Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

394 Abschnitt V. Armenwesen. Tarif der Armenpflegekosten. 
Kreise Biedenkopf aus der Staatskasse pro 1870 geleisteten Zuschüsse 
dem Landarmenverbande des Regierungsbezirks Wiesbaden überwiesen 
werden; 
6. für die ehemaligen Bayerischen Landestheile die Verordnung über das 
Armenwesen vom 17. November 1816 (Bayerisches G. Bl. S. 720 ff.), 
das Gesetz über die Heimath vom 11. September 1825 (ebenda S. 103 ff.), 
das revidirte Gesetz über Ansässigmachung und Verehelichung vom 
11. September 1825 und 1. Juli 1834 (ebenda S. 133 ff.), das Gesetz 
über die Unterstützung und Verpflegung hülfsbedürftiger und erkrankter 
Personen vom 25. Juli 1850 (ebenda S. 341 ff.). 
Es werden überdies alle gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben!), welche 
die Erhebung einer Abgabe von öffentlichen Lustbarkeiten zu Armen- 
zwecken vorschreiben. Die Befugnisse der Gemeindebehörden, die Einführung 
oder Forterhebung solcher Abgaben nach Maßgabe der Gemeindeberfassungsgesetze 
zu beschließen, wird durch diese Bestimmung nicht berührt. 
  
Tarif?) 
der von den Preußischen Armenverbänden zu erstattenden Armen— 
pflegekosten. Vom 2. Juli 1876 (M. Bl. S. 259). 
1. Der Tarifsatz, mit welchem die für die Verpflegung eines erkrankten 
oder arbeitsunfähigen Hülfsbedürftigen im Alter von 14 und mehr Jahren 
) Durch oben stehende Bestimmung sind nur diejenigen Gesetze und allgemeinen 
gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben, welche die Erhebung von Abgaben der in Rede 
stehenden Art zu Armenzwecken vorschreiben, nicht aber diejenigen Beschlüsse der 
Gemeindebehörden, durch welche bisher auf Grund des Gemeindeverfassungs-Gesetzes 
derartige Abgaben eingeführt worden find. Ueberall da, wo die Existenz solcher 
Abgaben nicht lediglich auf den nach §. 74 aufgehobenen Gesetzen 2c., sondern auf 
rite gefaßten Gemeindebeschlüssen beruht, wird es daher zur unveränderten Fort- 
erhebung der qu. Abgaben eines erneuerten, der höheren Genehmigung unterliegenden 
Gemeindebeschlusses nicht bedürfen, Res. 4. Sept. 1871. Vergl. Res. 30. Nov. 1876 
(M Bl. 1877 S. 14), E. O. V. XII. 147, 151 und §§. 2, 6, 15 Kom. Abg. 
Ges. 14. Juli 1893. 
Befreiung der Armenverbände von der Erbschaftssteuer, Erk. R. G. 24. Sept. 
1889 (M. Bl. 1890 S. 37) und Nr. 2f des Tarifes zum Erbschaftssteuerges. 24. Mai 
1891 (G. S. S. 798). 
2) Vergl. auch Anm. 1 auf S. 106. 
Der Tarif findet nur auf Fälle Anwendung, in denen zwei Preußische 
Armenverbände mit einander streiten, Erk. 15. Sept. 1873 (W. III. 82). 
Der Preußische Tarif ist in allen Streitsachen zwischen Preußischen Armenver- 
bänden maßgebend, selbst dann, wenn der zur Kostenerstattung verpflichtete Armen- 
verband sich einer ungerechtfertigten Verzögerung bei Uebernahme des Hülfsbedürftigen 
schuldig. zai hat, Erk. 3. Febr. 1877 (W. VIII. 116) und 15. Sept. 1877 
W. 1X. 104). 
Der Tarif beschränkt sich keineswegs darauf, solchen Armenverbänden das Maß 
der zu liquidirenden Vergütung vorzuschreiben, welche die Armenpflege in einer hierzu 
eingerichteten Anstalt zu gewähren in der Lage sind, sondern stellt die Tarifsätze für 
Verpflegung erwachsener Kranken oder arbeitsunfähiger Personen auf, mag die Ver- 
pflegung innerhalb oder außerhalb eines Armenhauses bewirkt worden sein; am 
wenigsten aber macht er einen Unterschied zwischen der Benutzung eigener und fremder 
Krankenanstalten. Die Anwendung des Tarifes wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß 
ein Armenverband zu verpflegende Kranke in einer fremden Krankenanstalt hat unter- 
bringen und dieser Anstalt höhere Vergütungssätze bewilligen müssen oder dadurch, daß 
der zur Uebernahme der definitiven Fürsorge verpflichtete Verband die Uebernahme 
verzögert, Erk. 15. Sept. und 10. Nov. 1877 (W. IX. 104—106). Vergl. W. XlX. 
122; XXI. 138.
	        
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