveränderungsfällen, außer Kraft.
Pflichten und Rechte der Land-Armenverbände.
S. 31:3). Die Land-Armenverbände — in der Provinz Ostpreussen der
land-Armenverband der Provinz — sind verpflichtet, für Bewahrung, Kur und
Pflege der hüllsbedürftigen Geisteskranken, Idioten, Epileptischen, Taubstummen
––° — — — —„—I
Zu Anmerkung 6 auf S. 886.
(G. S. S. 325); in Westfalen durch Vd. 15. Sept. 1871 (G. S. S. 461);
in Hessen durch Vd. 29. Juli 1871 (G. S. S. 323); in Nassau durch
Vd. 4. Sept. 16871 (G. S. S. 378); (Vd. 10. und 15. März 1886, G. S.
S. 45, betr. die Vereinigung des Kommunalverbandes des Regierungsbezirks
Wiesbaden mit Frankfurt); in der Rheinprovinz durch Vd. 2. Okt. 1871
(G. S. S. 477) (Sitz und Gerichtsstand des Land. Armenverbandes der Rhein-
provinz in der Stadt Düsseldorf, gemäß K. O. 12. April 1873); im Jahde-
gebiet durch Vd. 12. Juli 1871 (G. S. S. 313); in Schlesien durch
Vd. 16. Febr. 1878 (G. S. S. 91); in der Provinz Brandenburg durch
Vd. 25. Febr. 1878 (G. S. S. 94); in Pommern durch Vd. 27. Dez.
1876 (G. S. 1877 S. 2); in den Hohenzollernschen Landen durch Vd.
16. Sept. 1874 (G. S. S. 311); für den Kreis Kottbus, die Stadt Frank-
furt a. O. und die Stadt Potsdam durch die, dieselben mit dem Land-Armen-
verbande der Provinz Brandenburg vereinigende Vd. 20. April 1878 (G. S.
S. 143); für die im Kreise Randow belegenen, bisher dem Land-Armen-
verbande der Kurmark und künftig dem Land-Armenverbande der Provinz
Pommern angehörenden Ortschaften durch Vd. 15. März 1877 (G. S. S. 95).
Land-Armenverbände bilden hiernach in Ostpreußen die Kreise, daneben auch die
Provinz, vergl. §. 31 Abs. 1, in Hessen-Nassau und Hohenzollern die Bezirke, sonst
die Provinzen, doch bilden Berlin, Stadtkreis Breslau und Kreis Lauenburg eigene
Land-Armenverbände.
1) Ohne Interesse für die östlichen Provinzen.
2) Rechtsmittel und Verfahren §. 44 Zust. Ges.
:) Die s§s. 31—31e in der Fassung des Ges. 11. Juli 1891 (G. S. S. 300).
Se- pelten nur für Verhältnisse preußischer Orts-Armenverbände zu einander, W.
XXVI. 91.