Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt V. Armenwesen. Preußisches Ausführungsgesetz. 391 
Die Beschlußfassung steht dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse besjenigen Kreises 
zu, in welchem der in Anspruch genommene Angehörige des Hülfsbedürftigen 
seinen Wohnsitz:) hat. 
Hat der gedachte Angehörige im Inlande keinen Wohnsitz, so treten an die 
Stelle der Behörden des Wohnsitzes die Behörden des Aufenthaltsortes. 
In den Fällen der S§. 31, 31 a, d und e sind auch die Kreise und die 
anderen daselbst bezeichneten Kommunalverbände berechtigt, die Gewährung 
der erforderlichen laufenden Unterstützung von den im Abs. 1 aufgeführten 
Personen nach Massgabe ihrer gesetzlichen Verpflichtung zu fordern. Findet 
eine Vereinbarung über die Höhe dieser Kosten nicht statt, so beschliesst auf 
den Antrag der Berechtigten nach Anhörung der Betheiligten der Bezirks- 
ausschuss endgültig, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. 
Die in schriftlicher, von beiden Theilen vollzogener Fassung vereinbarten 
und die von dem Bezirksausschusse festgesetzten Beträge unterliegen der Bei- 
treibaung im Verwaltungszwangsverfahren?). 
S. 66. Der Beschluss des Kreis- (Stadt-) Ausschusses ist endgültig vor- 
behaltlich des ordentlichen Rechtsweges. 
s. 67. Der Beschluss des Kreis- (Stadt) Ausschusses (8§. 65, 66) ist 
vorläufig und so lange vollstreckkar, bis — — miteelst rechtskräftigen gericht- 
lichen Urtheils eine abändernde Entscheidung erfolgt ist. 
Im letzteren Falle hat der Armenverband dem in Anspruch genommenen 
Angehörigen das bis dahin Geleistete beziehungsweise das zu viel Geleistete 
zu erstatten; im Weigerungsfalle ist er hierzu im Aufsichtswege anzuhalten. 
Hatte jedoch der eine solche Erstattung Fordernde die gerichtliche Klage 
nicht innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des von ihm angefochtenen Be- 
schlusses des Kreis- (Stadt-) Ausschusses angebracht, so kann er nur dasjenige 
mrückfordern, was er für den Zeitraum seit Anbringung der Klage zu viel 
eleistet hat. 
§. 68. Die Erstattung bereits verausgabter Unterstützungskosten kann 
ein Armenverband in allen Fällen, soweit nicht die Bestimmungen, betreffend 
das Verfahren in Streitsachen der Armenverbände, zur Anwendung kommen, 
nur im gerichtlichen Verfahren beanspruchen?). 
Der Erstattungsanspruch im gerichtlichen Verfahren steht in den Fällen 
der 88. 31, 31 a, d und e auch den Kreisen und den anderen daselbst bezeich- 
neten Kommunalverbänden zu. Die Klage ist gegen den Unterstützten und 
gegen seine alimentationspflichtigen Angehörigen zulässig“). 
Besondere Bestimmungen für einzelne Landestheile und 
Schlußbestimmungen. 
§. 69. Unter einem Deutschen Hülfsbedürftigen und einem Deutschen 
Armenverbande im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher zu verstehen, welcher 
dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 
6. Juni 1870 angehört. 
§. 70. Soweit die Vertheilung der von den einzelnen Verbänden, Kreisen 
-—J — 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 390. 
21. Juli 1843 (G. S. S. 296). Der Herrschaft gegen erkranktes Gesinde Ges. Ord. 
10. Nov. 1810 (G. S. S. 101) §8§. 86, 94, 95. 
Ueber die Unterstützung unehelicher Kinder vergl. §§. 612, 628—631 II. 2 A. L. R. 
Für die Rheinprovinz vergl. das Civilgesetzbuch B. I Kap. 5 §S§. 203—207, 
betr. die gegenseitige Alimentationspflicht der Eltern und Kinder, sowie der Schwieger- 
eltern und Schwiegerkinder — §. 762, betr. die Verpflichtung zur Unterhaltung un- 
ehelicher Kinder; 85. 212, 214 die der Ehegatten. 
1) Vergl. zum Begriffe des Wohnsitzes E. O. V. XV. 60, E. Civ. XV. 367, 368. 
2) Abs. 4 und 5 eingefügt durch Art. II Ges. 11. Juli 1891. 
:) Und zwar entweder im Civilprozeß oder nach §§. 37 und 38 des bestehenden 
Reichsges. 6. Juni 1870, bezw. §F. 39 des Zust. Ges. durch Klage beim Bezirks- 
ausschufse, Erk. 2. Mai 1888 (E. O. BV. XVI. 245). 
!) Abs. 2 zugefügt durch Art. III Ges. 11. Juli 1891.
	        
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