Abschnitt VI. Polizeigesetz. 419
ortspolizeilichen Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung
die Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
§. 6. Zu den Gegenständen der ortspolizeilichen Vorschriften gehören:
a) der Schutz der Personen und des Eigenthums;
bv) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen, Brücken, Ufern und Gewässern?);
c) der Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Nahrungsmitteln;
d) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen?) Zusammensein einer
größeren Anzahl von Personen;
e) das öffentliche Interesse in Bezug auf die Aufnahme und Beherbergung
von Fremden; die Wein-, Bier= und Kaffee-Wirthschaften und sonstige
Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und Getränken;
!) Sorge für Leben und Gesundheit; ç
6) Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bau-Ausführungen, sowie gegen ge-
meinschädliche und gemeingefährliche Handlungen, Unternehmungen und
Ereignisse überhaupt;
I Schut der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflanzungen, Wein-
erge u. s. w.;
i) alles andere :), was im besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer
Angehörigen polizeilich geordnet werden muß.
Zu Anmerkung 2 auf S. 418.
daß die zu treffenden Anordnungen nicht Gegenstände betreffen dürfen, die der
ganzen Materie nach durch das Gesetz geordnet und so der Anordnung der
Behörden entzogen sind.
Zu den in Gemäßheit des Art. 46 erlassenen Polizeiverordungen gehört nach
dem Erk. des Kgl. Rev. H. 18. Juni 1850 (Rh. A. B. 45 II. 67) eine von dem
Bürgermeister erlassene Verordnung über eine von den Bürgern nach bestimmter Ord-
nung abzuhaltende Nachtwache — desgl. eine Polizei-Strafordnung, wonach das
Ausleeren der Abtritte und das Wegschaffen der Exkremente ausschließlich dem Straßen-
irigungs-nternehmer übertragen sein soll, Erk. des Kgl. Rev. H. 4. Dez. 1849
(I. c. S.
2. Ressort-Regl. 20. Juli 1818, §. 32: Auf die von den Regierungen mit
höherer Genehmigung in Polizei= und Landesangelegenheiten erlassenen Publikanda
sind die Landes-Justiz-Kollegien insofern Rücksicht zu nehmen verbunden, als darin
keine härtere Strafe wie in den Gesetzen festgestellt ist, im entgegengesetzten Falle ist
die Strafe nach diesen zu bestimmen.
3. Für das Großherzogthum Berg: Dekret 18. Dez. 1808 Art. 28.
Vor dem Ges. 11. März 1850 konnten die Ober-Präsidenten im Auftrage
oder mit Genehmigung des betr. Ministeriums für den ganzen Umfang der Provinz
allgemeine Strafverbote und Strafbestimmungen in verbindlicher Weise erlassen, wie
es sonst den Regierungen nach §. 11 der Instr. 23. Okt. 1817 zustand, Erk. 16. Juli
1857 (J. M. Bl. S. 378).
Jetzt richtet sich die Kompetenz der Behörden zum Erlaß von Straf-Polizei-
Verordnungen nach dem Ges. 11. Mai 1850 und nach 88§. 136 ff. L. V. G. 30. Juli
1883, den Oberbergämtern steht diese Befugniß zu auf Grund des §. 197 des Berg-
ges. 24. Juni 1865 (vergl. unten Abschnitt Berg-Polizei) — für die früher erlassenen
Polizei-Verordnungen der Oberbergämter sind §§. 8—-11 Ges. 10. Juni 1861 maß-
gebend; den Konsuln gemäß §. 4 Ges. 10. Juli 1879 (R. G. Bl. S. 197).
1) Anordnungen der Verwaltungsbehörden über Lagern von Flößholz in öffent-
lichen Gewässern sind daher polizeiliche und es ist der Rechtsweg dagegen nicht zulässig.
:) Die kirchlichen Zusammenkünfte sind hierbei nicht ausgenommen, Erk. O. Trib.
10. Okt. 1863 (M. Bl. S. 33)9.
3) Das O. Trib. hat in der Untersuchungs-Sache gegen Groß in Koblenz durch
Erk. 8. April 1869 Nr. 460 die Befugniß der Polizeibehörden anerkannt, Gemeinde-
mitgliedern bei Vermeidung einer Polizeistrafe die Verpflichtung aufzulegen, bei aus-
brechenden Feuersbrünsten, ihre, von besonderen technischen Kenntnissen und Fertig-
keiten unabhängigen Dienste zu gewähren, vergl. §. 360 Nr. 10 Str. G. B.
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