Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Polizeigesetz. 45 
Gesetz über die polizei-Verwaltung. 
Vom 11. März 1850 (G. S. S. 265)0. 
§. 1. Die örtliche Polizeiverwaltung wird von den nach den Vorschriften 
der Gesetze dazu bestimmten Beamten?) im Namen des Königs geführt — 
vorbehaltlich der im §. 2 des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen Ausnahme. 
Die Orts-Polizeibeamten sind verpflichtet, die ihnen von der vorgesetzten 
Staatsbehördes) in Polizei-Angelegenheiten ertheilten Anweisungen zur Aus- 
führung zu bringen. 
Jeder, der sich in ihrem Verwaltungsbezirke aufhält oder daselbst ansässig 
ist, muß ihren polizeilichen Anordnungen Folge leisten. 
. 2. In Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land-, [Stadt- 
oder Kreislgericht befindet, sowie in Festungen und in Gemeinden von mehr 
als 10 000 Einwohnern, kann die örtliche Polizei-Verwaltung durch Beschluß 
des Ministers des Innern besonderen Staatsbeamten übertragen werden. Auch 
in anderen Gemeinden kann aus dringenden Gründen dieselbe Einrichtung zeit- 
weise eingeführt werden. 
§. 3. Die Kosten der örtlichen Polizei-Verwaltung sind, mit Ausnahme 
der Gehälter der von der Staatsregierung im Falle der Anwendung des §. 2 
angestellten besonderen Beamten von den Gemeinden? zu bestreiten 5). 
  
1) Ueber das Verhältniß des Ges. zum §. 10 II. 17 A. L. R., vergl. Erk. O. 
V. G. 13. Jan. 1894 (P. V. Bl. XV. 276). Anderer Meinung Rosin, f. oben 
S. 399 Anm. 3. 
Einf. in das Jahdegebiet Vd. 24. Jan. 1859 (G. S. S. 72). Wegen der 
Erwerbungen von 1866 f. Vd. 20. Sept. 1867 (G. S. S. 1529) weiter unten, wegen 
Lauenburg, Ges. 7. Jan. 1870. 
2) Ihnen steht die Unterschrift Königliche Polizeiverwaltung nicht zu. Diese 
Bezeichnung gebührt vielmehr nur den eigentlichen Königlichen Polizeiverwaltungen, 
d. h. denjenigen, welche durch besondere, vom Staate angestellte Beamte geleitet und 
gehandhabt werden, Res. 28. Jan. 1853 (M. Bl. S. 46). 
Ueber die Handhabung der Bahnpolizei s. §§ 63 ff. der Eisenbahn-Betriebsordnung 
5. Juli 1892 (R. G. Bl. S. 691). 
2) Ueber die Verpflichtung der Polizeibeamten, als Hülfsbeamte der Staatsanwalt- 
schaft zu fungiren vergl. §. 153 Ger. Verf. Ges. 27. Jan. 1877. 
4) Jetzt trägt der Staat in Stadtgemeinden mit Königl. Polizeiverwaltung alle 
durch die Verwaltung entstehenden Kosten. Vergl. Ges. 20. April 1892 (G. S. 
S. 87), unten S. 424. 
5) Wenn die Polizeibebörde in Vernachlässigung ihrer Pflicht die Untersuchung 
der Geisteskranken auf Gemeiugefährlichkeit unterläßt und die Regierung durch 
ihre Organe eine Untersuchung veranlaßt, so fallen die Kosten der Ortspolizeibehörde 
zur Last, Res. 8. Juli 1867 (M. Bl. S. 253). Ueber die Verpflichtung zur Tragung 
der Kosten für die Untersuchung geisteskranker Personen kann stets nur nach den 
**: des gegebenen Falles entschieden werden, Res. 3. Sept. 1872 (M. Bl. 
222). 
Wegen der Kosten der Konstatirung ansteckender Krankheiten vergl. 8. 10 
Reg. 8. Aug. 1835. 
Die Kosten für Beschaffung der Arbeitsbücher gehören zu den sächlichen Kosten 
der Polizeiverwaltung, Res. 25. Febr. 1879 (M. Bl. S. 97). 
Die Kosten nothwendiger Ermittlungen und Untersuchungen insbesondere auch 
technischer Vorarbeiten behufs Gewinnung von Unterlagen für die Entschließung der 
Polizeibehörde darüber, in welchem Sinne und an wen feuerpolizeiliche Anforderungen 
zur Beseitigung des in einer Gemeinde herrschenden Wassermangels zu stellen sind, 
kennzeichnen sich nicht als von der Gemeinde zu übernehmende Ausgaben für die 
Herstellung eines polizeimäßigen Zustandes, sondern gehören zu den Kosten des un- 
mittelbaren Dienstbetriebes der Polizeibehörde und fallen demjenigen zur Last, der die 
sächlichen Amtsunkosten zu tragen hat (Provinz Hannover), E. O. V. XXVIII. 107. 
Die zur Bewachung, Verpflegung 2c. 2c. polizeilich Verhafecter bis zur Einleitung 
ihres Transportes entstehenden Kosten sind nicht als vom Staate zu übernehmende
	        
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