384 Abschnitt V. Armenwesen. Preußisches Ausführungsgesetz.
uand Blinden, soweit dieselben der Anstaltspflege bedürfen, in geeigneten An-
stalten Fürsorge zu treffen 1). -
Verpflichtet zur Aufnahme und Bewahrung, zur Gewährung der Kur und
Pfiege ist zunächst derjenige Land-Armenverband, welchem der vorläufig unter-
stützungspflichtige Orts-Armenverband angehört.
Dieser Land-Armenverband kann die Uebernahme des Hülfsbedürftigen,
sowie den Ersatz der aufgewendeten Verpflegungs- und Ueberführungskosten
von demjenigen Land-Armenverbande verlangen, dem der endgültig unter-
stützungspflichtige Orts-Armenverband angchört?).
S. 31 a. Die allgemeinen Verwaltungskosten der Anstalten und die Kosten
der von der Anstalt selbst bewirkten Beerdigung trägt der Land-Armenverband).
Der Land-Armenverband ist berechtigt, sofern es sich nicht um einen land-
armen Hülfsbedürftigen handelt, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung Ersatz
der sonstigen Kosten von dem endgültig unterstützungspflichtigen Orts-Armen-
verband zu verlangen. Die Erstattung erfolgt durch Vermittelung des Kreises,
welchem dieser Orts-Armenverband angehört; der Kreis ist verpflichtet, dem
Orts-Armenverbande mindestens zwei Drittel der von letzterem aufzubringenden
Kosten als Beihülfe zu gewähren. *
Unberührt bleiben alle auf besonderen gesetzlichen Bestimmungen oder
Titeln beruhenden Verpflichtungen.
S. 3lb. Die Bestimmungen über die Aufnahme und Eautlassung der An-
staltspflegebedürltigen, sowie über die Höhe der zu erstattenden Kosten werden
in Reglements getroffen, welche der Genehmigung der zuständigen Minister
unterliegen.
S. 3lc. Streitigkeiten 1) zwischen den Orts-Armenverbänden und den zur
Beihülfe verpflichteten Kreisen unterlicgen der Entscheidung im Verwaltungs-
streitverfahren. Zuständig in erster Instanz ist der Bezirksausschuss, in zweiter
das Oberverwaltungsgericht.
Im Uebrigen behält es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes über den
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 sein Bewenden.
S. 314. Land- und Stadtkreise, sowie Orts-Armenverbände, welche für
einen der von den Land-Armenverbänden unmittelbar zu übernehmenden Zweige
der Armenpflege bisher schon in ausreichender Weise gesorgt haben, können,
1) Ihnen sind jedoch dadurch nicht etwa Aufgaben zugewiesen, die nach allge-
meinen armenrechtlichen Grundsätzen dem Gebiete der Armenpflege fremd sind, ins-
besondere nicht Sorge für Unterricht, Erziehung, Ausbildung 2c., W. XXVII. 53, 58.
2) Vergl. zu Abs. 2 und 3 W. XXVII. 131fl.
*!) Unter den in §. 31 a erwähnten Land-Armenverbänden ist sowohl derjenige
Land-Armenverband, welchem der vorläufig unterstützungspflichtige Orts-Armenverband
angehört, wie auch derjenige Land-Armenverband zu verstehen, dem der endgültig für.
sorgepflichtige Orts-Armenverband angehört. Demnach fallen die allgemeinen Ver-
waltungskosten demjenigen Land-Armenverbande zur Last, in dessen Anstalt sich der
Hülfsbedürftige gerade befindet und zwar für die gesammte Dauer seines dortigen
Aufenthaltes. Das Gleiche gilt von den Kosten der Beerdigung des Hülfsbedürftigen,
wenn diese nicht von Dritten bewirkt wird, Res. 15. Sept. 1891 (M. Bl. S. 167).
1) D. h. solche, die die von den Kreisen zu leistende Beihülfe zu den Kosten
betreffen, deren Ersatz von dem Land-Armenverbande verlangt wird. Da dieser sie
nicht eher verlangen kann, als bis sie entstanden sind, so kann ein Streit über die
Beihülfe vor der Aufnahme des Hülfsbedürftigen in die Anstalt nicht anhängig ge-
macht werden. Eine Feststellungsklage zur Entscheidung der Frage, ob und welche
Beihülfe der Kreis zu gewähren haben würde, wenn die Aufnahme stattgefunden,
kennt das Gesetz nicht.
Darüber, ob der Hülfsbedürstige gemäß §. 31 in eine Anstalt aufzunehmen sei,
kann zwischen Orts-Armenverband und Kreis nicht gestritten und entschieden werden,
die Pflicht zur Aufnahme liegt direkt dem Land-Armenverbande ob. Dem letzteren
gegenüber ist lediglich der Orts-Armenverband ersatzpflichtig. Liegt ein Aufnahmefall
vor, so kann die Aufnahme nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Kreis die Ge-
währung der Beihülfe an den Orts-Armenverband verweigert, Erk. O. V. G. 5. Febr.
1894, Nr. II. 214.