416 Abschnitt VI. Polizeigesetz.
§. 4. Ueber die Einrichtungen, welche die örtliche Polizei-Verwaltung
erfordert, kann der Regierungspräsident besondere Vorschriften erlassen. Die
für den Bezirk des Oberlandesgerichts zu Cöln bestehenden gesetzlichen Be-
stimmungen wegen Anstellung von Polizei-Kommissarien werden hierdurch nicht
berührt. Ebeufo bleiben vorläufig die Distrikts-Kommissarien in der Provinz
Posen in Wirksamkeit.
Die Ernennung aller Polizeibeamten, deren Anstellung den Gemeinde-
behörden zusteht, bedarf der Bestäti ung der Staatsregierung #.
§. 5. Die mit der örtlichen Polizeiverwaltung beauftragten Behörden?)
sind befugt, nach Berathung?) mit dem Gemeinde-Vorstande, ortspolizeiliche,
Zu Anmerkung 5 auf S. 415.
Transportkosten, sondern (in Gemäßheit des §. 3 oben) als Ortspolizei-Verwaltungs-
kosten anzusehen, Res. (an eine Rheinische Regierung) 21. Okt. 1872 (M. Bl. S. 299).
Von dem Einzelnen darf nur verlangt werden, daß er sein Eigenthum in polizei-
mäßigem Zustande erhalte, die Kosten allgemeiner, über das Gebiet der privaten
Verpflichtung hinausgehender Anstalten können den einzelnen Betheiligten nicht auf-
erlegt werden, sondern fallen der betreffenden Kommune zur Last, Res. 31. Mai 1861
(M. Bl. S. 133).
Bei polizeilichen Vernehmungen sind Gebühren für Zeugen und Sach-
verständige ebenso, wie bei gerichtlichen Vernehmungen zu zahlen. Die Erstattung
fällt demjenigen zur Last, in dessen Interesse die Vernehmung erfolgt, event. der
Polizeigerichtsbarkeit, resp dem Fonds zu allgemeinen polizeilichen Zwecken. Ueber
die Höhe der Gebühren entscheidet das Ermessen der Behörde, doch dürfen die Säte
der Vd. 29. März 1844 nicht überschritten werden, Res. 15. Okt. 1865 (M. Bl.
S. 282). An die Stelle der Vd. von 1844 ist die unten unmittelbar hinter dem
Polizeikostengesetz stehende S. 426 abgedruckte Gebührenordnung für Zeugen und
Sachverständige vom 30. Juni 1878 getreten.
1) Also jetzt (§. 7 des Zust. Ges.) des Regierungs-Präsidenten in den Städten,
auch wenn sie mehr als 10 000 Einwohner haben, Res. 6. Jan. 1888 (M. Bl. S. 44).
2) Wegen des Polizeiverordnungerechtes vergl. 8§. 136 ff. des L. V. G.
30. Juli 1883, abgedruckt in Bd. II, auf welche hier ausdrücklich verwiesen wird.
Nur mit den dadurch bedingten Abänderungen sind die 88. 5 ff. noch gültig.
Die Ertheilung von Auweisungen zum Erlaß polizeilicher Vorschriften au die
mit der Polizeiverwaltung betrauten Behörden ist Sache der vorgesetzten Aussichts-
behörden, Erk. O. V. G. 30. Juni 1877.
Die vorgesetzten Behörden sind auf Grund des Aufsichtsrechtes befugt, von den
nachgeordneten Ortepolizeibehörden die Vorlegung der Entwürfe der zu erlassenden
Polizei-Verordnungen zu verlangen, Res. 16. Okt. 1887 (M. Bl. S. 270).
2) In den Städten ist die Zustimmung des Gemeinde-Vorstandes erforderlich,
mit Ausnahme des Falles, wenn die betreffende Polizei-Verordnung zum Gebiete der
Sicherheitspolizei gehört, §. 143 L. V. G. Auf dem Lande ist in allen Fällen die
Zustimmung der Amtsausschüsse ersorderlich, die vom Kreisausschusse ergänzt werden
kann, Kr. O. §. 62.
Vor Erlaß von Anordnungen auf Grund des 88. 37 u. 76 R. G. O. sollen
die Orts-Polizei-Behörden mit den betheiligten Kreisen oder ihren Vertretern ins
Benehmen treten und sie über den Inhalt der zu treffenden Maßnahmen (Regelung
und Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Transportmittel
aller Art und Taxen für ihre Benutzung) gutachtlich hören, Res. 18. Juli 1894
(M. Bl. S. 121).
Alle diejenigen Polizeivorschriften, welche auch für die Mitglieder der Garnison
und deren Angehörige verbindlich sein sollen, müssen dem Militärbefehlshaber der
Garnison mitgetheilt werden, Res. 24. Dez. 1841 (M. Bl. S. 330).
In Gemeinden, wo Militär-Kommandanturen existiren, sind:
1. allgemeine ortspolizeiliche Verordnungen, welche als solche auch auf das Militär
Bezug haben, vor ihrer Bekanntmachung der Kommandantur mitzutheilen, da-
egen
2. ersspelizeiliche Anordnungen, bei denen das Militär besonders konkurrirt, wie
z. B. in Beziehung auf die Festungswerke, wegen des Betretens der Schieß-