Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Polizeigesetz. 47 
für den Umfang der Gemeinde ) gültige Vorschriften zu erlassen und gegen 
die Ftbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage:) von 9 Mark an- 
zudrohen. 
Die Strafandrohung kann bis zu dem Betrage von 30 Mark gehen, wenn 
der Regierungspräsident 3) seine Genehmigung dazu ertheilt hat. 
Zu Anmerkung 3 auf S. 416. 
stände der Garnison 2c. nur unter Zuziehung und Mitzeichnung der Komman- 
dantur zu erlassen, Res. 21. Aug. 1852 (M. Bl. S. 218). 
Laut K. O. 14. Jan. 1816 haben die Kommandanuten in den Festungen, 
wenn sie zu öffentlichen polizeilichen Bekanntmachungen Veranlassungen erhalten, 
darüber vorher mit der Ortspolizeibehörde die nöthige Verabredung zu treffen, Res. 
2. Okt. 1840 (M. Bl. S. 361). 
Ueber die Mittheilungen, welche sich die Polizeibehörde einerseits und die Kom- 
mandanten resp. die Kommandeurs an Garnisonorten über alle stattgehabten erheblichen 
Vorfälle und bevorstehenden Ereignisse der beiderseitigen Ressorts gegenseitig (durch 
Tagezeteel) zu machen haben, vergl. auch K. O. 29. Okt. und Res. 23. Nov. 1819. 
41) Aus dem Polizeiverordnungsrechte für den ganzen Umfang der Gemeinde folgt 
zugleich die Berechtigung der Ortspolizeibehörde zum Erlasse gültiger Vorschriften 
lediglich für räumlich ausgesonderte, bestimmte Theile des Gemeindebezirks, Erk. 
21. Okt. 1889 (E. O. V. XVIII. 302). 
2) Die Ortspolizeibehörden und Regierungen dürfen die in §§. 5 und 11 fest- 
gestellten Maximalsätze nicht überschreiten. Es steht ihnen aber frei, das Mini- 
mum der Strafe über 10 Sgr. (5. 335 des Str. G. B.) zu normiren; dies darf 
jedoch nicht geschehen, wenn es sich um eine Uebertretung handelt, die im Str. G. 
B. vorgesehen ist, Erk. 20. Nov. 1856 und 11. Juni 1863 (M. Bl. S. 218). 
Vergl. E. K. VII. 243. 
Die Vorschrift in §. 5, daß den mit der örtlichen Polizeiverwaltung beauftragten 
Behörden die Androhung von Geldstrafen gegen die Nichtbefolgung der von ihnen 
erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften nur bis zum Betrage von 3 Thalern gestattet 
ist, bezieht sich nur auf die Fälle, in denen die gedachten Behörden selbständig eine 
Strafandrohung treffen, nicht aber auf diejenigen Fälle, in denen die Strafandrohung 
lediglich durch Verweisung auf die bezügliche Strafvorschrift des Strafgesetzbuches er- 
folgt, Erk. 21. Febr. 1884 (E. K. IV. 318). 
Die Polizeibehörden sind bei dem Erlaß von Strafandrohungen nur insoweit 
beschränkt, als sie die gesetzliche Maximalgrenze nicht überschreiten dürfen, und als 
sie, im Fall die durch Polizeiverordnung betroffenen Uebertretungen schon im Straf- 
gesetzbuch oder in Verordnungen einer höheren Instanz mit einer bestimmten Minimal- 
strafe bedroht sind, hiervon nicht abweichen dürfen; im Uebrigen hat die verordnende 
Polizeibehörde aber bei Festsetzung der Minimalstrafe für Uebertretungen freie Hand 
und eine Polizeiverordnung, in welcher für die darin vorgesehene Uebertretung eine 
höhere Minimalstrafe, als die von einer Mark angedroht wird, ist deshalb nicht un- 
gültig, Erk. 7. Nov. 1887 (E. O. V. VII. 243). 
Durch Polizeiverordnungen kann die für ihre Uebertretung bereits im Straf- 
geseheach, hbestimmte Mindeststrafe nicht erhöht werden, Erk. 30. Sept. 1886 (E. O. V. 
. 202). 
Uebersteigt die Strafandrohung in einer vor Verlündigung des Gesetzes vom 
11. März 1850 erlassenen Polizeiverordnung das in §§. 3 und 11 bestimmte Snafmaß, so 
ist sie nicht als unwirksam, sondern als herabgesetzt auf dieses Maß zu erachten, Erk. 
O. Trib. 18. Jan. 1871 (J. M. Bl. S. 114) und 7. Nov. 1887 (E. K. VII. 243). 
Vergl. Opp. Anm. 73 S. 799. 
Wenn in älteren Polizeiverordnungen keine bestimmte Strafe an- 
gedroht ist, so sindet im Bereich des Landrechtes nach §. 35 II. 20 Gefängniß bis zu 
6 Wochen oder Geldbuße bis zu 50 Thlr. statt, im Bezirk des App.-Gerichts Köln 
laut §. 33 des Rhein. Ressortreglements vom 20. Juli 1818 eine Geldstrafe von 
1 —.5 Thalern, im Bezirk des gemeinen Rechts entscheidet die Praxis. Vergl. Opp. 
Anm. 69 S. 798. 
2) L. V. G. §S. 144 Abs. 1. 
Illing-Kautz, Handbuch 1, 7. Aufl. 27
	        
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