Abschnitt VI. Kompetenz der Polizeibehörden. 43
das Ableiten des Dachwassers von den Häusern auf die anstoßenden Straßen, Erk.
O. Trib. 7. April 1870 (Opp. Anm. 50 S. 790).
Rechtsgültig sind P. V., die
die landhausmäßige Bebauung gewisser Grundstücke vorschreiben, Erk. O. V. G.
13. Jan. 1894 und 28. Sept. 1895 (P. V. Bl. XV. 275 und XVII. 124).
Nicht rechtsgültig ist die P. V.
durch die der Polizei-Präsident von Berlin angeordnet hatte, daß auf dem Kreuzberge
Gebäude nur in solcher Höhe errichtet werden dürfen, daß dadurch die Aussicht von
dem Fuße des Denkmals auf die Stadt und deren Umgebung nicht behindert und
die Ansicht des Denkmals nicht beeinträchtigt werde, Erk. O. V. G. 14. Juni 1882
(E. O. V. IX. 353).
Straßen= und Verkehrs-Polizei.
Rechtsgültig sind P. B., die verbieten
das Aufstellen unbespannter Wagen auf öffentlichen Straßen ohne polizeiliche Genehmi-
gung, Erk. K. G. 25. Mai 1891 (E. K. Xl. 267)
das Befahren gewisser öffentlicher Wege mit einer bestimmten Art von Fuhrwerk, Erk.
24. März 1852 (Rh. A. B. 47 II. 97)
das Treiben von Schweinen auf öffentlichen Wegen über die Grenzen des Gemeinde-
bezirks binaus, Erk. K. G. 25. Mai 1893 (E. K. XIV. 271).
Rechtsgültig sind P. V., die bestimmen
was im allgemeinen Verkehrsinteresse bezüglich der Anlegung und Unterhaltung der
Bürgersteige zu geschehen hat, Erk. O. V. G. 11. Dez. 1891 (P. V. Bl. XIII. 293)
daß den Eigenthümern von Grundstücken die Reinigung der ihrem Gebraucherechte
unterliegenden Straße oder eines Theiles davon, oder der Rinnsteine obliegt, Erk.
K. G. 20. Mai 1886 u. 19. Nov. 1891 (E. K. VI. 282 und XII. 176)
daß vor Errichtung oder Ausbesserung von Zäunen an Gemeindewegen die Richtungs-
linie durch die Polizei festzusetzen ist, Erk K. G. 16. April 1888 (E. K. VIII. 201)
daß den zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den
öffentlichen Straßen ergehenden Anordnungen der Aufsichtsbeamten unbedingt Folge
zu leisten ist, Erk. K. G. 4. Jan. 1892 (E. K. XII. 175).
Der Rechtsbeständigkeit entbehren P. V.
die vorschreiben, daß jeder einen Pferdebahuwagen besteigende Passagier sofort das
tarismäßige Fahrgeld in den im Wagen befindlichen Fahrgeldbehälter einzuwerfen hat,
Erk. K. G. 9. Nov. 1885 (E. K. V. 295)
deren Bestimmungen die Sicherung des Anspruchs der Bahn auf Entrichtung des
Fahrpreises zum Gegenstand haben, Erk. K. G. 19. Febr. 1894 (P. V. Bl.
XV. 289).
Schulwesen.
Die Befugniß der Bezirksregierungen innerhalb der ihnen durch die allgemeinen
Landesgesetze gezogenen Grenzen polizeiliche Verordnungen zur näheren Regelung des
Schulbesuches zu erlassen, ist durch das Schulaufsichtsges. 11. März 1872 nicht auf-
gehoben, Erk. K. G. 19. März 1885 (E. K. V. 397).
Nicht rechtsgültig sind P. V.
die die Schulpflicht der Kinder allgemein über das 14. Lebensjahr ausdehnen, Erk.
K. G. 23. März 1885 (E. K. V. 377)
über Regelung der Schulpflicht und Bestrafung der Schulversäumnisse, sofern sie von
den Ortspolizeibehörden erlassen sind, Erk. K. G. 7. Jan. 1895 (P. V. Bl. XVII.
118), Res. 11. Juli 1895 (P. V. Bl. XVII. 101).