Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Kompetenz der Polizeibehörden. 401 
§. 121). Bei einem jeden Vorfalle, wodurch die unter der besonderen Obsorge 
der Polizei stehende öffentliche Ruhe und Sicherheit gestört worden, hat die Polizei- 
gerichtsbarkeit das Recht des ersten Angriffs, und der vorläufigen Untersuchung. 
§. 13. Findet sich aber bei dieser Untersuchung, daß außer der Uebertretung 
des Polizeigesetzes zugleich ein vorsätzliches oder schuldbares Verbrechen begangen 
wornen so muß die Polizei die fernere Verfügung der ordentlichen Gerichtsbarkeit 
Üüberlassen. 
§. 14. Auch müssen in allen Fällen, da ein Mensch gewaltsamer Weise um's 
Leben gekommen ist, und Überhaupt, sobald zur Begründung einer künftigen Kriminal- 
untersuchung, das Dasein und die Beschaffenheit einer gewaltthätigen Handlung, durch 
Einnehmung des Augenscheins, oder Besichtigung der Sachverständigen, rechtlich fest- 
Lschen find. die ordentlichen Gerichte von der Polizei zugezogen werden. Vergl. §. 157 
Str. P. O. 
Allgemeine Polizeigesetze, die im öffentlichen Interesse gewisse Einrichtungen vor- 
schreiben, ohne bestimmten Personen ein Recht auf deren Herstellung beizulegen, be- 
gründen für Niemanden ein im Rechtswege verfolgbares Rechtsverhältniß; glaubt ein 
Einzelner auf dergleichen Einrichtungen dringen zu dürfen, so hat er die Polizei- 
Instanz anzurufen, der die Handhabung jener Gesetze zukommt, Erk. 10. Okt. 1854 
(J. M. Bl. 1855 S. 15). 
  
Hinsichtlich der Funktionen und Befugnisse, welche den 
Polizeibehörden durch den vorstehenden S. 10 II. 17 A. L. R. über- 
tragen sind, können die hier folgenden Entscheidungen als Anhalt 
dienen: 
Allgemeine Ordnungs= und Sicherheitspolizei. 
Die Polizei kann 
in die Privatrechte einzelner Unbetheiligter zur Abwendung einer unmittelbar bevor- 
stehenden Gefahr eingreifen, Erk. O. V. G. 1. u. 8. April 1885 (E. O. V. XlII. 
401 u. 397). 
Die Polizei kann einschreiten 
gegen Namensbezeichnungen physischer Personen und Vereine, insbesondere gegen die 
Bezeichnung als Freimaurerloge, Erk. O. V. G. 22. April 1893 (E. O. V. XXV. 
400), Res. 7. Dez. 1893 (M. Bl. 1894 S. 43) 
bei Streitigkeiten zwischen Vermiether und Miether wegen des dem ersteren zustehenden 
Pfand= und Retentionsrechtes, sofern dies zur Verhinderung einer Strafthat oder zum 
Schutze der Frläsreen öffentlichen Ruhe nöthig ist, Erk. O. V. G. 26. März 1881 
Zu Anmerkung 4 auf S. 400. 
gemein prlassene polizeigesetzliche Bestimmung, E. O. V. II. 431; XI. 366 ff. und 
XII. 391. 
Eine polizeiliche Berfügung, die sich auf ein Polizei-Gesetz stützt, bedarf nicht 
noch einer besonderen Begründung, Erk. O. V. G. 1. Mai 1895 (Bochmann, 
Mitth. II. 1). 
Wenn ein Gesetz oder eine Polizeiverordnung die Ertheilung der Erlaubniß zur 
Vornahme einer Handlung in das freie Ermessen der Polizeibehörde stellt, so darf 
diese die Erlaubniß nicht nach Willkür versagen, sie muß vielmehr bei Uebung 
ihres freien Ermessens von objektiv polizeilichen Motiven geleitet werden und letztere 
dürfen wiederum nur aus den die Aufgabe der Polizei allgemein normirenden gesetz- 
lichen Vorschriften entnommen sein, Erk. O. V. G. 29. Juni 1889 (Bochmann, 
Rechtsgr. S. 290). 
Für die Recht= und Sachmäßigkeit einer sich auf §. 10 II. 17 stützenden 
polizeilichen Verfügung kommen lediglich die Verhältnisse und Zustände in Betracht, 
die r Zeit ihres Erlasses bestanden, Erk. O. V. G. 31. Okt. 1894 (Bochmann, 
Mitth. I. J. . 
I)Vergl.zu§§.12—14Str.P.O.§§.161Abi.1und2,98,105,127, 
157, 87 ff. 
Illing-Kautz, Handbuch I1, 7. Aufl. 26
	        
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